Umwelt
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Abfall- und Kreislaufwirtschaft
Themeninhalte Abfall- und Kreislaufwirtschaft
- Was muss ich in anderen europäischen Ländern berücksichtigen, wenn ich verpackte Ware auf die dortigen Märkte bringe?
Aktuell sind Unternehmen mit vielen unterschiedlichen Regelungen zum Umgang mit Verpackungen in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten oder ihren Nachbarländern konfrontiert. In jedem Land müssen sie sehr verschiedene Vorgaben beachten.Recyclingkonzept mit Holzwürfeln© PantherMedia / thodonalUm dabei zu unterstützen, haben wir die Verpackungsbroschüre aus dem Jahr 2020 mit Hilfe der Auslandshandelskammern (AHKs) aktualisiert. Sie soll Ihnen einen Überblick über die jeweiligen Anforderungen in den verschiedenen Staaten Europas geben.
- Was muss ich beim Transport von Abfällen berücksichtigen?
Antwort gibt die Anzeige- und Erlaubnisverordnung. Diese Verordnung gilt für das Anzeigeverfahren nach § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) sowie das Erlaubnisverfahren nach § 54 KrWG. Sie ersetzt die bisherige Beförderungserlaubnisverordnung, die bis 2012 unter dem Namen Transportgenehmigungsverordnung (TgV) bekannt war. Die Adressaten der Verordnung sind Sammler und Beförderer von Abfällen, aber auch Händler und Makler. Konkretisiert werden die Vorgaben aus § 53 und § 54 KrWG. Diese schreiben für nicht gefährliche Abfälle eine Anzeige und im Fall von gefährlichen Abfällen eine Erlaubnis vor.Erfreulich ist die Befreiung bestimmter Unternehmen von der Anzeigepflicht. Absatz 9 besagt, dass Sammler und Beförderer, die nur im Rahmen anderweitiger "wirtschaftlicher Unternehmen" (also nicht als Hauptunternehmenszweck) tätig sind, von der Anzeigepflicht befreit sind, wenn sie diese Tätigkeit nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig durchführen. Pro Jahr dürfen sie maximal 20 Tonnen nicht gefährliche Abfälle und maximal 2 Tonnen gefährliche Abfälle sammeln oder befördern.
- Was muss ich berücksichtigen, wenn ich verpackte Ware auf den deutschen Markt bringe?
Unternehmen, die gewerbsmäßig in Deutschland verpackte Waren in Verkehr bringen, müssen sich im Verpackungsregister LUCID registrieren! Betroffen sind auch die nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, wie z. B. Transportverpackungen.Diese Pflicht gilt für
- Verkaufs-, Um- und Versandverpackungen
- Transportverpackungen
- Mehrwegverpackungen
- industrielle Verpackungen und
- pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen
Also auch für die Unternehmen, die keine systembeteiligungspflichtigen Verpackungen in Verkehr bringen. Auch Letztvertreiber von Serviceverpackungen, die ihre Pflichten vollständig an einen Vorvertreiber delegiert haben, sind betroffen: Sie müssen sich ebenfalls im Verpackungsregister LUCID registrieren.Inverkehrbringer von selbst befüllten B2B-Verpackungen müssen sich- im Verpackungsregister LUCID registrieren und dort Angaben zu den Verpackungsarten und Ihren Markennamen machen, oder
- diese zusätzlichen Angaben bei einer bestehenden Registrierung ergänzen (Änderungsregistrierung).
Es besteht keine Pflicht, die nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen bei einem dualen System zu lizenzieren! Der neue Registrierungsprozess ist bereits gestartet. Bitte warten Sie nicht bis Ende Juni, wir befürchten technische Probleme kurz vor dem Ablauf der Frist. Bei Verstößen besteht ein Vertriebsverbot. Weitere Informationen der Zentralen Stelle Verpackungsregister und den Zugang zur Registrierung finden Sie hier.Neue Prüfpflichten für Dienstleister
Elektronische Marktplätze dürfen auf ihren Plattformen nur noch Waren von Händlern und Verkäufern anbieten, wenn diese im Verpackungsregister LUCID registriert sind und ihren Systembeteiligungspflichten nachkommen. Sie haben die Pflicht, das zu prüfen. Das Gleiche gilt für Fulfillment-Dienstleister. Auch sie müssen sicherstellen, dass ihre Auftraggeber die verpackungsrechtlichen Pflichten erfüllen. Ansonsten dürfen sie ihren Auftraggebern ihre Leistungen nicht mehr anbieten.Andere Anforderungen treten in den Jahren 2022 und 2023 oder noch später, teilweise sogar erst 2030 in Kraft. Bezüglich alter und neuer Verpflichtungen nach dem Verpackungsgesetz stellt die Zentrale Stelle Verpackungsregister umfangreiches Informationsmaterial zur Verfügung. Dies betrifft insbesondere die drei Themenpakete Serviceverpackungen, Pflichten für den Versand- und Onlinehandel sowie die erweiterte Registrierungspflicht. Nähere Informationen dazu finden Sie für Serviceverpackungen (unter: https://www.verpackungsregister.org/information-orientierung/themenpakete/serviceverpackungen), für Versand- und Onlinehändler (unter: https://www.verpackungsregister.org/information-orientierung/themenpakete/versand-und-onlinehandel) und die erweiterte Registrierungspflicht (unter: https://www.verpackungsregister.org/information-orientierung/themenpakete/erweiterte-registrierungspflicht).Weitere Informationen zur Novelle des Verpackungsgesetzes 2021 können Sie auch dem DIHK-Merkblatt entnehmen.