Umwelt
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Themeninhalte Wasser
- Abwasser
Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) wurde am 21.04.2017 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist inzwischen in Kraft getreten. Sie hat nach jahrelangem Ringen die verschiedenen Landesverordnungen sowie die Verwaltungsvorschrift des Bundes zur Einstufung wassergefährdender Stoffe abgelöst und damit die stoff- und anlagenbezogenen Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen bundesweit vereinheitlicht. Für NRW-Betriebe hat sich besonders viel geändert, da die NRW-Verordnung sich stark von denen der anderen Länder unterschieden hat. Besonders hervorzuheben ist etwa die Pflicht, die Anlagen in Gefährdungsstufen einzugruppieren, nach denen sich die sicherheitstechnische Ausrüstung der Anlage, aber etwa auch die Fachbetriebspflicht und Prüfpflichten bemessen.Das Umweltbundesamt hat zudem am 10.08.2017 bzw. 15.08.2017 drei Bekanntmachungen bzw. Verwaltungsvorschriften im Bundesanzeiger veröffentlicht, die sich auf die am 01.08.2017 in Kraft getretene AwSV (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen) beziehen:1. Die erste, vom 01.08.2017 datierende Bekanntmachung, listet auf zwei Seiten rund 40 Stoffe auf, die an sich nicht wassergefährdend wären, aber die Eigenschaft haben, sich bei Vermischung mit Wasser an der Wasseroberfläche anzusammeln (wegen ihrer geringeren Dichte im Vergleich zu Wasser, analog zu Öl). Diese „aufschwimmenden Stoffe“ fallen unter einige Bestimmungen der neuen AwSV und werden in deren § 3 zur Vereinfachung als „allgemein wassergefährdend“ eingestuft. D. h. eine Konkretisierung der Einstufung durch Zuordnung zu einer der drei Wassergefährdungsklassen (WGK) 1, 2, 3 entfällt und die AwSV-Anforderungen an solche Stoffe werden dann konsequenterweise nicht nach WGKs differenziert. Unternehmen sollten prüfen, ob sie einen derart definierten aufschwimmenden Stoff lagern, abfüllen, umschlagen, herstellen, behandeln oder verwenden.2. Die zweite, ebenfalls vom 01.08.2017 datierende Bekanntmachung listet alle bisherigen offiziellen Einstufungen von Stoffen, Stoffgruppen und Gemischen in eine der drei WGKs oder als „nicht wassergefährdend“ auf. Diese Veröffentlichung umfasst 156 Seiten (6,3 Megabyte) und entspricht dem aktuellen Datenbestand der UBA-Datenbank „Rigoletto“. Er umfasst etliche tausend Eintragungen, die jeweils mit einer Kennnummer versehen sind. Die höchste Nummer lautet aktuell 9432, wobei jedoch nicht alle möglichen Nummern belegt sind (Es fehlen z. B. 9403, 9412, 9413 usw.). Die Auflistung ist nach diesen Kennnummern aufgereiht, also nicht alphabetisch nach Stoffnamen sortiert, wie es in der bisherigen Verwaltungsvorschrift VwVwS der Fall war. In jener VwVwS waren die als „nicht wassergefährdend“ eingestuften Stoffe separat aufgelistet. Eine solche separate Tabelle gibt es nicht mehr, sondern die besagten Stoffe finden sich nun in der Gesamtliste, dann jeweils mit der Eintragung „nwg“ (anstelle von WGK 1 oder 2 oder 3). Die Bekanntmachung enthält alle bisherigen Einstufungen aus der zuletzt im Jahr 2005 ergänzten VwVwS sowie die seither von der Kommission wassergefährdende Stoffe vorgenommenen Einstufungen.
