Umwelt
Chemikalien und Gefahrenstoffe
Eimer, Palette, Gefahrgut
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Ob Unternehmen Stoffe und Gemische herstellen oder importieren, gefährliche Chemikalien verwenden oder mit Konsumprodukten handeln: In diesen Fällen betrifft sie das Chemikalien- und Gefahrstoffrecht. Hier erhalten Unternehmen einen Überblick über die wichtigsten Anforderungen.
Was Unternehmen beim Herstellen, Inverkehrbringen und Handeln mit Chemikalien beachten müssen. Das Chemikalienrecht in 10 Minuten: Merkblatt der Industrie- und Handelskammer zu Köln (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 204 KB)
Chemikalien und Gefahrenstoffe
- Konsultation zur Beschränkung von Per- und Polyfluoralkylsubstanzen (PFAS)
Aktuell führt die Europäische Union eine öffentliche Konsultation zur Beschränkung von Per- und Polyfluoralkylsubstanzen (PFAS) durch. Diese beruht auf einem Vorschlag der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) und enthält weitreichende Beschränkung von PFAS in der EU und betrifft etwa 10.000 verschiedene PFAS-Stoffe.Ziel ist es, die Verwendung von PFAS sowie das Inverkehrbringen von PFAS-haltigen Erzeugnissen in der EU weitestgehend zu verbieten. Zeitlich befristete Ausnahmeregelungen sind nur für wenige spezifische Verwendungen wie z.B. Arzneimittel und Pflanzenschutzmittel vorgemerkt. Hintergrund sind die Umweltauswirkungen und die möglichen Gefahren für die Gesundheit durch PFAS.Auf ihrer Internetseite hat die DIHK Handlungsempfehlungen für Unternehmen als Hilfestellung veröffentlicht. Weitere Einzelheiten über die vorgeschlagene Beschränkung finden Sie auf der Website der ECHA und der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.Die öffentliche Konsultation der ECHA zur Beschränkung der PFAS startete am 22. März und läuft noch bis zum 25. September. Wir empfehlen betroffenen Unternehmen daher, an der Konsultation teilzunehmen. Denn ihre Beteiligung und die Bereitstellung von Daten ist entscheidend für die Unterstützung vorgeschlagener oder zusätzlicher Ausnahmeregelungen. Unternehmen sollten deswegen, wenn möglich, weiterführende Informationen, wissenschaftliche und technische Daten oder sozioökonomische Analysen einreichen.WICHTIG: Vor allem in Bezug auf die im Vorschlag fehlenden Verwendungen, als potenziell markierte Ausnahmeregelungen oder zusätzliche noch nicht vorgeschlagene Ausnahmen, ist die Einreichung zusätzlicher spezifischer Informationen von Unternehmensseite über Alternativen und sozioökonomische Auswirkungen dringend empfohlen, damit die Ausnahmeregelungen tatsächlich erreicht werden.
- Die REACH-Verordnung für Chemikalien in der EU
Die REACH - Verordnung (EG) 1907/2006 ist die Europäische Chemikalienverordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe. Sie regelt die sichere Verwendung und Verantwortlichkeiten sowie den Schutz für Mensch und Umwelt in Bezug auf das Inverkehrbringen von chemischen Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen in der EU.Die REACH-Verordnung soll den freien Verkehr von Stoffen im Binnenmarkt gewährleisten und gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit und Innovation fördern. Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) in Helsinki ist die zuständige zentrale Behörde. Die Aufgaben der Behörde sind die Unterstützung der Akteure, die Prüfung der Registrierungen und die Regulierung von Stoffen mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften oder von Stoffen, die zu Risiken für Mensch oder Umwelt führen.
