Umwelt
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Abfall- und Kreislaufwirtschaft
Themeninhalte Abfall- und Kreislaufwirtschaft
- Veröffentlichung der aktualisierten Verpackungsbroschüre
Aktuell sind Unternehmen mit vielen unterschiedlichen Regelungen zum Umgang mit Verpackungen in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten oder ihren Nachbarländern konfrontiert. In jedem Land müssen sie sehr verschiedene Vorgaben beachten.Recyclingkonzept mit Holzwürfeln© PantherMedia / thodonalUm dabei zu unterstützen, haben wir die Verpackungsbroschüre aus dem Jahr 2020 mit Hilfe der Auslandshandelskammern (AHKs) aktualisiert. Sie soll Ihnen einen Überblick über die jeweiligen Anforderungen in den verschiedenen Staaten Europas geben.
- Mehrweg-Alternative für Essen und Getränke ab 1. Januar Pflicht
Ob "Coffee to go", Hamburger oder belegte Brötchen: Ab dem 1. Januar 2023 müssen Anbieter ihren Kunden die Wahl zwischen Einweg-Verpackungen und einer wiederverwendbaren Alternative einräumen. Was dabei zu beachten ist, hat der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) in einem neuen Merkblatt zusammengefasst.
Die neue Verpflichtung beruht auf der EU-Einwegkunststoffrichtlinie, die über das Verpackungsgesetz in nationales Recht umgesetzt wurde.Demnach müssen ab dem 1. Januar 2023 Letztvertreiber von Einwegkunststoffbehältern mit Lebensmitteln für den unmittelbaren Verzehr oder auch von Einweggetränkebechern mit Getränken ihren Kunden eine Mehrwegalternative anbieten. Ausgenommen sind kleine Unternehmen mit einer Verkaufsfläche von höchstens 80 Quadratmetern und mit bis zu fünf Mitarbeitern: Sie dürfen alternativ von Verbrauchern selbst mitgebrachte Mehrwegbehältnisse befüllen.In seinem Merkblatt erläutert der DIHK, was sich ändern wird und welche Produkte betroffen sind. - Anzeige- und Erlaubnisverordnung
Diese Verordnung gilt für das Anzeigeverfahren nach § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) sowie das Erlaubnisverfahren nach § 54 KrWG. Sie ersetzt die bisherige Beförderungserlaubnisverordnung, die bis 2012 unter dem Namen Transportgenehmigungsverordnung (TgV) bekannt war. Die Adressaten der Verordnung sind Sammler und Beförderer von Abfällen, aber auch Händler und Makler. Konkretisiert werden die Vorgaben aus § 53 und § 54 KrWG. Diese schreiben für nicht gefährliche Abfälle eine Anzeige und im Fall von gefährlichen Abfällen eine Erlaubnis vor.Erfreulich ist die Befreiung bestimmter Unternehmen von der Anzeigepflicht. Absatz 9 besagt, dass Sammler und Beförderer, die nur im Rahmen anderweitiger "wirtschaftlicher Unternehmen" (also nicht als Hauptunternehmenszweck) tätig sind, von der Anzeigepflicht befreit sind, wenn sie diese Tätigkeit nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig durchführen. Pro Jahr dürfen sie maximal 20 Tonnen nicht gefährliche Abfälle und maximal 2 Tonnen gefährliche Abfälle sammeln oder befördern.
- Batteriegesetz
Das BattG betrifft auch den Verkauf von Quecksilberhaltigen Knopfzellen. Knopfzellen sowie Batteriesätze aus Knopfzellen, die mehr als 0,0005 Gewichtsprozent Quecksilber enthalten, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Seit Januar 2017 ist auch das Inverkehrbringen von Gerätebatterien und -akkus, die mehr als 0,002 Gewichtsprozent Cadmium enthalten und für den Einsatz in schnurlosen Elektrowerkzeugen vorgesehen sind, verboten. Ausgenommen sind jetzt nur noch Cadmiumhaltige Gerätebatterien, die in Not-und Alarmsystemen einschließlich Notbeleuchtung und in medizinischen Anwendungen eingesetzt werden. Das BattG richtet sich nicht nur an Hersteller und Inverkehrbringer, sondern auch an den (Online-)Handel.BattG-MelderegisterHersteller und Importeure dürfen Batterien und Akkumulatoren nur dann in Verkehr bringen, wenn sie dies gegenüber dem Umweltbundesamt (UBA) im Batteriegesetz-Melderegister anzeigen und dabei Angaben zur Wahrnehmung ihrer Produktverantwortung hinterlegen. Das Melderegister ist öffentlich. Welche Angaben bei der Registrierung erforderlich sind, ist in der "Verordnung zur Durchführung des Batteriegesetzes - BattGDV" festgelegt (siehe "Weitere Informationen").Davon sind aber nicht nur Batteriehersteller und -importeure betroffen, sondern auch Unternehmen, die elektrische oder elektronische Geräte herstellen, in die Batterien eingebaut bzw. eingelegt sind oder denen Batterien beigelegt werden. Das ist z.B. der Fall, wenn ein Gerätehersteller die Batterien für seine Geräte importiert oder wenn ein Importeur komplette Geräte mit Batterien einführt.