Zur Recherche in dieser als pdf-Datei ausdruckbaren Liste kann die Such-Funktion unter „Bearbeiten“/“, „Suchen“ verwendet werden. Beispielsweise führt das Suchwort „Chrom“ nacheinander zu diversen chromhaltigen Stoffen. Komfortabler dürfte jedoch die Suchfunktion in der frei zugänglichen Datenbank Rigoletto sein.3. Die bis 31.07.2017 relevante Verwaltungsvorschrift VwVwS enthielt Einstufungsvorgaben, die zum 01.08.2017 in die neue AwSV sinngemäß übernommen wurden sowie die beiden oben genannten Listen mit Einstufungen in WGKs oder als „nicht wassergefährdend“. Sie ist damit entbehrlich geworden und deshalb mit einer kurzen 1-seitigen Aufhebungs-Verwaltungsvorschrift am 15.08.2017 offiziell aufgehoben worden.Alle drei genannten Veröffentlichungen können auf der Bundesanzeiger-Website abgerufen werden und lassen sich ausdrucken und abspeichern (siehe dort die Suchfunktion oben links, Suchwort "wassergefährdend" und Suchbereich "Amtlicher Teil"). - Dichtheitsprüfungen an privaten Abwasserleitungen
Grundstückseigentümer in Nordrhein-Westfalen müssen in bestimmten Fällen die auf dem Grundstück befindlichen Abwasserleitungen von einem Sachkundigen auf Dichtheit überprüfen lassen (§ 59 Landeswassergesetz NRW). Gemäß § 59 Absatz 4 LWG wird die oberste Wasserbehörde (MKULNV NRW) ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Landtags eine Rechtsverordnung zu erlassen. In der Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasserbehandlungsanlagen – Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw) werden die Einzelheiten für die Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen geregelt.Auszug § 8 SüwVO Abw (Absatz 3 und 4)(3) Innerhalb von durch Rechtsverordnung festgesetzten Wasserschutzgebieten sind bestehende Abwasserleitungen, die zur Fortleitung häuslichen Abwassers dienen und die vor dem 1. Januar 1965 errichtet wurden, und bestehende Abwasserleitungen, die zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen und vor dem 1. Januar 1990 errichtet wurden, erstmals bis spätestens zum 31. Dezember 2015 auf deren Zustand und Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen. Alle anderen Abwasserleitungen in Wasserschutz-gebieten sind erstmals bis spätestens zum 31. Dezember 2020 prüfen zu lassen. Wird nach Inkrafttreten dieser Verordnung ein neues Wasserschutzgebiet festgesetzt, so sind alle innerhalb dieses Wasserschutzgebietes bestehenden Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser, erstmals innerhalb von sieben Jahren nach der Festsetzung prüfen zu lassen.(4) Außerhalb von durch Rechtsverordnung festgesetzten Wasserschutzgebieten orientieren sich die Prüfpflichten ebenfalls an dem Gefährdungspotenzial. Bestehende Abwasser-leitungen, die zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen, für das Anforderungen in einem Anhang der Abwasserverordnung festgelegt sind, sind erstmals bis spätestens zum 31. Dezember 2020 auf Zustand und Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen. Für die Prüfung anderer Abwasserleitungen wird keine landesweit geltende Frist zur Erstprüfung vorgegeben. Unabhängig hiervon kann die Gemeinde von ihrer Satzungsermächtigung (§ 53 Absatz 1e Satz 1 Nummer 1 Landeswassergesetz) Gebrauch machen.Die Prüfungen dürfen nur von geprüften und zugelassenen Sachkundigen durchgeführt werden. Sachkundige werden auf Antrag und nach Vorlage der notwendigen Sachkundenachweise in einer landeseinheitlichen Liste erfasst und veröffentlicht.§ 13 SüwVO Abw - Anforderungen an Sachkundige(1) Sachkundige für die Prüfung des Zustands und der Funktionsfähigkeit können sein:
- Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige einschlägiger Fachrichtungen,
- Ingenieure einer einschlägigen technischen Fachrichtung (zum Beispiel Bauingenieurwesen) mit einer einschlägigen mindestens dreijährigen Berufspraxis,
- Meister im Straßenbauer-, Maurer- und Betonbauer- (Bezug zum Kanalisationsbau), Installateur- und Heizungsbauer oder Brunnenbauer-Handwerk, Meister für Rohr-, Kanal- und Industrieservice und Personen mit einem gleichwertigen Berufsabschluss in der entsprechenden Fachrichtung,
- Personen mit einer Ausnahmebewilligung nach §§ 8, 9 Handwerksordnung oder Ausübungsberechtigung nach §§ 7a, 7b Handwerksordnung in der entsprechenden Fachrichtung, und
