Förderprogramme

BMF-Schreiben mit Konkretisierungen zur steuerlichen Forschungsförderung für Unternehmen

Das BMF hat am 30.11.2021 ein Schrei­ben zur Ge­wäh­rung der For­schungs­zu­la­ge nach dem Ge­setz zur steu­er­li­chen För­de­rung von For­schung und Ent­wick­lung (For­schungs­zu­la­gen­ge­setz - FZulG) veröffentlicht. Es konkretisiert damit, wie Teile des Forschungszulagengesetzes in der Praxis zu verstehen sind. Für Unternehmen wichtig sind bspw. folgende Punkte.:
  • Bescheinigungsstelle Forschungszulage (Rn 39 im BMF-Schreiben): Ob ein begünstigtes FuE-Vorhaben i. S. d. § 2 Absatz 1 bis 3 FZulG vorliegt, entscheidet ausschließlich die Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ). Von der BSFZ werden bei dieser Entscheidung insbesondere die nachstehenden Grundsätze berücksichtigt. Nähere Informationen hierzu unter www.bescheinigungsstelle-forschungszulage.de.
  • Förderfähigen FuE-Vorhaben (Rn 24-38): Förderfähige FuE-Vorhaben liegen vor, wenn sie einer oder mehreren der Kategorien Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung zuzuordnen sind. Hingegen sind etwa routinemäßige, regelmäßige Verbesserungen bestehender Produkte auch unter Verbesserung des Stands der Technik, Marktforschung (Bedarfsanalysen, Analysen der Konkurrenzprodukte) oder auch Software-Entwicklungen, soweit es sich um Standardanwendungen oder Support für bereits existierende Systeme handelt, nicht förderfähig.
  • Auftragsforschung (Rn. 47): Diese liegt vor, wenn ein Unternehmen einen FuE-Auftrag an einen Dritten oder mehrere Dritte vergibt. Ein Dritter in diesem Sinne ist ein vom Auftraggeber rechtlich unabhängiger Rechtsträger. Das kann z. B. eine Universität, eine Forschungseinrichtung, ein anderes Unternehmen oder ein mit dem Auftraggeber verbundenes anderes Unternehmen sein. Kein Dritter in diesem Sinne ist eine unselbständige Betriebsstätte des Auftraggebers (Rn. 47). Schließt ein Unternehmen mit einem Dritten einen Werkvertrag über die Erbringung einer Leistung, die für die eigene Forschungstätigkeit benötigt wird (z. B. Entwicklung einer Maschine), handelt es sich nicht um Auftragsforschung, da keine FuE, sondern ein konkretes Ergebnis geschuldet wird. Insoweit fehlt es an den für die Annahme eines FuE-Vorhabens typischen Merkmalen des Risikos und der Ungewissheit (Rn. 50).
  • Verbundene Unternehmen (§ 290 Abs. 2 und 3 HGB – Stimmenmehrheit bzw. Beherrschung aufgrund anderer Umstände) (Rn 62-66): FuE-Vorhaben innerhalb verbundener Unternehmen können als eigenbetriebliche FuE, Auftragsforschung, Kooperationsvorhaben oder in Kombinationen aus den genannten Varianten ausgestaltet sein. Näheres dazu regeln die Rn. 62-66, auch wenn zwischen verbundenen Unternehmen von Auftragsforschung auszugehen ist.
  • Beginn des FuE-Vorhabens (Rn 73): Im Antrag auf FZul hat der Anspruchsberechtigte den Beginn des FuE-Vorhabens anzugeben. Die Angabe des Beginns des FuE-Vorhabens im Antrag auf Bescheinigung bei der BSFZ ist für die Beurteilung des Anspruchs auf FZul durch das Finanzamt nicht bindend. Das Unternehmen hat den Beginn des begünstigten FuE-Vorhabens in geeigneter Weise zu dokumentieren und im Unternehmen vorzuhalten. Dabei sind auch vor Beginn des FuE-Vorhabens durchgeführte vorbereitende Tätigkeiten zu dokumentieren, um eine Abgrenzung zu den Tätigkeiten des FuE-Vorhabens aufzuzeigen (Rn. 73).
  • Erfassung und den Nachweis der förderfähigen Lohnaufwendungen (Rn. 122-128): Die Stundenerfassung soll zum Beispiel die folgenden Mindestangaben enthalten: Kurzbezeichnung des FuE-Vorhabens, Wirtschaftsjahr, Vorhabens-ID lt. Bescheinigung der BSFZ, Name des FuE-Arbeitnehmers sowie Kurzbezeichnung der FuE-Tätigkeit des FuE-Arbeitnehmers (z. B. Laborant). Auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen steht ein Muster eines „Stundenzettels“ bereit, der zur Dokumentation vorgehalten werden kann.
  • Kumulierung mit anderen Förderungen oder staatlichen Beihilfen (Rn.155-161): Wurde etwa für ein begünstigtes FuE-Vorhaben eine andere Förderung zwar beantragt, aber nicht bewilligt, so können die förderfähigen Aufwendungen im Rahmen der Bemessung der FZul berücksichtigt werden.
Quelle: IHK Karlsruhe