Änderungen im Batteriegesetz ab Anfang 2021
Am 9. November wurde die seit langem in Arbeit befindliche Novelle des Batteriegesetzes verkündet, die am 1. Januar 2021 in Kraft getreten ist. Sie umfasste aus der Sicht von Unternehmen (als Inverkehrbringer und/oder als Nutzer von Batterien) folgende Änderungen:§ 2 Begriffsbestimmungen
In § 2 wurden die Definitionen des Herstellers und des Vertreibers leicht angepasst sowie Definitionen für freiwillige Rücknahmestellen (nur für Gerätebatterien) sowie zur Recyclingeffizienz neu aufgenommen. Unverändert blieb die Definition der Verwertungsquote; dagegen wurde die bisherige Definition der Sammelquote in aktualisierter Form in § 16 verschoben.Unverändert blieben auch die Definitionen der Geräte-, Industrie- und Fahrzeugbatterien, obwohl es hierzu im Gesetzgebungsverfahren von vielen Seiten Änderungsvorschläge gab. Damit gelten z. B. Akkus von „E-Bikes“ weiterhin als „Industriebatterien“.Neu definiert wurde (analog zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz) der im Inland ansässige Bevollmächtigte, der den nur im Ausland ansässigen Hersteller in Deutschland vertreten kann.§ 4 Registrierung der Hersteller
Mit dem neuen § 4 wurde die bisherige Anzeigepflicht beim Umweltbundesamt durch eine Registrierungspflicht bei der Stiftung Elektro-Altgeräte-Register ersetzt. Außerdem wurde (hier und in anderen Gesetzespassagen) klargestellt, dass die Herstellerpflichten ggf. durch den Bevollmächtigten erfüllt werden müssen. Aufgelistet werden die notwendigen Detail-Angaben für die Registrierung; die inhaltlich vergleichbare bisherige „Verordnung zur Durchführung des Batteriegesetzes vom 12. November 2009“ wurde damit integriert bzw. formal aufgehoben.§ 5 Rücknahmepflichten der Hersteller
In § 5 wurde eingefügt, dass das Recht auf unentgeltliche Rückgabe an die Hersteller nicht nur für Vertreiber und öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, sondern auch für freiwillige Rücknahmestellen gilt.§ 6 wurde ersatzlos gestrichen, da es kein „Gemeinsames Rücknahmesystem“ mehr gibt. Damit entfiel allerdings auch die theoretische Option, dass ein solches „gemeinsames“ System (ohne erneute Rechtsänderung) wieder geschaffen werden könnte.§ 7 Rücknahmesysteme der Hersteller
§ 7 enthielt bisher die Anforderungen an „herstellereigene“ Rücknahmesysteme für Gerätebatterien. Dieser wurde neu formuliert, aber weist viele Ähnlichkeiten zu den bisherigen Regelungen auf. Laut Absatz 1 muss theoretisch jeder Hersteller ein separates System einrichten, doch laut Absatz 3 ist ein Zusammenwirken wie bisher möglich. Insoweit bleibt es voraussichtlich auf absehbare Zeit bei einer einstelligen Anzahl derartiger Systeme. Absatz 2 enthält die umfangreichen Anforderungen an solche Systeme, deren Einhaltung jeweils Voraussetzung für die notwendige Genehmigung ist.Für Geräte-Nutzer ist hier von Bedeutung, dass freiwillige Rücknahmestellen hier – neu - mehrfach im gleichen Satz wie Vertreiber, öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger usw. genannt werden, also die gleichen Rechte gegenüber den Systembetreibern erhalten. Systeme müssen:- unentgeltliche Rücknahme (offenbar: auf Anfrage hin) anbieten
- bei den (daraufhin) ihnen angeschlossenen Rücknahmestellen flächendeckend Rücknahme gewährleisten
- unentgeltlich geeignete Sammel bzw. Transportbehälter zur Verfügung stellen
- die von den angeschlossenen Rücknahmestellen bereitgestellten GeräteAltbatterien, unabhängig von ihrer Beschaffenheit, Art, Marke oder Herkunft, innerhalb von 15 Werktagen unentgeltlich abholen, sobald:
a) Vertreiber und freiwillige Rücknahmestellen eine Abholmasse von 90 Kilogramm erreicht und gemeldet haben undb) öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und Behandlungsanlagen nach § 12 Absatz 1 und 2 eine Abholmasse von 180 Kilogramm erreicht und gemeldet haben,- sofern keine geringere Abholmasse vereinbart ist.
- Bei der Festlegung der Abholmassen zwischen dem Rücknahmesystem und der angeschlossenen Rücknahmestelle sind die Lagerkapazität und die Gefährlichkeit der Lagerung von GeräteAltbatterien zu berücksichtigen.
- Erreicht ein Vertreiber in einem Kalenderjahr die geforderte Abholmasse nicht, so kann er vom Rücknahmesystem dennoch die einmalige Abholung der zurückgenommenen Altbatterien fordern.
