Energiesteuern
Verlängerung des Spitzenausgleichs für das Produzierende Gewerbe bis Ende 2023 beschlossen
Berlin, 23.12.2022. Das aktuell verkündete „Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes zur Verlängerung des sogenannten Spitzenausgleichs“ bewirkt u. a., dass bestimmte energieintensive Unternehmen den Spitzenausgleich im laufenden Jahr noch in Anspruch nehmen können. Damit würden ca. 9.000 Unternehmen in Höhe von rund 1,7 Milliarden Euro von der Steuer entlastet.
Sog. energieintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes können eine weitgehende Entlastung von der gezahlten Strom- und Energiesteuer durch den Spitzenausgleich nach § 10 StromStG und § 55 EnergieStG beantragen. Diese zweite Stufe der Regelentlastung für die energieintensiven Branchen hat erhebliche praktische Relevanz und wird von den meisten produzierenden Unternehmen in Anspruch genommen.
Um die energieintensiven Unternehmen in der Krise zu unterstützen, hatte die Regierungskoalition beschlossen, die Gewährung des Spitzenausgleichs um ein weiteres Jahr zu verlängern. Laut dem Gesetz (https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&start=//*%5b@attr_id=%27bgbl122s2483.pdf%27%5d#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl122s2483.pdf%27%5D__1673277158828) wird die Gewährung des Spitzenausgleichs einmalig nicht davon abhängig gemacht, dass ein Zielwert für eine Reduzierung der Energieintensität erreicht wurde. Allerdings sollen die Unternehmen mit der Antragstellung ihre Bereitschaft erklären, alle als wirtschaftlich vorteilhaft identifizierten Endenergieeinsparmaßnahmen umzusetzen.
Umfassende Informationen zu Energie- und Stromsteuerermäßigungen für das produzierende Gewerbe (inklusive eines aktualisierten Excel-Berechnungstools) bietet die Internetseite der IHK Lippe zu Detmold: https://www.ihk.de/lippe-detmold/servicenavigation/ihk-service/ihk-merkblaetter2/innovation-und-umwelt/ihk-merkblatt-energie-und-stromsteuer-4850388 Eine andere im Gesetz geregelte Änderung ist die Ausweitung des sog. zugelassenen Einlagerers bei der Lagerung von Flüssiggas als Kraftstoff. Der zugelassene Einlagerer übernimmt bei entsprechender Erlaubnis die Steuerschuldnerschaft für diese Waren. Außerdem wird durch eine Erweiterung des § 11 Satz 1 Nr. 4 StromStG der Verordnungsgeber nun ermächtigt, abweichend von den rein statistischen Zuordnungsregelungen der Klassifikation der Wirtschaftszweige, materielle Regelungen im Zusammenhang mit der Bestimmung eines Unternehmens des Produzierenden Gewerbes zu treffen. Dadurch könnten bestimmte Unternehmen diesen Status und die damit einhergehenden Entlastungsberechtigungen verlieren.
Die Koalitionsfraktionen hatten die Bundesregierung aufgefordert, im Laufe des ersten Halbjahrs 2023 den Entwurf eines weiteren Änderungsgesetzes vorzulegen. Begründung ist, dass eine jährliche Verlängerung des Spitzenausgleichs wenig Rechtssicherheit für die betroffenen Unternehmen bietet. Aus Sicht der Unternehmen des Produzierenden Gewerbes ist es sinnvoll, ab dem kommenden Jahr langfristige Regelungen für bestehende Begünstigungstatbestände zu treffen.
Quelle: DIHK