- Personen mit abgeschlossener einschlägig handwerklicher oder gewerblich technischer Ausbildung und mindestens zweijähriger Berufserfahrung in der Fachrichtung, in der sie tätig sein werden, insbesondere
a) Tiefbaufacharbeiter im Schwerpunkt Rohrleitungs- oder Kanalbau,b) Rohrleitungs- oder Kanalbauer,c) Fachkräfte für Abwassertechnik,d) Fachkräfte für Rohr-, Kanal- und Industrieservice.(2) Sachkundige müssen durch Teilnahme an einer Schulung einer Schulungsinstitution gemäß Absatz 3 die Erlangung der besonderen Kenntnisse für die Durchführung von Prüfungen des Zustands und der Funktionsfähigkeit nachweisen. Die Schulung muss den Sachkundigen Mindestkenntnisse entsprechend Anlage 3 vermitteln. Die Anforderungen an die Prüfung ergeben sich aus den Anlagen 4 und 5.(3) Die zuständige Behörde führt eine Liste der Schulungsinstitutionen, die die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllen. Der Eintrag in diese Liste erfolgt nach Überprüfung des vorgelegten Schulungskonzeptes, wenn dargelegt wird, dass die Schulungsinhalte mindestens die Kenntnisse gemäß Anlage 3 vermitteln. Entsprechen die Schulungsinhalte diesen Anforderungen nicht, ist die Schulungsinstitution aus der Liste zu streichen. Die zuständige Behörde informiert die gemäß § 12 Absatz 1 zuständigen Kammern über die landesweite Liste der Schulungsinstitute.(4) Anerkannte Sachkundige müssen mindestens alle drei Jahre an einer geeigneten, mindestens zweitägigen Fortbildung einer Schulungsinstitution gemäß Absatz 3 teilnehmen. Die Teilnahmebescheinigung ist der nach § 12 Absatz 1 zuständigen Stelle unverzüglich vorzulegen.Die Anerkennung und Aberkennung der Sachkunde erfolgt für ihre Mitglieder und deren Angestellte durch die jeweils zuständige nordrhein-westfälische Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer oder Ingenieurkammer-Bau; im Übrigen durch die zuständige Behörde – das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen. Auf dem Internetportal des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) finden Sie die landesweite Liste der anerkannten Sachkundigen sowie weitere Informationen zu dem Thema Zustands- und Funktionsprüfung privater Abwasserleitungen. - Hochwasserrisikomanagement
Hochwasser kann für Betriebe mit erheblichen Risiken verbunden sein. Nicht nur an großen Flüssen wie Rhein und Donau, sondern auch an kleineren Flüssen steigen die Pegel mitunter bedrohlich an. Hier sind immer häufiger punktuelle Starkniederschläge die Hauptursache. Unternehmen, deren Betriebe an Gewässern wie Rhein, Ruhr, Emscher oder Niers liegen, können sich durchaus in hochwassergefährdeten Bereichen befinden.StarkregenDenn unwetterartige Regengüsse können überall im Land und auch abseits von größeren Flüssen zu dramatischen Überschwemmungen führen. Der Verlauf von Starkregen ist für die Städte und Gemeinden schwieriger abzuschätzen als das Verhalten von Fließgewässern. In den meisten Kommunen existieren für Starkregen-Ereignisse bisher keine Gefahrenkarten, aus denen hervorginge, wo sich Oberflächenabfluss sammelt und wo er abfließt. Dazu stellt der Leitfaden nun Daten zur Verfügung.Extreme Starkregen werden infolge des Klimawandels in Zukunft häufiger auftreten. Städte und Gemeinden können vom Land einen Zuschuss von 70 Prozent der Kosten erhalten, die für kommunale Starkregengefahrenkarten mit nachfolgender Risikoanalyse und darauf aufbauendem Handlungskonzept entstehen. Das Handlungskonzept enthält sowohl Maßnahmen zur Beratung der potenziell betroffenen Bürgerinnen und Bürger als auch zur kommunalen Flächenvorsorge und für das Krisenmanagement. Die hierin enthaltenen baulichen Maßnahmen, mit denen sich zum Beispiel das Wasser außerhalb von Ortschaften zurückhalten lässt oder die einen möglichst schadensfreien Abfluss innerhalb des Ortes ermöglichen, werden von der Landesregierung mit bis zu 70 Prozent gefördert.Hintergrundinformation„Starkregenereignisse“ sind lokal begrenzte Regenereignisse mit großer Niederschlagsmenge und hoher Intensität. Sie sind meist von sehr geringer räumlicher Ausdehnung und kurzer Dauer. Starkregen sind gekennzeichnet durch extrem kurze Vorwarnzeiten sowie eine unsichere Warnlage. Zum Teil wirken sie sich außerhalb und unabhängig von vorhandenen Gewässern aus. Daher stellen sie ein nur schwer zu kalkulierendes Überschwemmungsrisiko dar. Große Anteile des Niederschlags fließen oberirdisch ab und nutzen Wege, Straßen