Neu sind im Vergleich zur alten Rechtslage neben der Gleichstellung der freiwilligen Rücknahmestellen damit die oben erwähnte 15-Tages-Frist, die 90- bzw. 180-kg-Regelung sowie die mindestens einmal jährliche Abholung.§ 7 enthält darüber hinaus weitere Detail-Anforderungen an die Systeme; ein zusätzlicher neuer § 7a verpflichtet sie zur „ökologischen Gestaltung ihrer Beiträge“ (Gehalt an gefährlichen Stoffen, Recyclingfähigkeit etc.). Speziell dieser § 7a gilt erst ab Anfang 2023.In § 8 (Rücknahme von Fahrzeug- und Industriebatterien) wurden kleinere Klarstellungen vorgenommen.§ 9 Pflichten der Vertreiber
Unverändert blieben in § 9 Abs. 1 die Rücknahmepflichten aller Vertreiber für die von ihnen vertriebenen Batterie-Arten.Im aktualisierten Absatz 2 wird die Weitergabe der von den Vertreibern gesammelten Geräte-Altbatterien an eins der genehmigten Rücknahmesysteme geregelt, an das sie sich jeweils mindestens ein Jahr binden müssen.Im Absatz 3 zu Fahrzeug- und Industriebatterien wurde – quasi indirekt – klargestellt, dass Vertreiber Industriebatterien nicht an öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger weitergeben können bzw. Letztgenannte nicht zur Annahme verpflichtet sind.§ 11 Pflichten des Endnutzers
In § 11 wurde Absatz 2 aktualisiert und verkürzt zu: „Geräte-Altbatterien werden ausschließlich über Rücknahmestellen, die den Rücknahmesystemen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 angeschlossen sind, erfasst.“ Damit entfiel der bisherige zweite Satz in Absatz 2, wonach Unternehmen mit einem Rücknahmesystem abweichende Vereinbarungen über Art und Ort der Rückgabe treffen konnten. Vergleichbare Formulierungen finden sich nun im oben teilweise zitierten neuen § 7 sowie in dem nachfolgend zitierten neuen § 13a.§ 13a Mitwirkung von freiwilligen Rücknahmestellen
§ 13 a wurde neu eingefügt, er lautet wie folgt: „Freiwillige Rücknahmestellen haben die anfallenden und zurückgenommenen Geräte-Altbatterien einem Rücknahmesystem nach § 7 Absatz 1 Satz 1 zu überlassen. Die Bindung an ein Rücknahmesystem erfolgt für mindestens zwölf Monate.Eine Kündigung ist nur zulässig bis drei Monate vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder, falls keine Laufzeit vereinbart ist, bis drei Monate vor Ablauf der zwölf Monate. Wird die Kündigungsfrist nicht eingehalten oder keine Kündigung erklärt, verlängert sich die Laufzeit um mindestens zwölf weitere Monate.Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, sofern die Genehmigung des Rücknahmesystems während der Laufzeit entfällt. In der Vereinbarung mit dem jeweiligen Rücknahmesystem sind mindestens Regelungen zur Art und zum Ort der Rückgabe zu treffen.“§ 16 Sammelziel
Mit § 16 wird jedes Gerätebatterien-Sammelsystem verpflichtet, eine Sammelquote von min. 50 % zu erreichen; zur Berechnung werden einige Details festgelegt. Umstritten war im Gesetzgebungsverfahren u. a. die Berechnungsweise bei Wechsel von Herstellern zu anderen Systemen. Hierzu wurde nun definiert, dass die in Verkehr gebrachte Masse an Gerätebatterien bei der Berechnung der Sammelquote erst ab dem Zeitpunkt des Wechsels dem neuen Rücknahmesystem zugerechnet wird.§ 18 Hinweis- und Informationspflichten
Unverändert blieb in § 18 der Absatz 1, der die Vertreiber (auch Versandhändler) zu diversen gut sichtbaren Hinweisen an die Kunden verpflichtet.In Absatz 2 wurden die Informationspflichten der Hersteller etwas ausgeweitet, u. a. zu Risiken beim Umgang mit lithiumhaltigen Batterien.Neu gefasst wurden die Absätze 3 und 4, die bisher vor allem Informationskampagnen des früheren Gemeinsamen Rücknahmesystems betrafen. Stattdessen wurden nun alle Rücknahmesysteme für Gerätebatterien verpflichtet, hierfür gemeinsam einen Dritten zu beauftragen und die diesem entstehende Kosten gemäß ihren Marktanteilen zu tragen. An den weiteren Detailregelungen wird deutlich, dass als beauftragter Dritter die Stiftung Elektro-Altgeräte-Register vorgesehen ist.Laut Absatz 4 müssen die Rücknahmesysteme eine gemeinsame einheitliche Kennzeichnung für Rücknahmestellen entwerfen, diese den Rücknahmestellen unentgeltlich zur Verfügung stellen und bei den Rücknahmestellen dauerhaft für deren Nutzung werben. Auch diese Aufgabe kann der erwähnte Dritte übernehmen.Umweltbundesamt und Stiftung EAR
Mit den neu formulierten § 19 bis § 25 wurden die Rechte und Pflichten des Umweltbundesamts als zuständiger Behörde formuliert und die geplante Beleihung der Stiftung Elektro-Altgeräte-Register (EAR) ermöglicht.§ 26 erlaubt wie der bisherige § 19 eine Beauftragung Dritter. Außerdem wurde hier festgelegt, dass Hersteller, die keine Niederlassung in Deutschland haben, einen Bevollmächtigten mit der Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen beauftragen können (also nicht müssen).Mit § 29 wurden die Bußgeldvorschriften und mit § 31 die Übergangsvorschriften aktualisiert:- Laut § 31 Abs. 2 erhalten Hersteller, die bis Ende 2020 ihre bisherige Tätigkeit beim Umweltbundesamt angezeigt hatten, eine einjährige Übergangsfrist bis Ende 2021, um sich stattdessen bei Stiftung EAR zu registrieren. Diese 12-Monats-Frist gilt nur, sofern sich nicht schon zuvor gegenüber den angezeigten Angaben Änderungen ergeben.
