Entlastung in der Energiekrise

Energiekrise 2022/2023

Die folgenden Informationen sollen Ihnen helfen, in der aktuellen Energiekrise herauszufinden, welche Hilfen Sie als Unternehmen in Anspruch nehmen können und welche Maßnahmen sie eventuell ergreifen könnten (z.B. Fuel-Switch). Bitte prüfen Sie bei allen Angaben noch einmal selbst die Gesetzestexte. Wir haben Ihnen die entsprechenden Gesetze und Paragraphen angegeben.

Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme

Inkrafttreten sollen sie am 1. März 2023, aber rückwirkend angewendet werden. Bei allen Preisbremsen wird zwischen zwei Verbrauchergruppen unterschieden anhand des Zählers (RLM oder SLP) in Kombination mit einer Energieverbrauchsgrenze (Entnahmestellenbezug entscheidend). Beide Gruppen haben eigene fixe Energiepreise und Kontingentregelungen. Folgende Daten ergeben sich aus den Gesetzen:
  • Laufzeit: 01.01.2023 bis 31.12.2023 (Verlängerung bis 30.04.2024 geplant)
  • Anträge: Sie müssen keinen Antrag stellen, um die Preisbremsen in Anspruch zu nehmen.
  • Opt-out: grundsätzlich nicht vorgesehen
  • zuständige Prüfbehörde: aktuell noch nicht bekannt
Strompreisbremse
Gaspreisbremse
Wärmepreisbremse
Energieverbrauchsgrenze pro Jahr
30.000 kWh
1.500.000 kWh
1.500.000 kWh
Preise und Entlastungskontingente
Gruppe 1 (=< Verbrauchsgrenze)
40 Cent **/ kWh
für 80% ****
12 Cent **/ kWh
für 80% ****
9,5 Cent **/ kWh
für 80% ****
Preise und Kontingent
Gruppe 2 (> Verbrauchsgrenze)
13 Cent ***/ kWh
für 70% *
7,0 Cent ***/ kWh
für 70% *
7,5 Cent ***/ kWh
für 70 *
* des gemessenen Jahresverbrauchs 2021
** brutto Preis inkl. Steuern, Abgaben und Umlagen
*** netto Preis ohne Steuern, Abgaben und Umlagen
**** des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs
Am 20. und 21. Dezember informierte inhaltsgleich ein DIHK-Webinar darüber, was mit den Strom- und Gaspreisbremsen auf die Unternehmen zukommt. Hier gibt es einen Mitschnitt der Veranstaltung.
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Beihilferechtliche Höchstgrenzen und Bedingungen

Bei den beihilferechtlichen Grenzen und Auflagen ist es für Unternehmen möglich, selbst zu entscheiden, bis zu welcher Höhe Hilfen in Anspruch genommen werden, um eventuelle Auflagen der “nächsthöheren” Stufe zu vermeiden.
Höchstgrenzen in Euro
absolut
relativ
bis 2.000.000
Beihilfen für alle Unternehmen
max. 100 % der krisenbedingten Energiemehrkosten
bis 4.000.000
Beihilfe für alle Unternehmen
max. 50 % der krisenbedingten Energiemehrkosten
bis 50.000.000
für bestimmte Unternehmen
- besondere Betroffenheit***
- energieintensiv*
- max. 65 % der krisenbedingten Energiemehrkosten
- EBITDA-Bedingung **
bis 100.000.000
für bestimmte Unternehmen
- besondere Betroffenheit****
- max. 40 % der krisenbedingten Energiemehrkosten
- EBITDA-Bedingung **
bis 150.000.000
für bestimmte Unternehmen
- besondere Betroffenheit***
- energieintensiv*
- Branchenzugehörigkeit nach Anlage 2
- max. 80 % der krisenbedingten Energiemehrkosten
- EBITDA-Bedingung **
* Anteil Energiekosten am Produktionswert oder Umsatz >= 3% in 2021 oder >= 6% im 1. Halbjahr 2022
** EBITDA Entlastungszeitraum =< 70% EBITDA 2021 oder EBITDA Entlastungszeitraum =< 0, wenn EBITDA 2021 < 0
*** Rückgang des EBITDA im Entlastungszeitraum >= 40% zum EBITDA 2021
**** Rückgang des EBITDA im Entlastungszeitraum >= 30% zum EBITDA 2021

Meldepflichten und -fristen

Nachdem Ihnen Ihr Lieferant den Entlastungsbetrag auf der Rechnung ausgewiesen hat gemäß EWPBG §4 Abs. 3 oder §12 Abs. 2 und 3, müssen Sie folgende Meldungen tätigen:
Entlastungsbetrag
Meldepflicht gegenüber
Meldefrist
Inhalte der Meldung
> 100.000 € / Jahr 2023
bis zum 30.06.2024
Firma, Anschrift, Registernummer, Entlastungssumme, Gebietseinheit der NUTS-Ebene, NACE-Gruppe
> 150.000 € / Monat
ÜNB (Strom) und
Lieferanten (Gas)
bis zum 31.03.2023
bis zum 31.05.2024
voraussichtliche Höchstgrenzen
tatsächliche Höchstgrenzen
> 2.000.000 €
gegenüber der Prüfbehörde
(plus Lieferanten)
Liste aller verbundenen Unternehmen;
Geldbeträge aus Entlastungsmaßnahmen;
Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung oder schriftliche Erklärung mit Stellungnahme von den Verhandlungsbeteiligten oder mind. 90 % der Arbeitsplätze bis zum 30.04.2025 (EWPBG §29 Arbeitsplatzerhaltungspflicht)
> 50.000.000 €
gegenüber der Prüfbehörde
(plus Lieferanten)
bis zum 31.12.2024
Plan, welche Maßnahmen zur Verbesserung des Umweltschutzes oder der Versorgungssicherheit der Letztverbraucher ergriffen werden
Wenn Sie den Lieferanten wechseln, müssen Sie unverzüglich dem neuen Lieferanten die voraussichtliche Höchstgrenzen melden. Bis zum 31.05.2024 müssen Sie die tatsächlich anzuwenden Höchstgrenzen melden.

Härtefallhilfen

Mit der Härtefallhilfe unterstützt das Land Nordrhein-Westfalen energieintensive kleine und mittlere Unternehmen in Fällen, in denen die Strom-, Erdgas- und Wärmepreisbremsen des Bundes nicht ausreichen.

Brennstoffumstellung (Fuel-Switch)

Durch die stark gestiegenen Gaspreise und drohenden Versorgungsengpässe häufen sich Fragen von Unternehmen nach einer möglichen Brennstoffumstellung. Der Bundesgesetzgeber hat weitreichende Ausnahmen für diesen “Fuel-Switch” beschlossen. Die FAQ des DIHK zeigen Ihnen auf, welche genehmigungsrechtlichen Punkte zu beachten sind.
Weitere Informationen: DIHK-FAQ zum Fuel-Switch
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Mittelfristige Energiesparmaßnahmen

Neben den kurzfristigen hat das Bundeskabinett Ende August 2022 für viele Betriebe auch mittelfristige Energiesparmaßnahmen beschlossen: Seit dem 1. Oktober müssen Gasheizungen geprüft und optimiert werden; zudem sind wirtschaftliche Effizienzmaßnahmen umzusetzen. Die Verordnung "zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen" (Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSimiMaV) gilt für zwei Jahre.