Frist endet am 1. Januar 2025

Energieeffizienzgesetz – Verpflichtungen für Unternehmen

Das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) verpflichtet Unternehmen je nach Energieverbrauch zur Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen oder zur Einführung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems. Besonders Energieintensive Unternehmen müssen seit dem 1. Januar 2025 außerdem Informationen zu ihrer Abwärme auf einer zentralen Plattform des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erfassen. Lesen Sie hier, wie sich das Energieeffizienzgesetz auf Ihr Unternehmen auswirkt.

Pflichten für Unternehmen

Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh müssen gemäß EnEfG Energiesparmaßnahmen identifizieren und konkrete Umsetzungspläne veröffentlichen. Das muss spätestens binnen 3 Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes erfolgen.
  • die Maßnahmen müssen eine Wirtschaftlichkeitsbewertungen nach DIN 17463/ValERI durchlaufen
  • Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren müssen die Vollständigkeit und Richtigkeit der erstellten Umsetzungspläne bestätigen
  • die validierten Maßnahmen und Umsetzungspläne sind dem BAFA auf Anfrage vorzulegen
  • Unternehmen müssen zusätzlich Abwärmequellen identifizieren und Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Nutzung der Abwärme entwickeln
Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtenergieverbrauch von mehr als 7,5 GWh sind durch das EnEfG künftig dazu verpflichtet, ein Energiemanagementsystem nach ISO 50001 oder EMAS einzuführen. Im Rahmen des Energie- bzw. Umweltmanagementsystems müssen Energiesparmaßnahmen identifiziert und Umsetzungspläne dafür veröffentlicht werden. Betroffene Unternehmen müssen ihrer Pflicht innerhalb von 20 Monaten nach Inkrafttreten des Energieeffizienzgesetzes nachkommen, wobei die Pflichterfüllung durch das BAFA in Stichproben überprüft wird. Bei Verstößen können Strafen in Höhe von bis zu 100.000 Euro drohen.
  • die Maßnahmen müssen eine Wirtschaftlichkeitsbewertungen nach DIN 17463/ValERI durchlaufen
  • die Pflichterfüllung wird stichprobenartig vom BAFA kontrolliert
  • Unternehmen müssen zusätzlich Abwärmequellen identifizieren und Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Nutzung der Abwärme entwickeln
Zur Ermittlung des Energieverbrauchs wird jeweils der Durchschnittswert der letzten drei Jahre herangezogen. Informationen, die nationalen oder europäischen Vorschriften zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen oder der Vertraulichkeit unterliegen, sind von der Veröffentlichungspflicht ausgenommen.

Praxistipp

Auch eine Nichtbetroffenheit durch das Energieeffizienzgesetz muss nachgewiesen werden. Deswegen empfiehlt es sich für alle Unternehmen, eine Übersicht ihrer gesamten Energieverbräuche zu erstellen. Laut EnEfG fallen darunter Strom, Gas, Öl, Kohle, Fernwärme- und Kälte, Biomasse, Wasserstoff und Kraftstoffe. Es gibt aber auch einige Ausnahmen, beispielsweise für geleaste Fahrzeuge und Dienstwagen, die auch privat genutzt werden. Zur Ermittlung des Gesamtenergieverbrauchs wird der Durchschnittswert der letzten drei Jahre herangezogen.
Eine vollständige Übersicht sowie Hilfestellung hat das BAFA im Merkblatt zur Ermittlung des Gesamtenergieverbrauchs herausgegeben. Als weiterführende Informationsquelle möchten wir auf die Internetseite der DIHK und das Merkblatt für das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) des BAFA verweisen.