- Laut § 31 Abs. 4 gilt auch für bisher genehmigte Rücknahmesysteme eine einjährige Übergangsfrist
Zeitgleich zur vorgestellten Novelle des Batteriegesetzes wurden im Elektro- und Elektronikgerätegesetz einige Sätze aufgenommen, die es ermöglichen, dass die Stiftung EAR auch gemäß Batteriegesetz mit den Aufgaben „beliehen“ werden kann.Das 11-seitige „Erste Gesetz zur Änderung des Batteriegesetzes“ kann bei der IHK angefordert werden. - Elektronische Abfallnachweisführung
Am 01.02.2007 traten das „Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung“ und die zugehörige „Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung“ in Kraft. Ziel der Novelle war eine bessere Anpassung des deutschen Rechts an die beiden europäischen Richtlinien über Abfälle und über gefährliche Abfälle. Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
- Die Nachweisführung in Papierform wird durch elektronische Verfahren mit digitaler Signatur abgelöst, wofür jedoch eine vierjährige Übergangszeit gewährt wurde. Seit dem 01.02.2007 erfolgte der „Testbeginn“ mit der freiwilligen Einführung des elektronischen Nachweisverfahrens. Ab dem 01.04.2010 ist die elektronische Nachweisführung für gefährliche Abfälle verbindlich vorgeschrieben. Seit dem 01.02.2011 wurde außerdem die elektronische Signatur verpflichtend.
- Die Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung wurde endgültig aufgehoben. Erhalten blieb die Konzept- und Bilanzpflicht nur noch für öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger.
- Die bisherigen Begriffe „besonders überwachungsbedürftig“, „überwachungsbedürftig“ und „nicht überwachungsbedürftig“ wurden aufgegeben und durch das Begriffspaar „gefährliche Abfälle/nicht gefährliche Abfälle“ ersetzt. Die Einstufungen lauten damit wie folgt:
Alte EinstufungenAktuelle Einstufungenbesonders überwachungsbedürftiggefährlich(nur) überwachungsbedürftignicht gefährlichnicht überwachungsbedürftignicht gefährlich- In der zugehörigen Abfallverzeichnisverordnung wurde nur die Terminologie angepasst, d. h. alle bisher als „besonders überwachungsbedürftig“ eingestuften Abfälle (gekennzeichnet mit einem * hinter dem Abfallschlüssel) werden nun als „gefährliche Abfälle“ definiert. Die bisherige „Bestimmungsverordnung überwachungsbedürftiger Abfälle zur Verwertung“ entfiel ersatzlos, da es diese Überwachungs-Kategorie nicht mehr gibt. Die Nachweisverordnung regelt die Nachweisführung bei „gefährlichen“ Abfällen. Die „vereinfachten Nachweisverfahren und vereinfachten Sammelnachweisverfahren“ für „(nur)“ überwachungsbedürftige Abfälle entfallen. Dies ist eine Entlastung für die betroffenen Abfallerzeuger. Für Abfallentsorger wurden dagegen neue Nachweispflichten („Registerpflichten“) auch für nicht gefährliche Abfälle und (somit für alle Abfälle) eingeführt.
- Die Pflicht zur Führung von Abfallregistern ist vergleichbar mit den bisherigen „Nachweisbüchern“. Sie gilt zum einen für alle Abfallentsorger, für die das Gesetz weitere Detail-Vorgaben trifft. Sie gilt zum anderen für Erzeuger, Besitzer, Einsammler und Beförderer von „gefährlichen“ Abfällen. Erleichterungen für Abfallerzeuger, bei denen nur Kleinmengen (max. 2 t/Jahr) anfallen, werden in der Nachweisverordnung geregelt.
- Präzisiert und erweitert werden die Pflichten für Unternehmen, die Abfälle freiwillig zurücknehmen (also nicht aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen, wie z. B. der Verpackungsverordnung, Batterieverordnung oder dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz). Die Anzeigepflicht für solche Rücknahme-Aktivitäten gilt für alle Abfälle, also auch für Abfälle, die früher als nicht überwachungsbedürftig bezeichnet wurden.
- Gewerbeabfall
Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 34 hat im April 2019 die lang erwartete Mitteilung M 34 „Vollzugshinweise zur Gewerbeabfallverordnung“ veröffentlicht. Sie enthält Anforderungen an Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen, sowie bestimmte Bau- und Abbruchabfälle, an Betreiber von Vorbehandlungs- und Aufbereitungsanlagen. Es ist mit erhöhten Vollzugsaktivitäten zu rechnen. Abfallerzeuger und -besitzer müssen für 2018 die Erfüllung der Getrennthaltung, -beförderung und des Recyclings dokumentieren und auf behördliches Verlangen vorlegen; bei der Getrenntsammlungspflicht bis zum 31.03.2019 inklusive eines Sachverständigennachweises.
