Corona-Krise

Steuererleichterungen und Herabsetzung von Steuervorauszahlungen

Wir beraten Sie, welche Maßnahmen und Erleichterungen im Bereich des Steuerrechts infrage kommen, um die aktuelle Situation bestmöglich zu bewältigen. Schreiben Sie uns eine E-Mail mit Ihrer Telefonnummer. Wir rufen Sie zurück.

Kristina Volkwein, volkwein@niederrhein.ihk.de
Eva-Maria Mayer, mayer@niederrhein.ihk.de

Herabsetzung von Steuervorauszahlungen

Die Herabsetzung von Steuervorauszahlungen ist eine Möglichkeit, zu verhindern, dass unnötig weitere Liquidität aus Unternehmen in Krisensituationen abfließt. Am 10. Juni 2020 stehen die Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen für das 2. Quartal 2020 an. Die Schonfrist für die Zahlung läuft bis zum 15. Juni 2020.
Es ist knapp, aber noch haben Sie Zeit, durch einen Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen die Steuerbelastung an die in kürzester Zeit gesunkene Ertragserwartung für das Jahr 2020 anzupassen. Hierfür müssen Sie darlegen, dass aufgrund der bereits eingetretenen und noch zu erwartenden Umsatzausfälle das voraussichtliche zu versteuernde Einkommen 2020 deutlich gemindert ist bzw. sogar ein Verlust zu erwarten ist.
Über einen kurzfristig eingereichten Antrag wird die Finanzverwaltung natürlich nicht umgehend entscheiden können und ein Herabsetzungsantrag hebt die Fälligkeit einer Steuervorauszahlung auch nicht auf. Daher kombiniert man ihn ggf. mit einem Antrag auf zinslose „technische Stundung” des beantragten Differenzbetrags. Der Antrag auf technische Stundung setzt voraus, dass zum Einzug fällige Steuerschulden mit Steuervergütungsansprüchen / Steuerguthaben verrechnet werden können, die jedoch aus „technischen Gründen“ noch nicht festgesetzt wurden.
Beispiel: Sie haben für die Einkommensteuererklärung 2019, die Sie vor einem anstehenden Steuervorauszahlungstermin beim Finanzamt eingereicht haben, einen Rückerstattungsanspruch errechnet. Das Finanzamt ist allein „technisch“ nicht in der Lage bis zur nächsten Steuervorzahlungsfrist die Veranlagung 2019 durchzuführen, um das so festgesetzte Steuerguthaben zu verrechnen. Ein Antrag auf technische Stundung der Steuervorauszahlung wird hier erfolgreich sein, soweit dieser ausreichend begründet ist.
Herabsetzungsantrag zur Gewerbesteuer
Das Finanzamt prüft üblicherweise den Antrag auf Herabsetzung der Gewerbesteuervorauszahlungen und setzt in einem Steuerbescheid den „Gewerbeertrag für Zwecke der Vorauszahlungen“ fest. Diesen Bescheid bekommen das antragstellende Unternehmen und die Gemeinde. Die Gemeinde ist an diesen Vorauszahlungsbescheid des Finanzamts gebunden und wird die Gewerbesteuervorauszahlungen entsprechend anpassen.
Aber auch wenn Sie jetzt nicht mehr kurzfristig handeln können, sollten Sie das Thema Vorauszahlungen unbedingt weiterverfolgen. Die nächsten Fälligkeitstermine kommen zeitnah, lassen aber noch genug Zeit, den Herabsetzungsantrag zu stellen. Alle relevanten Steuertermine 2020 finden Sie in einer Übersicht der IHK Köln.

Fristverlängerung bei Lohnsteuer- Anmeldung

Das Land NRW gewährt von der Corona-Krise betroffenen Arbeitgeber auf Antrag eine Fristverlängerung für die Abgabe der am 10.04.2020 fälligen Lohnsteuer-Anmeldungen bis zum 10.06.2020. Diese Fristverlängerung kann auch dann beantragt werden, wenn die Lohnsteuer nicht monatlich, sondern pro Quartal gezahlt wird.

Steuerfreie Sonderleistungen an Arbeitnehmer

Arbeitgeber können ihren Beschäftigten zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren. Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Differenzierungen sind nicht vorgesehen. Es besteht für die Beträge Sozialversicherungsfreiheit. Dies wurde in einer Pressemitteilung des BMF veröffentlicht.