Abwärme-Verpflichtungen

Für Unternehmen, deren Gesamtenergieverbrauch im Durchschnitt der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre über 2,5 Gigawattstunden lag, gelten besondere Pflichten bezüglich der Abwärmevermeidung, -nutzung und -erfassung. Sie müssen Abwärme nach dem Stand der Technik vermeiden und auf den Anteil technisch unvermeidbarer Abwärme reduzieren. Diese unvermeidbare Abwärme soll, sofern möglich und zumutbar, selbst genutzt oder Dritten für die Nutzung zur Verfügung gestellt werden. Im Rahmen der Zumutbarkeit sind technische, wirtschaftliche und betriebliche Belange zu berücksichtigen.
Die betroffenen Unternehmen müssen die Daten über ihre Abwärme dafür auf einer öffentlichen Plattform bereitstellen und so für potenzielle Abnehmer sichtbar machen. Das Portal für die Plattform für Abwärme wird von der Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) im BAFA betrieben. Gemeldet werden müssen Abwärmemengen, die die Bagatellschwelle von 200 Megawattstunde pro Jahr, bezogen auf das letzte vollständige Kalenderjahr oder die letzten 12 Monate, überschreiten. Für die Meldung müssen nur Abwärmepotenziale berücksichtigt werden. Sprich, Abwärmemengen oberhalb der Bagatellgrenze, die ansonsten ungenutzt an die Umwelt abgegeben würden.
Ausgenommen sind Anlagen, die
  • weniger als 1.500 Betriebsstunden im Jahr zur Verfügung stehen oder
  • im Jahresdurchschnitt eine Abwärmetemperatur von unter 25°C aufweisen
Die Frist für die erstmalige Meldung war der 01.01.2025. Betroffene Unternehmen müssen diese Informationen im Folgenden bis zum 31. März eines jeden Jahres bereitstellen und aktuell halten. Außerdem müssen sie dauerhafte und wahrscheinlich dauerhafte Änderungen unverzüglich melden. Bei Nichteinhaltung drohen Bußgelder in Höhe von bis zu 50.000 Euro. Weitere Informationen zur Plattform hat das BfEEin einem Merkblatt zusammengestellt.
Spezielle Vorschriften für externe und unternehmensinterne Rechenzentren
Für Rechenzentren sieht das EnEfG ab einer nicht redundanten Nennanschlussleistung von 300 KWh umfangreiche und zeitlich gestaffelte Anforderungen zur Energieverbrauchseffektivität vor:
  • ab 1. Januar 2024: Stromverbrauch muss bilanziell zu 50 Prozent aus erneuerbaren Energien gedeckt werden
  • ab 1. Januar 2027: Stromverbrauch muss bilanziell zu 100 Prozent aus erneuerbaren Energien gedeckt werden
  • ab 1. Juli 2025: Rechenzentren sowie “Betreiber von Informationstechnik” müssen mit einer nicht redundanten Nennanschlussleistung ab 50 Kilowatt ein Energie- oder Umweltmanagement betreiben (keine Validierung erforderlich)
  • ab 1. Januar 2026: Validierung des Energie- oder Umweltmanagementsystem erforderlich
    • für Rechenzentren von Unternehmen mit einer nicht redundanten elektrischen Nennanschlussleistung ab 1 Megawatt
    • für “Betreiber von Informationstechnik” mit einer nicht redundanten Nennanschlussleistung ab 500 Kilowatt und
    • für Betreiber von Informationstechnik, die im Auftrag öffentlicher Träger betrieben werden, ab einer nicht redundanten Nennanschlussleistung ab 300 Kilowatt
Rechenzentren, deren wiederverwendete Energie zur Nutzung über ein Wärmenetz zu einem Anteil von mindestens 50 Prozent aufgenommen wird, sind von der Pflicht zur Einrichtung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems befreit, wenn ihr jährlicher durchschnittlicher Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre die Schwelle von 7,5 Gigawattstunden nicht überschreitet.
Betreiber von Rechenzentren müssen folgende Informationen nach Anlage 3 veröffentlichen und an das Energieeffizienzregister für Rechenzentren übermitteln, je nach ihrer nicht redundanten Nennanschlussleistung:
  • 15. August 2024: ab 500 Kilowatt
  • 1. Juli 2025: ab 300 Kilowatt bis unter 500 Kilowatt und
  • anschließend jeweils bis zum 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr

Hintergrund

Mit dem EnEfG sollen die Vorgaben der überarbeiteten EU-Energieeffizienzrichtlinie umgesetzt werden, wobei es zum Teil aber deutlich über die EU-Vorgaben hinausgeht. So soll der Endenergieverbrauch der Bundesrepublik bis 2030 im Vergleich zu 2008 um 26,5 Prozent auf maximal 1.867 TWh gesenkt werden. Der Primärenergieverbrauch* soll analog um 39,3 Prozent auf maximal 2.252 TWh fallen. Primärenergieverbrauch). Darüber hinaus wird bis 2045 eine Senkung des Endenergieverbrauchs um 45 Prozent gegenüber 2008 angestrebt. Unter anderem auf Drängen der IHK-Organisation konnte aber erreicht werden, dass die Einsparzielen nicht mit einer Begrenzung des individuellen Verbrauchs einhergehen und dass die Ziele bei "außergewöhnlichen und unerwarteten" konjunkturellen und Bevölkerungs-Entwicklungen angepasst werden können.
*Der Primärenergieverbrauch bezieht sich auf die Energie, die notwendig ist, um den Energiebedarf zu decken, also für die Gewinnung und den Transport der Energieträger. Der Teil der Primärenergie, die den Verbrauchern nach Abzug von Energiewandlungs- und Übertragungsverlusten zur Verfügung steht, wird als Endenergie bezeichnet.

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