Registrierungspflicht nach REACH
Artikel 6 der REACH–Verordnung verpflichtet Hersteller und Importeure, die einen registrierungspflichtigen Stoff in Mengen von mehr als einer Tonne pro Jahr herstellen oder einführen, zu einer Registrierung. Auf der Webseite der ECHA finden sie Hinweise, ob Ihr Stoff Registrierungspflichtig ist.Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/9 verpflichtet Hersteller und Importeure desselben Stoffes dazu, Daten im Rahmen der Stoffregistrierung gemeinsam zu nutzen und die Informationen gemeinsam bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) einzureichen. Sie gibt vor, dass Registranten ein und desselben Stoffes, „sich nach Kräften bemühen“ müssen, eine „Vereinbarung über die gemeinsame Nutzung von Daten“ abzuschließen, die für alle Parteien klar und verständlich ist.Dabei legt die Verordnung Regeln zur Dokumentation und Aufschlüsselung der entstandenen Kosten fest. Potenzielle Registranten, die einem bereits bestehenden SIEF (Substance Information Exchange Forum) beitreten wollen, bekommen das Recht, diese Aufschlüsselung zu beantragen.Meldepflicht nach REACH
Seit dem 5. Januar 2021 besteht nach Artikel 9 der Abfallrahmenrichtlinie, für Unternehmen die Erzeugnisse gemäß Artikel 33 REACH-Verordnung in Verkehr bringen, die Meldepflicht bei der ECHA. Dazu hat die ECHA die " SCIP-Datenbank" aufgebaut, in die sich die Unternehmen eintragen können.Was ist die SCIP-Datenbank?
Die SCIP-(Substances of Concern In articles as such or in complex objects (Products)) Datenbank der ECHA führt alle Erzeugnisse und Produkte innerhalb der EU auf, welche besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) über 0,1 Prozent enthalten.Darüber hinaus verfolgt die SCIP-Datenbank Ziele der Kreislaufwirtschaft. Der gesamte Lebenszyklus bis hin zur Abfallphase der Erzeugnisse und Produkte wird abgebildet. Dies soll den Übergang zu einem nachhaltigeren Materialmanagement erleichtern, indem die Effizienz der Ressourcennutzung erhöht und die Möglichkeit der Verwertung des Abfalls als Wertstoff gefördert wird.Wer ist von der Meldepflicht betroffen?
- in der EU ansässige Hersteller und Montagebetriebe (Assembler),
- in der EU ansässige Importeure,
- in der EU ansässige Händler und andere Akteure in der Lieferkette, die Erzeugnisse auf den Markt bringen.
Die Meldepflicht besteht jedoch zunächst nur auf europäischer Ebene. Die Pflicht trifft aber alle Unternehmen, die in EU-Staaten liefern, die den unmittelbaren Eintrag in die SCIP-Datenbank fordern. Auch können entlang der Lieferkette Forderungen etwa an Zulieferer gestellt werden, dass die Vorprodukte konform in die Datenbank eingetragen sind.Nach nationalem Recht ist § 16f Chemikaliengesetz entscheidend. Danach müssen die nach der Abfallrahmenrichtlinie erforderlichen Informationen der Europäischen Chemikalienagentur „zur Verfügung zu stellen“. Was „zur Verfügung stellen“ konkret bedeutet, ist noch nicht abschließend geklärt. Bei einer europarechtskonformen Auslegung des Wortlautes, ist von einer Verpflichtung zur Eintragung, in die SCIP-Datenbank, auszugehen. Derweil liegt noch keine Vollzugspraxis vor, eine Eintragung ist jedoch empfehlenswert.Informationspflicht nach Art. 33 REACH
Die REACH-Kandidatenliste führt hinsichtlich menschlicher Gesundheit oder Umwelt besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) auf. Die Aufnahme eines Stoffes führt zu rechtlichen Verpflichtungen für betroffene Unternehmen. Für Erzeugnisse mit mehr als 0,1 Gewichtsprozent dieser SVHC-Stoffe gelten etwa die Informationspflichten nach Artikel 33 der REACH-Verordnung.Jedes Unternehmen, das als „Lieferant“ eines Erzeugnisses im Sinne von Artikel 3 Nummer 33 der REACH-Verordnung (EG) tätig ist (z. B. Produzent oder Händler), ist gemäß Artikel 33 REACH-Verordnung verpflichtet seine Abnehmer zu informieren, falls ein besonders besorgniserregender Stoff (substance of very high concern - SVHC) in einer Konzentration über 0,1 Massenprozent im Erzeugnis enthalten ist.Die Information an gewerbliche Kunden muss dabei unaufgefordert erfolgen. Private Endverbraucher müssen auf Anfrage innerhalb einer Frist von 45 Tagen informiert werden. Nähere Informationen enthält der Artikel Informationspflicht nach Art. 33 REACH – Formulierungshilfen für die „REACH- Erklärung“.Hilfestellung durch die ECHA