Vereinfachte Verlustrechnung

Unter Mitwirkung vieler IHK-Organisationen ist es gelungen, BMF, Länder und die Bundesregierung davon zu überzeugen, die Möglichkeit einzuräumen, sofort unterjährig die in 2020 erwarteten Verluste mit den 2019 geleisteten Vorauszahlungen verrechnen zu können:
Der vorläufige Verlustrücktrag gilt nur für Steuerpflichtige mit Gewinneinkunftsarten (Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, Freiberufler) und mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Ein Bezug anderer Einkünften neben diesen ist unschädlich. Es ist ein schriftlicher oder (per Elster) elektronischer Antrag an das zuständige Finanzamt nötig. Dieser kann bis Ende März 2021 gestellt werden (§ 37 Abs. 3 Satz 3 EStG). Der Steuerpflichtige muss von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich betroffen sein. Dies wird vermutet, wenn die Vorauszahlungen für 2020 auf null Euro herabgesetzt wurden und er versichert, dass er nicht unerhebliche negative Einkünfte (also Verluste) aufgrund der Corona-Krise in 2020 erwartet.
Der pauschale Verlustrücktrag beträgt 15 % der Gewinneinkünfte bzw. Vermietungseinkünfte, die der Berechnung der Vorauszahlungen für 2019 zu Grunde gelegt wurden. In vielen Fällen dürften dies die jeweiligen Einkünfte aus dem Jahr 2018 bzw. 2017 sein. Der Verlustrücktrag beträgt maximal 1 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung 2 Mio. Euro); dies ergibt sich zwangsläufig aus § 10d Abs. 1 EStG. Für Kapitalgesellschaften ergibt sich somit ein maximaler Liquiditätszufluss von 150.000 Euro Körperschaftsteuer zzgl. Soli. Bei Personenunternehmen ist der Liquiditätseffekt vom persönlichen Steuersatz abhängig.
Im Laufe des Jahres 2020 werden die Steuerfestsetzungen für 2019 erfolgen. Diese dürften dann in Fällen des pauschalen Verlustrücktrages zu Nachzahlungen führen, da der endgültige Verlustrücktrag selbst erst im Rahmen der Festsetzungen für das Jahr 2020 erfolgt. Deshalb werden die diesbezüglichen Nachzahlungen auf Antrag zinslos gestundet, bis die Festsetzung für 2020 erfolgt ist. Ergibt diese dann einen geringeren als den pauschalen oder gar keinen Verlustrücktrag, so sind die gestundeten Nachzahlungen innerhalb eines Monats zu zahlen.

Umsatzsteuersenkung in der Gastronomie

Für Gastronomiebetriebe soll die Mehrwertsteuer für Speisen befristet für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis 30. Juni 2021 auf den ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent gesenkt werden. Getränke sind vorraussichtlich nicht umfasst.

DIHK-Präsident Eric Schweitzer zu den Beschlüssen des Koalitionsausschusses:
„Die vom Koalitionsausschuss beschlossenen Maßnahmen zeigen das Bestreben der Bundesregierung, den Unternehmen Brücken zu bauen. So ist ein schnell wirksamer Verlustrücktrag ein wichtiges Signal. Denn immer mehr Unternehmen haben wegen der langen Corona-Durststrecke einen hohen Liquiditätsbedarf. Sie bekommen nun Geld, das sie dringend brauchen – und zwar nicht als Kredit oder Zuschuss, sondern als Rückerstattung ihres selbstverdienten Geldes durch das Finanzamt. Gerade auch für kleine und mittlere Betriebe ist diese pragmatische Entscheidung von Bund und Ländern eine wertvolle Hilfe. Sie können jetzt kurzfristig bereits einen Teil der Steuererstattung geltend machen, die ihnen ohnehin später zustehen würde. Trotzdem bleibt die Lage vieler Unternehmen sehr angespannt. Viele werden in diesem Jahr leider wesentlich höhere Verluste erleiden als die nun pauschal anrechenbaren 15 Prozent des früheren Gewinns.
Darüber hinaus ist das Sofortausstattungsprogramm zur Unterstützung von digitalem Unterricht zu Hause richtig. Die Gelder sollten dabei auch den Berufsschulen und Berufsschülern zur Verfügung stehen. Denn auch hier ist es wichtig, mit digitalen Angeboten auf geschlossene Klassen- und Schulungsräume zu reagieren.“
Zu den Details werden wir Sie an dieser Stelle informieren.

Sonderregelungen für Grenzpendler

Im Hinblick auf Doppelbesteuerungsabkommen mit anderen Staaten kann ein erhöhtes Maß an Home Office-Tagen zu einer Änderung der Aufteilung der Besteuerungsrechte und damit zu einer Änderung der steuerlichen Situation der betroffenen Beschäftigten führen. Das BMF strebt daher an, bilaterale Sonderregelungen zu vereinbaren, um den Effekt, der mit einem ungewollten Wechsel des Besteuerungsrechts einhergeht, zu verhindern. Hierzu hat das BMF eine entsprechende Information auf seiner Internetseite im Bereich Internationales Steuerrecht veröffentlicht.
Verständigungsvereinbarung Deutschland-Niederlande zu Grenzpendlern im Home-Office
Mit Schreiben vom 8. April 2020 hat das BMF bekannt gegeben, dass im Hinblick auf die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Grenzpendlern mit den Niederlanden am 6. April 2020 eine Verständigungsvereinbarung geschlossen wurde.
Ausführliche Informationen dazu finden Sie in unserem 3. Sonder- Newsletter Steuerrecht Corona unter weitere Infomationen