Download: LAGA Vollzugshinweise zur GewerbeabfallverordnungDie Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat die als Anlage beigefügte „Mitteilung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 34, Vollzugshinweise zur Gewerbeabfallverordnung, Anforderungen an Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen sowie bestimmten Bau- und Abbruchabfällen, an Betreiber von Vorbehandlungs- und Aufbereitungsanlagen“ (11. Februar 2019) am 09.04.2019 auf der LAGA-Homepage veröffentlicht.Zur Verortung dieser LAGA-Mitteilung: Sie ist nicht rechtsverbindlich, sondern eine Orientierung für den Vollzug, aber praktisch von hoher „Verbindlichkeit“. Insofern ist sie (indirekt) sehr wichtig für die betroffenen Unternehmen.Aus der finalen LAGA-Version ist zusammenfassend u. a. festzuhalten:Ziffer 1.3 Ausnahmen vom Anwendungsbereich der Gewerbeabfallverordnung
Darunter fallen Ausnahmen vom Anwendungsbereich, die bestimmte Abfälle von vornherein von den Vorgaben der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) ausnehmen, also unabhängig davon, ob sie ansonsten die Begriffsbestimmung für gewerbliche Siedlungsabfälle erfüllen würden.Für Abfälle, die einer verpflichtenden Rücknahme nach den §§ 24 und 25 KrWG oder §§ 23 und 24 KrW-/AbfG unterliegen, findet die Gewerbeabfallverordnung nur dann Anwendung, wenn die Abfälle nicht nach den betreffenden Verordnungen zurückgegeben werden; dies sind insbesondere Verpackungen im Sinne des Verpackungsgesetzes (VerpackG).Verpackungen, die bei vergleichbaren Anfallstellen (§ 3 Absatz 11 Satz 2 und 3 VerpackG) anfallen, unterliegen nicht dem Anwendungsbereich der Gewerbeabfallverordnung. Dies gilt auch für Altöle, die nach den Regelungen der Altölverordnung (AltölV) zurückgenommen werden.- Fallen Verpackungsabfälle im Betrieb an und werden nicht an den Hersteller/Inverkehrbringer oder ein Rücknahmesystem zurückgegeben, unterliegen sie den Anforderungen nach der Gewerbeabfallverordnung.
- Abfälle, die nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) oder dem Batteriegesetz (BattG) zu entsorgen sind, unterliegen ausnahmslos nicht den Regelungen der Gewerbeabfallverordnung.
- Abfälle sind vom Anwendungsbereich ausgenommen, die einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE) im Rahmen der Überlassungspflicht nach § 17 Absatz 1 Satz 2 und 3 KrWG überlassen worden sind. Dies gilt erst, wenn die Abfälle überlassen „worden sind“. Zum Zeitpunkt des Anfalls der Abfälle sind die Pflichten der Gewerbeabfallverordnung bezüglich der vorrangigen Getrenntsammlung und Vorbehandlung zu beachten.
- Werden Abfälle aus privaten Haushaltungen unzulässigerweise – also außerhalb der Kleinmengenregelung (§ 5) – mit gewerblichen Siedlungsabfällen vermischt, ist ein untrennbares Gemisch aus überlassungspflichtigen Haushaltsabfällen und nicht überlassungspflichtigen gewerblichen Siedlungsabfällen insgesamt als überlassungspflichtig einzustufen.
- Alle Materialien, die vom Geltungsbereich des KrWG in § 2 Absatz 2 ausgeschlossen sind, unterliegen nicht der GewAbfV. Dies gilt beispielsweise für radioaktive Materialien, Bergbauabfälle oder nicht in Behälter gefasste gasförmige Stoffe, unter bestimmten Umständen auch Lebens- und Futtermittel, wenn diese nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch zu entsorgen sind.
- Bestimmte Küchen- und Speiseabfälle unterliegen nicht der GewAbfV und sind, anders als die sonstigen Küchen- und Kantinenabfälle, keine gewerblichen Siedlungsabfälle.
- Soweit Altholz den Bestimmungen der AltholzV unterliegt, bleiben deren Regelungen von den Vorgaben der GewAbfV unberührt. Weitergehende Verpflichtungen zur Getrenntsammlung nach der AltholzV sowie die ggf. geforderte Getrennthaltung nach den dort genannten Altholzkategorien sowie spezielle Anforderungen an die Entsorgungswege haben Vorrang vor GewAbfV.
Ziffer 1.4 Erzeuger und Besitzer von Abfällen
Erzeuger von Abfällen ist nach § 3 Abs. 8 und 9 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) - und damit auch für die GewAbfV - jede natürliche oder juristische Person,- durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Ersterzeuger) oder
- die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vornimmt, die eine Veränderung der Beschaffenheit oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken (Zweiterzeuger).
Besitzer von Abfällen ist nach § 3 Absatz 9 KrWG und im Sinne dieser Verordnung jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat.Während nur die Ausnahme der Getrenntsammlungsquote vom Erzeuger in Anspruch genommen werden kann, gilt die Gewerbeabfallverordnung für den Erzeuger und Besitzer.Zivilrechtliche Verträge zwischen den Beteiligten zur Erfüllung der Dokumentationspflichten sind zulässig; abfallrechtlich bleiben aber die Verantwortlichkeiten nach der Verordnung bestehen. So kann ein Unternehmen (Abfallerzeuger), welches in einem gemieteten Gebäudekomplex ansässig ist, zum Beispiel mit dem Vermieter (Abfallbesitzer) vereinbaren, dass dieser die Dokumentation nach § 3 Absatz 3 bzw. § 4 Absatz 5 GewAbfV erstellt und dem Mieter zur Verfügung stellt.Da die GewAbfV in erster Linie die Pflichten der Ersterzeuger konkretisiert (produzierende Betriebe, Selbständige, Dienstleister, Handel, Verwaltungen, öffentliche und private Einrichtungen etc.) wird der zuständigen Behörde empfohlen, vorrangig den Erzeuger als in der Entsorgungskette frühesten Verursacher der Abfallentstehung in Anspruch zu nehmen.Die Übernehmer der Abfälle und die Vorbehandler sind zwar Besitzer und werden zum Teil (nach Behandlung der Abfälle) Zweiterzeuger und unterliegen auch den Anforderungen der GewAbfV. Sie sind aber immer beauftragte Dritte; d. h die Pflichten der getrennten Sammlung und der entsprechenden Dokumentation für die übernommenen Abfälle beginnen in diesen Fällen nicht erneut.
Ziffer 1.5 Begriffsbestimmung gewerbliche Siedlungsabfälle
Es bestehen zwei Gruppen von Abfällen:- gewerbliche und industrielle Abfälle sowie
- Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen.