Für Unternehmen, die die Datenbank nutzen, stellt die Europäische Chemikalienagentur auf Ihrer Website Materialien zur Unterstützung und Beratung zur Verfügung. Ebenfalls können Unternehmen hierzu den Helpdesk der ECHA kontaktieren. Der nationale Helpdesk wird von der BAuA verwaltet.Die ECHA hat zudem einen Leitfaden “Anforderungen für Meldungen von besorgniserregenden Stoffen in Produkten” veröffentlicht. Die Datenbank, Hilfestellungen und weitere Informationen zu dem Webinar finden Sie auf der Website der ECHA. Zudem hat die IHK Köln die Pflichten nach REACH in einem Merkblatt zusammengefasst.Brexit: EU-REACH und UK-REACH
Seit dem Austritt Großbritanniens aus der EU, findet die EU-Chemikalienverordnung REACH dort keine Anwendung mehr. Dies Bedeutet, dass Registrierungen von UK-Herstellern/ Importeuren oder Alleinvertretern in der EU ihre Gültigkeit verlieren. Betroffene Unternehmen müssen nun die Regelungen des neuen UK REACH beachten.Unternehmen mit Sitz in der EU, die entsprechende Importe aus Großbritannien erhalten, müssen die weitere Vereinbarkeit, der Verwendung der Stoffe, mit europäischem Recht überprüfen.In diesem Zusammenhang finden Sie anbei eine Übersicht mit weiterführenden Informationen:Dies umfasst z. B. Informationen der britischen Regierung (samt Servicehotline der britischen Behörden) zu UK REACH, der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA), der GTAI, des REACH-Helpdesks der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.1. UK REACH ab 2021 und UK Chemicals helpline
Hier finden Sie Informationen der britischen Regierung zum Thema:Informationen der britischen Regierung zu REACH
- UK REACH allgemein
- UK REACH Safety Data Sheets
- UK REACH: How to comply with REACH chemical regulations
- UK REACH explained
Servicehotline der britischen Behörden „UK Chemicals helpline“ für Fragen zu UK REACHTel-Nr. (im Vereinigten Königreich): 0044 - 330 159 1985
Montag bis freitags, 9:00 bis 17:00 Uhr (außer an Feiertagen)Die Kontaktdaten sowie weitere Informationen – auch zu REACH-Anfragen per E-Mail an die britischen Behörden - sind hier abrufbar: https://www.hse.gov.uk/reach/contact.htm2. Informationen der ECHA
Weitere Informationen zum Brexit in Bezug auf REACH finden Sie auch bei der ECHA.3. Informationen des deutschen REACH-Helpdesks der BAuA
Informationen zum Brexit in Bezug auf REACH erhalten Sie auch beim REACH-Helpdesk der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). Telefonisch ist der REACH-Helpdesk der BAuA für Fragen von Montag bis Freitag zwischen 8:00 und 13:00 Uhr erreichbar unter der Telefonnr: 0231 9071-2971 (Informationszentrum der BAuA). Hier finden Sie auch die Kontaktdaten sowie weitere Informationen, auch zu Mailanfragen.Quellen: IHK Karlsruhe/IHK Lippe zu Detmold/DIHK
- Meldepflichten und Abgabebeschränkungen in Kraft getreten
Am 1. Februar 2021 ist die EU-Verordnung (2019/1148 ) zur Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe in Kraft getreten. Für den Handel mit einer Reihe von Alltagschemikalien (z.B. Salpetersäure oder Wasserstoffperoxid) gelten nun erweiterte Meldepflichten und Abgabebeschränkungen. Für die Meldung verdächtiger Transaktionen hat das Bundeskriminalamt einen Flyer mit Kontaktdaten der zuständigen Landeskriminalämter veröffentlicht.Die Verordnung regelt die Vermarktung und Verwendung bestimmter chemischer Stoffe die zur illegalen Herstellung von Sprengsätzen für kriminelle, insbesondere terroristische Zwecke missbraucht werden könnten. Dadurch soll der Schutz vor Anschlägen mit selbstgebauten Sprengsätzen wesentlich verbessert werden. Die EU-Verordnung wurde in Deutschland durch das Ausgangsstoffgesetz umgesetzt, das eine Reihe von Vollzugsaufgaben und Ordnungswidrigkeiten regelt.