Steuerliche Erleichterungen für gesamtgesellschaftliches Engagement

Das Bundesminsterium für Finanzen hat mit Schreiben vom 9. April 2020 weitere steuerliche Maßnahmen veröffentlicht, die sowohl Bürgerinnen und Bürger als auch Unternehmen zu Gute kommen, die sich für den gesellschaftlichen Zusammenhalt, für die Eindämmung der Ausbreitung der Pandemie und für diejenigen, für die die Erledigungen des Alltags plötzlich mit zuvor nie dagewesenen Gefährdungen verbunden sind, engagieren. Zur Förderung und Unterstützung dieses gesamtgesellschaftlichen Engagements bei der Hilfe der von der Corona-Krise Betroffenen wurden weitere Verwaltungsregelungen u.a. zu den nachfolgenden Bereichen getroffen:
  • Spenden – Vereinfachter Zuwendungsnachweis
  • Betriebsausgaben – Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen
  • Lohnsteuer (Arbeitslohnspenden)
  • Umsatzsteuer bei steuerbegünstigte Körperschaften
  • Vereine und Gemeinnützigkeit

Maßnahmenpaket NRW

Die Finanzverwaltung in NRW wird den von der Krise betroffenen Unternehmen auf Antrag mit zinslosen Steuerstundungen (Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer) und der Herabsetzung von Vorauszahlungen (Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer) entgegen kommen und ihren Ermessensspielraum zu Gunsten der Steuerpflichtigen weit ausnutzt. Diese Maßnahmen erfolgen auf Grundlage eines Schreibens des BMF und eines gleichlautenden Ländererlasses.
Für die entsprechenden Anträge steht ab sofort ein stark vereinfachtes Antragsformular zur Verfügung. Das Formular finden Sie hier.
Diese Anträge sind per Post an das zuständige Finanzamt oder über das elektronische Kontaktformular, das auf der Homepage des zuständigen Finanzamtes zur Verfügung steht, zu übermitteln.
Zudem können die Sondervorauszahlungen für Dauerfristverlängerungen bei der Umsatzsteuer für krisenbetroffene Unternehmen auf Null gesetzt werden.
Die Finanzverwaltung NRW hat zudem eine Hilfestellung für die Herabsetzung der Umsatzsteuersondervorauszahlung zur Verfügung gestellt.
Das Formular zur Herabsetzung der Umsatzsteuersondervorauszahlung stellt die Finanzverwaltung unter ELSTER zur Verfügung.
Wichtiger Hinweis: Auch hohe Vorauszahlung aus dem 1. Quartal können laut Auskunft verschiedener Finanzämter zurückerstattet werden. Dafür muss aber ein Antrag gestellt werden, der sich ausdrücklich auch auf das 1. Quartal bezieht. Ansonsten würde die neu berechnete, angepasste Vorauszahlung zwar gemindert, aber würden nur die in den nächsten 3 Quartalen zu zahlenden Beträge korrigiert.
Beispiel: Festgesetzte Vorauszahlung für 2020 10.000 Euro; verteilt auf 4 Quartale: 2500 Euro pro Quartal; 2500 Euro wurden am 10.3. gezahlt. Dann kam die Coronakrise und eine staatlich angeordnete Schließung des Unternehmens. Als Folge wird nur noch mit einer Steuer für 2020 von insgesamt 6000 Euro gerechnet. Das betroffene Unternehmen kann nun mit einem Antrag auf Anpassung auch die Vorauszahlung des 1. Quartals 2020 korrigieren lassen. Für 2020 würden pro Quartal 1500 Euro festgesetzt. Für das 1. Quartal sind nach dieser Anpassung dem Unternehmen 1000 Euro zurückzuerstatten.
Zur Fristverlängerung bei der der Lohnsteueranmeldung s.o.
Weitere umfangreiche Informationen und FAQ “Corona” Steuer finden Sie auf der Internetseite der Finanzverwaltung NRW sowie auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums

Mögliche Steuererleichterungen NRW

Die Finanzverwaltung NRW hat mitgeteilt, dass auf Antrag zinslose Stundungen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie der Grunderwerbsteuer erfolgen sollen. Zudem sollen bei der Grunderwerbsteuer auf Antrag auch Zahlungsfristverlängerungen gewährt werden. Dies wurde bisher nur in einer Pressemitteilung bekannt gegeben.