und Einschnitte im Gelände als Abflusswege.In hügeligem/bergigem Gelände fließt das Wasser bei Starkregenereignissen zum großen Teil außerhalb von Gewässern auf der Geländeoberfläche als sogenannte Sturzflut ab. Solche Sturzfluten verfügen über hohe Strömungskräfte und können große Mengen an Treibgut (wie Holz, Heu- und Silageballen) und erodierte Materialien (zum Beispiel Boden, Geröll) mit sich reißen. Dieses Material sammelt sich an Verdolungseinläufen, Verrohrungen, Brücken, Stegen, Zäunen oder Rechen, wodurch Abflusshindernisse und damit potenzielle Gefahrenpunkte entstehen. Durch den Rückstau wird das umliegende Gelände überflutet und es kann zu weiteren schweren Schäden an Gebäuden und Infrastruktur kommen.Auch in der Ebene können Starkniederschläge Überflutungen verursachen. Da die großen Wassermengen zumeist über den Bemessungsgrenzen der Kanalnetze liegen, können sie weite Flächen schnell unter Wasser setzen. Insbesondere die Bebauung und Infrastruktur in den Senken können dabei erheblich geschädigt werden.Typische Schäden bei Starkregenereignissen sind Schäden durch Wassereintritt in Gebäude, Schäden an der Bausubstanz und Tragstruktur von Gebäuden und Infrastruktureinrichtungen. Beim Wassereintritt kann auch die chemische und stoffliche Belastung des Wassers eine entscheidende Rolle spielen, da das Oberflächenwasser zum Beispiel mit Mineralölen, Chemikalien oder Fäkalien verunreinigt sein kann. Diese Belastungen können zu erheblichen Folgeschäden führen.IHK-Broschüre zum Management von Hochwasser und Starkregen erschienenÜberflutete Straßen, Grundstücke und Gebäude: Immer wieder verursachen Flusshochwasser und Starkregen in Unternehmen massive Schäden. Zudem wird davon ausgegangen, dass Hochwasserereignisse künftig noch häufiger und dramatischer ausfallen werden. Eine neue Broschüre der Industrie- und Handelskammern in Nordrhein-Westfalen soll Betrieben in kompakter und übersichtlicher Form die Kernpunkte eines systematischen betrieblichen Managements dieser Risiken aufzeigen und zu ersten vorbeugenden Schritten anregen. Die Broschüre können Sie hier downloaden.
- Hochwasserschutzgesetz II
Das „Hochwasserschutzgesetz II“ ist am 05.07.2017 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Damit wird im Wesentlichen das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in einigen Punkten geändert und erweitert, wobei diese Regelungen nach einer halbjährigen Übergangsfrist am 05.01.2018 in Kraft treten werden. Mit dem Gesetz soll Hochwasserschutz verbessert und erleichtert werden, z. B. durch erweiterte Möglichkeiten für die Behörden zur Enteignung oder durch Beschleunigung der Errichtung von Hochwasserschutzanlagen.Das Gesetz war in vielen Punkten sehr umstritten, weshalb etliche Formulierungen durch Kompromisse abgeschwächt wurden, so dass zum Teil unklar bleibt, was sich ggf. ändern soll oder ändern wird. Beibehalten werden die grundsätzlichen Bau- und Erweiterungsverbote in Überschwemmungsgebieten (welche definitionsgemäß statistisch mindestens einmal in 100 Jahren überschwemmt werden, „HQ 100“). Die diesbezüglichen Regelungen aus § 78 (alt) werden nun in § 78 (neu) und einem neuen § 78a aufgelistet, mit unwesentlichen Änderungen im Detail. Mit einem zusätzlichen § 78b werden darüber hinaus Gebiete jenseits der HQ-100-Flächen reglementiert, die als „Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten“ bezeichnet werden. Hier soll Hochwasserschutz bei der Ausweisung oder Änderung von Bebauungsplänen angemessen „berücksichtigt“ und bei Fehlen von Bebauungsplänen eine dem Hochwasserrisiko angepasste Bauweise gewählt werden. Eventuell wird dies in der nächsten Legislaturperiode genauer formuliert.Konkreter ist der neue § 78c, welcher die Errichtung neuer Ölheizungen in Überschwemmungsgebieten ab Anfang 2018 verbietet; Ausnahmen sind im Einzelfall möglich. Auch in den o. g. Risikogebieten sollen ab 05.01.2018 keine neuen Ölheizungen mehr errichtet werden – hier sind Ausnahmen eher möglich. Bestehende Anlagen sollen hochwassersicher nachgerüstet werden, und zwar binnen fünf Jahren in Überschwemmungsgebieten und binnen fünfzehn Jahren in Risikogebieten. Falls vorher wesentliche Änderungen an den Anlagen vorgenommen werden, entfallen diese Übergangsfristen und der Hochwasserschutz ist im Zuge der wesentlichen technischen Veränderung mit nachzurüsten.