Zu den gewerblichen Siedlungsabfällen gehören diejenigen Abfälle aus Kapitel 20 der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV), die den Abfällen aus privaten Haushaltungen ähnlich sind. Dies sind z. B. Abfälle aus öffentlich aufgestellten Papierkörben, Marktabfälle, mit Schadstoffen belastete Hölzer, Schornsteinreinigungsabfälle, Nahrungs- und Küchenabfälle aus der Gastronomie, Großküchen, Kantinen usw.Nicht darunter fallen diejenigen Abfälle aus Kapitel 20 der Anlage zur AVV, die nicht den Abfällen aus privaten Haushaltungen ähnlich sind. Dies sind insbesondere Straßenkehricht (20 03 03) und Abfälle aus der Kanalreinigung (20 03 06).Weitere gewerbliche Siedlungsabfälle sind solche Abfälle, die sich zwar keiner Abfallart des Kapitels 20 der Anlage zur AVV zuordnen lassen, aber mit Abfällen aus privaten Haushaltungen nach Art, Zusammensetzung, Schadstoffgehalt und (!) Reaktionsverhalten vergleichbar sind. Sie entstehen überwiegend in verschiedenen gewerblichen oder industriellen Produktionsprozessen. Dies ist im Einzelfall zu prüfen.Ziffer 1.5.3 Abgrenzung zu Abfällen aus privaten Haushaltungen
Die Anknüpfung an den privaten Haushalt als Anfallstelle gewährleistet, dass – über die private Wohnung hinaus – auch Schrebergärten, Wochenendhäuser, Garagen oder sonst dem privaten Haushalt zuzurechnende Grundstücks- oder Gebäudeteile erfasst werden. Diese Abfälle unterliegen nicht den Regelungen der GewAbfV.Zu den Abfällen aus privaten Haushaltungen gehört auch der Sperrmüll aus privaten Haushaltungen.Auch Abfälle aus gewerblichen Beherbergungen wechselnder Gäste, wie Zimmervermietungen des Hotel- und Gaststättengewerbes, einschließlich der Abfälle aus zentralen Betriebseinrichtungen von Feriensiedlungen, Sportboothäfen und Campingplätzen (z. B. aus Büro- oder Gaststättenbetrieb in Abgrenzung zu den einzelnen Ferienwohnungen, Sportbooten und Campingwagen), zählen nicht zu den Abfällen aus privaten Haushaltungen, sondern zu den gewerblichen Siedlungsabfällen.Bei Übernahme der Sammlung und Bereitstellung von Abfällen aus privaten Haushaltungen durch gewerbliche Wohnungsbaugesellschaften, Wohnungsverwaltungen oder sonstige Vermieter ändert sich die Herkunft der Abfälle nicht. Eine nachträgliche „Umwidmung“ zu gewerblichen Siedlungsabfällen scheidet aus.Abfälle, die durch einen Gewerbetreibenden als Abfallerzeuger ausgeführt werden und die von diesem entsorgt werden, sind gewerbliche Siedlungsabfälle oder Bauabfälle.Ziffer 2.1 Getrennte Sammlung gewerblicher SiedlungsabfälleErzeuger und Besitzer haben gewerbliche Siedlungsabfälle jeweils getrennt zu sammeln und getrennt zu befördern. Die getrennt gesammelten Siedlungsabfälle sind anschließend vorrangig der Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen.
Sie gilt für folgende acht Abfallfraktionen:- Papier, Pappe und Karton (PPK) mit Ausnahme von Hygienepapier
- Glas
- Kunststoffe
- Metalle
- Holz
- Textilien
- Bioabfälle nach § 3 Absatz 7 KrWG2
- weitere Abfälle, die den Abfällen aus privaten Haushalten vergleichbar sind.
Darüber hinaus können auch weitergehende Trennungen innerhalb dieser Abfallfraktionen nach Materialarten oder Schadstoffbelastungen zweckmäßig und auch notwendig sein, um die weitere stoffliche Verwertung zu ermöglichen.Da die stoffliche Verwertung am besten bei sortenreinen Stoffströmen funktioniert, sind Anstrengungen zur Vermeidung von Fehlwürfen zu unternehmen. In der jeweiligen Abfallfraktion soll insgesamt eine Fehlwurfquote von max. 5 Masseprozent nicht überschritten werden.Die Getrenntsammlungspflicht hat nicht zur Folge, dass in jedem Fall für alle genannten Fraktionen Sammelbehälter im Betrieb aufgestellt werden müssen.Die Getrennthaltung bei der Beförderung der jeweiligen Abfallfraktionen soll sicherstellen, dass sich die stofflichen Verwertungsmöglichkeiten nicht auf dem Transportweg verschlechtern.Die Pflicht zur Getrenntsammlung kann auch Maßnahmen zur aktiven Trennung an der Anfallstelle beinhalten; d. h. die getrennte Sammlung setzt bereits im Zeitpunkt der Entstehung der Abfälle an. Beispielsweise wären verpackte Lebensmittelabfälle, z. B. in Supermärkten, grundsätzlich jeweils von der Verpackung zu trennen und nach den jeweiligen Abfallfraktionen (z. B. nach Pappe/Karton, Kunststoff, Bioabfälle) getrennt zu sammeln und zu befördern.Ausnahmen von der Getrennthaltungspflicht gelten nur bei technischer Unmöglichkeit und wirtschaftlicher Unzumutbarkeit.Die technische Unmöglichkeit ist beispielsweise bei bestimmten Verbundstoffen, kontaminiertem Abfall, Brand- und Wasserschäden sowie insbesondere bei fehlendem Platz und öffentlich zugänglichen Abfallbehältern gegeben.Die wirtschaftliche Unzumutbarkeit gilt, wenn die eigentlich getrennt zu sammelnde Abfallfraktion nur in einer „sehr geringen Menge“ anfällt. Als Orientierungswert für eine sehr geringe Menge einer Einzelfraktion können 10 kg/Woche angesetzt werden. Ein Kostenvergleich ist in diesen Fällen entbehrlich. Die getrennte Sammlung von PPK und Glas ist regelmäßig auch in diesen Fällen zumutbar.Ziffer 2.1.3 Dokumentation der Erfüllung der Getrenntsammlungspflicht und/oder des Vorliegens der Voraussetzungen für ein Abweichen der getrennten Sammlung
