Ausbildungsbetrieb werden

Anforderungen an einen Ausbildungsbetrieb

Möchten Sie, wie viele andere Unternehmen auch, Ihren beruflichen Nachwuchs selbst ausbilden? Die Ausbildung junger Menschen stellt eine besonders lohnende Investition in die Zukunft dar. Sie haben die Chance, Fachkräfte auszubilden, die Ihren Betrieb, Ihre Kunden und die von Ihnen gestellten Anforderungen genau kennen.
Durch die Ausbildung im eigenen Betrieb erhalten Sie nicht nur geschulte, sondern auch gleich eingearbeitete und hoch motivierte Fachkräfte, die mit allen Interna Ihres Unternehmens bestens vertraut sind. Die mit der Ausbildung verbundenen Mühen und Kosten rentieren sich.
In bestimmten Fällen wird die Schaffung von Ausbildungsplätzen auch mit öffentlichen Zuschüssen und zinsgünstigen Darlehen gefördert. Informationen erhalten Sie über die Agentur für Arbeit.

Ihr Unternehmen ist für die Berufsausbildung geeignet, wenn ...

  • der Betrieb über alle Einrichtungen verfügt, die für die Berufsausbildung benötigt werden. Geeignet ausgestattete Büroräume bzw. Werkstätten sowie übliche soziale Einrichtungen müssen vorhanden sein. Art und Umfang der Produktion, des Sortiments und der Dienstleistungen sowie die Produktions- bzw. Arbeitsverfahren gewährleisten, dass die Kenntnisse und Fertigkeiten entsprechend der Ausbildungsordnung vermittelt werden können.
  • die Zahl der Fachkräfte in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Auszubildenden steht.
Ein Unternehmen, in dem die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nicht in vollem Umfang vermittelt werden können, kann dennoch geeignet sein, wenn die fehlenden Inhalte bei einem Verbundunternehmen vermittelt werden können.
Ausbilden kann, wer selber persönlich und fachlich geeignet ist oder einen entsprechend qualifizierten Mitarbeiter beschäftigt, und wenn auch im Betrieb die notwendigen Voraussetzungen vorliegen.

Fachlich geeignet ist in der Regel, wer ...

  • eine Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung (z. B. Facharbeiterprüfung, Kaufmannsgehilfenprüfung) erfolgreich abgelegt hat. Das Gesetz hat Ausnahmeregelungen genereller Art, so z. B. für Absolventen deutscher Hoch- und Fachhochschulen vorgesehen, die einschlägig tätig gewesen sind.
    Es sind weitere Ausnahmen möglich. Auskünfte hierzu gibt Ihnen die Ausbildungsberatung.
  • über berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse verfügt. Diese sind ggf. durch eine entsprechende Prüfung nachzuweisen (Ausbilder-Eignungsprüfung).