Die Verordnung (EU) (2019/1148) unterscheidet zwischen sogenannten regulierten Ausgangsstoffen, für die Meldepflichten bestehen und beschränkten Ausgangsstoffen, für die zusätzlich Abgabebeschränkungen gelten. Beschränkte Stoffe dürfen ab bestimmten Konzentrationswerten ausschließlich an gewerbliche Verwender abgeben werden. Der Verkäufer muss den potenziellen Käufer daraufhin um eine Erklärung bitten, die einen Identitätsnachweis, der zur Vertretung des potenziellen Kunden berechtigten Person, Angaben zum Unternehmen und die beabsichtigte Verwendung der beschränkten Ausgangsstoffe, beinhaltet. Für diese Erklärung enthält die Verordnung ein Muster im Anhang IV. Auf diesem ist für den Identitätsnachweis die Angabe der Daten eines amtlichen Ausweises vorgesehen. Diese Informationen müssen die Verkäufer 18 Monate lang ab dem Datum der Transaktion aufbewahren.
Sowohl für beschränkte wie für regulierte Stoffe gelten die Meldepflichten bei verdächtigen Transaktionen, dem Abhandenkommen oder dem Diebstahl. Zu verdächtigen Transaktionen zählen unter anderem das Auftreten des Kunden, Zweifel an der Identität, ungewöhnliche Liefermethoden oder verweigerte beziehungsweise unglaubwürdige Angaben zum Verwendungszweck. Dies muss innerhalb von 24 Stunden den zuständigen Landeskriminalämtern oder einer Polizeidienststelle gemeldet werden. Das Bundeskriminalamt hat hierzu einen Flyer veröffentlicht, in dem neben den Kontaktdaten der zuständigen Landeskriminalämter auch Verdachtskriterien und Handlungsempfehlungen zur Meldung verdächtiger Kunden beschrieben werden.Stoffe mit Abgabebeschränkung und MeldepflichtStoffKonzentrationsgrenzwertSalpetersäure3 %Wasserstoffperoxid12 %Schwefelsäure15 %Nitromethan16 %AmmoniumnitratStickstoffgehalt / Ammoniumnitrat > 16 %Kaliumchlorat40 %Kaliumperchlorat40 %Natriumchlorat40 %Natriumperchlorat40 %Stoffe nur mit Meldepflicht- Hexamin
- Aceton
- Kaliumnitrat
- Natriumnitrat
- Kalziumnitrat
- Kalziumammoniumnitrat
- Magnesium Pulver
- Magnesiumnitrat-Hexahydrat
- Aluminium Pulver
Den Text der EU-Verordnung finden Sie unter diesem Link.Speziell für Wirtschaftsteilnehmer und Online-Marktplätze hat die EU-Kommission Leitlinien unter folgendem Link veröffentlicht.Antworten auf die häufigsten Fragen gibt unser IHK-Merkblatt (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 363 KB).Sie haben Fragen zu dem Thema? Gerne steht Ihnen Philipp Pohlmann, 0203 2821-239, pohlmann@niederrhein.ihk.de, zur Verfügung. - Neue Beschränkungen für Lösungsmittel in Sprühprodukten
Im Rahmen der Europäischen Chemikalienverordnung REACH kommt es zur Beschränkung von Mono-, Di- oder Tri-O- (Alkyl)-Derivaten von (3,3,4,4,5,5,6,6,7,7,8,8,8-Tridecafluoroctyl)-silantriol (Beschränkungseintrag Nr. 73 von Annex XVII). Dies betrifft Lösungsmittel in Sprühprodukten.