Die Darlegungs- und Beweislast für die Erfüllung dieser Pflichten und das Abweichen davon liegt ausschließlich beim Erzeuger oder Besitzer der jeweiligen Abfälle. Sie können sich zur Erfüllung ihrer Dokumentationspflichten auch eines Dritten bedienen.Die Dokumentationen sind obligatorisch und müssen grundsätzlich vorgehalten werden. Sie sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.Sie kann beispielweise durch Lagepläne, Lichtbilder oder Praxisbelege, wie Liefer- oder Wiegescheine, erfolgen; auf bereits für andere Zwecke vorhandene Dokumente kann zurückgegriffen werden. Die Entscheidung über die Art der Dokumentation liegt beim Erzeuger und Besitzer.Sofern sich die örtlichen Gegebenheiten und die sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. Zusammensetzung der Abfälle, Entsorgungswege) nicht verändern, hat die Dokumentation einmalig zu erfolgen.Die Zuführung der getrennt gesammelten Abfälle zur Wiederwendung oder zum Recycling ist 2 durch eine Erklärung desjenigen, der die Abfälle übernimmt, zu dokumentieren; auch für freiwillig dem örE überlassene, getrennt gesammelte Abfallfraktionen.Wird von der Pflicht zur getrennten Sammlung abgewichen, sind deren technische Unmöglichkeit oder wirtschaftliche Unzumutbarkeit darzulegen. Hierzu können z. B. Lichtbilder zur Dokumentation von räumlich beengten Verhältnissen sowie von Verschmutzungen genutzt werden.Zur Darlegung der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit kann insbesondere eine vergleichende Betrachtung der Kosten für eine getrennte und eine gemeinsame Sammlung, unter Einbeziehung von Preisanfragen oder Angeboten zur Sortierung der Gemische, angestellt werden.Ziffer 2.4 Getrenntsammlungsquote
Die Getrenntsammlungsquote ist eine weitere Ausnahme von der Vorbehandlungspflicht und ein eigenständiger Ausnahmetatbestand neben die Ausnahmen der technischen Unmöglichkeit und der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit. Das Erreichen der Getrenntsammlungsquote von 90 % ermöglicht lediglich eine Ausnahme von der Vorbehandlungspflicht und befreit nicht von der Pflicht zur weitergehenden getrennten Sammlung. Die verbleibenden Gemische dürfen ohne Vorbehandlung unmittelbar energetisch verwertet werden.Nur der Erzeuger hat für diese Dokumentation bis zum 31. März des Folgejahres einen entsprechenden Nachweis zu erstellen, der durch einen zugelassenen Sachverständigen zu prüfen und zu bestätigen ist. Der Nachweis ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen und ist auf deren Verlangen elektronisch zu übermitteln.Die Getrenntsammlungsquote bietet nur eine Möglichkeit für den Abfallerzeuger von der Vorbehandlungspflicht abzuweichen; dies ist jedoch nicht rechtlich zwingend! Für den Fall der Nichtinanspruchnahme der Ausnahmemöglichkeit muss der Erzeuger weder die Getrenntsammlungsquote dokumentieren noch durch einen Sachverständigen prüfen lassen.Differenzierte Berechnung der Getrennthaltungsquote mit mehreren Standorten (z. B. Discountern, Ladenketten):- Bei rechtlich selbstständigen Standorten ist die Quote am betroffenen Standort zu ermitteln. Eine Berechnung der Quote, die mehrere rechtlich selbstständige Standorte umfasst, scheidet aus.
- Bei rechtlich nicht selbstständigen Standorte eines Unternehmens hat bei Inanspruchnahme der Getrenntsammlungsquote die Quotenberechnung für den betroffenen Standort zu erfolgen, wenn an dem betroffenen Standort die erforderlichen abfallwirtschaftlichen Entscheidungen (Einrichtung von getrennten Sammlungen, Auswahl der Entsorger, Entgegennahme der Nachweise etc.) eigenständig getroffen werden.
- Bei rechtlich nicht selbstständigen Standorten ohne abfallwirtschaftliche Entscheidungsbefugnis vor Ort ist der Nachweis durch den Entscheidungsbefugten für jeden Standort einzeln zu führen. Die Quote ist nur erfüllt, wenn die Quote an allen Standorten mindestens 90 % beträgt.
