Europäischer Emissionshandel (EU ETS)
Strompreiskompensation: EU-Komission beschließt neue Regeln
Grundlegende Änderungen in den neuen Leitlinien
Die bestehenden Leitlinien laufen Ende des Jahres aus. Durch die nun verabschiedeten neuen Regeln ergeben sich u. a. die nachfolgend grundlegenden Änderungen:
- Die Beihilfeintensität sinkt von aktuell 85 auf 75 Prozent.
- Die Liste der beihilfeberechtigen Sektoren und Teilsektoren wird von 13 Sektoren und 7 Teilsektoren auf 10 Sektoren und 20 Teilsektoren gekürzt. Entgegen den Plänen der ersten Entwurfsfassung Anfang März 2020 fällt damit die Kürzung der Sektoren in den neuen Leitlinien doch nicht ganz so weitreichend aus.
- Ein „Cap“ der Kosten für besonders Carbon Leakage-gefährdete Unternehmen wird neu eingeführt. Es beläuft sich auf 1,5 Prozent der Bruttowertschöpfung.
- Um von der Strompreiskompensation profitieren zu können, müssen energieauditpflichtige Unternehmen eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
- die Empfehlungen im Audit-Bericht umsetzen, insofern die Amortisationszeit drei Jahre nicht überschreitet.
- mindestens 30 Prozent ihres Strombedarfs aus CO2-freien Quellen decken.
- mindestens 50 Prozent des Beihilfebetrags in Projekte investieren, die zu einer erheblichen Reduktion der Treibhausgasemissionen führen (unter die Benchmarks des EU ETS).
Hintergründe zum EU ETS und dessen Novelle
Im Rahmen des Europäischen Emissionshandelssystems (EU ETS) ist es den Mitgliedsstaaten erlaubt, Unternehmen aus strom- und handelsintensiven Sektoren Beihilfen zu gewähren, um die durch das EU ETS verursachten Strompreissteigerungen zu kompensieren. Durch diese Strompreiskompensation soll die Wettbewerbsfähigkeit der betroffenen Unternehmen gewahrt bleiben und die Verlagerung von Produktionskapazitäten in Staaten mit weniger stringenten Klimaschutzanforderungen (Carbon Leakage) verhindert werden.
Die aktuell geltenden Beihilfeleitlinien für das EU ETS laufen Ende des Jahres aus und wurden daher von der Europäischen Kommission für die 4. Handelsperiode (2021 - 2030) novelliert. Die Leitlinien bestimmen den Rahmen, innerhalb dessen die Kommission die von den Mitgliedsstaaten eingeführten Mechanismen zur Strompreiskompensation bewertet und genehmigt.
Quelle: DIHK