- Als Zeitpunkt führt der Beschränkungseintrag den 2. Januar 2021 an. Als Sprühprodukte im Rahmen des Beschränkungseintrages gelten Aerosolpackungen, Pumpsprays, Triggersprays, die für abdichtende oder imprägnierende Sprühanwendungen in Verkehr gebracht werden.Die Verordnung ((EU)2019/957, durch welche die Beschränkung Nr. 73 in Annex XVII eingefügt wird, finden Sie hier.
- Darüber hinaus hat die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) die so genannte Kandidatenliste 4 Stoffe erweitert (Substances of Very High Concern, SVHCs; insgesamt nun 201 Stoffe). Hierbei handelt es sich um:
- 2-Methoxyethylacetat (Lösungsmittel),
- Tris(4-nonylphenyl, branched and linear) phosphite (TNPP) with ≥ 0.1% w/w of 4-nonylphenol, branched and linear (4-NP)bestimmtes Tris(4-nonylphenyl, branched and linear) (Einsatz überwiegend als Antioxidant bei der Polymerherstellung)
- 2,3,3,3-tetrafluoro-2-(heptafluoropropoxy)propionic acid, its salts and its acyl halides (covering any of their individual isomers and combinations thereof)
- 4-tert-Butylphenol (Einsatz etwa in Polymeren oder in Lack- und Beschichtungsprodukten).
Die REACH-Kandidatenliste führt hinsichtlich menschlicher Gesundheit oder Umwelt besonders besorgniserregende Stoffe auf. Die Aufnahme eines Stoffes führt zu rechtlichen Verpflichtungen für betroffene Unternehmen. Für Erzeugnisse mit mehr als 0,1 Gewichtsprozent dieser SVHC-Stoffe gelten etwa die Informationspflichten nach Artikel 33 der REACH-Verordnung.Die Mitteilung der ECHA (in englischer Sprache) einschließlich einer Aufstellung aller neu gelisteten Stoffe und weiterer Informationen finden Sie hier. - Gefahrenstoffverordnung
Mit der Gefahrstoffverordnung – GefStoffV – werden Regelungen getroffen, die beim Inverkehrbringen, Herstellen und Verwenden gefährlicher Stoffe und Zubereitungen zu beachten sind. Insbesondere werden Hersteller und Einführer verpflichtet, gefährliche Stoffe und Zubereitungen ordnungsgemäß zu verpacken und zu kennzeichnen. Der Unternehmer wird verpflichtet, Beschäftigte, die mit gefährlichen Stoffen und Zubereitungen umgehen, zu schützen. Konzentrationen gefährlicher Stoffe in der Luft am Arbeitsplatz müssen in der Regel gemessen werden. Die betroffenen Beschäftigten sind durch ärztliche Untersuchungen gesundheitlich zu überwachen. Die Neufassung der Gefahrstoffverordnung ist am 01.12.2010 in Kraft getreten. Auf der Webseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) finden Sie aktuelle Informationen zum Thema.Gefahrstoffdatenbanken im Internet:Die gemeinsame Gefahrstoffdatenbank der Länder und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung umfasst sowohl die Gefahrstoffdatenbank der Länder (GDL) als auch die GESTIS-Stoffdatenbank. Hier finden sich für Reinstoffe und Stoffgruppen unterschiedliche Informationen. Neben Grunddaten wie Stoffnamen mit umfangreicher Synonymliste, Stoffregistriernummern, allgemeiner chemischer Charakterisierung und physikalisch-chemischen Eigenschaften liefern die Datenbanken vor allem Daten aus aktuellen Vorschriften, Verordnungen und Gesetzen.