Der Erzeuger kann Dritte (z. B. Entsorger oder Sachverständige) mit der Bestimmung der Quote beauftragen. Der Sachverständige, der die Quote bestimmt, darf jedoch nicht zur Prüfung der Quote herangezogen werden.Der Sachverständige muss betriebsunabhängig sein. Ihm kommen im Rahmen seiner Tätigkeit Gestaltungsmöglichkeiten zu, wie er die Überprüfung der Getrenntsammlungsquote bewerkstelligt. Bei der erstmaligen Überprüfung der Getrenntsammlungsquote in einem Betrieb oder Standort ist allerdings zwingend ein Vor-Ort-Termin notwendig.Ziffer 2.5 Kleinmengenregelung
Mit der Möglichkeit der gemeinsamen Erfassung von gewerblichen Siedlungsabfällen mit Abfällen aus privaten ist eine Befreiung von den Pflichten zur getrennten Sammlung gemäß § 3 Absatz 1 und den Zuführungspflichten nach § 4 Absatz 1 und 4 verbunden. Sie gilt für Anfallstellen geringer Mengen an gewerblichen Siedlungsabfällen z. B. von Architekten, Anwälten, Steuerberatern, Reisebüros, Versicherungsagenturen, Friseursalons oder ähnlichem.Es ist nicht erforderlich, eine getrennte Sammlung der einzelnen Abfallfraktionen entsprechend ihrer Herkunft – Wohnung oder Büro – zu verlangen, wenn die Abfälle nach Art und Menge vergleichbar sind.Kleinmengenerzeuger, die von dieser Regelung Gebrauch machen, können nicht zusätzlich zur Nutzung eines örE-„Restabfallbehälters“ verpflichtet werden, allerdings kann ggf. das dem Grundstück zugeteilte Restabfallbehältervolumen angepasst werden. Kleinmengenerzeuger, die von der Regelung keinen Gebrauch machen wollen, können dazu nicht verpflichtet werden. Bei Inanspruchnahme der Kleinmengenregelung kann auf deren Dokumentation verzichtet werden.Ziffer 2.6 Überlassung von gewerblichen Siedlungsabfällen zur Beseitigung (§ 7), „Pflichtrestmülltonne“
Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen, die nicht verwertet werden, haben diese dem zuständigen örE zu überlassen. Dabei haben sie die Abfallbehälter des örE bzw. seines beauftragten Dritten in angemessenem Umfang zu nutzen, mindestens aber einen Behälter.Darüber hinaus enthält die vorliegende LAGA-Mitteilung umfangreiche Ausführungen zu Bau- und Abbruchabfällen (Ziffer 3) und Anforderungen an Vorbehandlungsanlagen (Ziffer 4). - Verpackungsgesetz
Bis zum 1. Juli 2022 müssen sich alle Unternehmen, die gewerbsmäßig in Deutschland verpackte Waren in Verkehr bringen, im Verpackungsregister LUCID registrieren! Betroffen sind auch die nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, wie z. B. Transportverpackungen.Diese Pflicht gilt für
- Verkaufs-, Um- und Versandverpackungen
- Transportverpackungen
- Mehrwegverpackungen
- industrielle Verpackungen und
- pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen
Also auch für die Unternehmen, die keine systembeteiligungspflichtigen Verpackungen in Verkehr bringen. Auch Letztvertreiber von Serviceverpackungen, die ihre Pflichten vollständig an einen Vorvertreiber delegiert haben, sind betroffen: Sie müssen sich ebenfalls im Verpackungsregister LUCID registrieren.Inverkehrbringer von selbst befüllten B2B-Verpackungen müssen sich- im Verpackungsregister LUCID registrieren und dort Angaben zu den Verpackungsarten und Ihren Markennamen machen, oder
- diese zusätzlichen Angaben bei einer bestehenden Registrierung ergänzen (Änderungsregistrierung).
Es besteht keine Pflicht, die nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen bei einem dualen System zu lizenzieren! Der neue Registrierungsprozess ist bereits gestartet. Bitte warten Sie nicht bis Ende Juni, wir befürchten technische Probleme kurz vor dem Ablauf der Frist. Bei Verstößen besteht ein Vertriebsverbot. Weitere Informationen der Zentralen Stelle Verpackungsregister und den Zugang zur Registrierung finden Sie hier.Neue Prüfpflichten für Dienstleister
Elektronische Marktplätze dürfen auf ihren Plattformen nur noch Waren von Händlern und Verkäufern anbieten, wenn diese im Verpackungsregister LUCID registriert sind und ihren Systembeteiligungspflichten nachkommen. Sie haben die Pflicht, das zu prüfen. Das Gleiche gilt für Fulfillment-Dienstleister. Auch sie müssen sicherstellen, dass ihre Auftraggeber die verpackungsrechtlichen Pflichten erfüllen. Ansonsten dürfen sie ihren Auftraggebern ihre Leistungen nicht mehr anbieten.Andere Anforderungen treten in den Jahren 2022 und 2023 oder noch später, teilweise sogar erst 2030 in Kraft. Bezüglich alter und neuer Verpflichtungen nach dem Verpackungsgesetz stellt die Zentrale Stelle Verpackungsregister umfangreiches Informationsmaterial zur Verfügung. Dies betrifft insbesondere die drei Themenpakete Serviceverpackungen, Pflichten für den Versand- und Onlinehandel sowie die erweiterte Registrierungspflicht. Nähere Informationen dazu finden Sie für Serviceverpackungen (unter: https://www.verpackungsregister.org/information-orientierung/themenpakete/serviceverpackungen), für Versand- und Onlinehändler (unter: https://www.verpackungsregister.org/information-orientierung/themenpakete/versand-und-onlinehandel) und die erweiterte Registrierungspflicht (unter: https://www.verpackungsregister.org/information-orientierung/themenpakete/erweiterte-registrierungspflicht).Weitere Informationen zur Novelle des Verpackungsgesetzes 2021 können Sie auch dem DIHK-Merkblatt entnehmen.