Ab 2025 mindestens ein Ladepunkt

Elektroladesäulen an Gebäuden

Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) verpflichtet Gebäudeeigentümer, vorbereitende Leitungs- und Ladeinfrastruktur für Elektromobilität in neu zu errichtenden und – bei Renovierung von mehr als 25 Prozent der Oberfläche der Gebäudehülle – bestehenden Gebäuden vorzusehen. Eigentümer von Nichtwohngebäuden mit großen Parkplätzen müssen ab 2025 mindestens einen Ladepunkt vorhalten.

Pflichten bei Neubau

Wohngebäude mit mehr als fünf Stellplätzen: Bei Errichtung eines Neubaus mit mehr als fünf Stellplätzen (innerhalb oder an das Gebäude angrenzend) muss jeder dritte Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet werden.
Nichtwohngebäude mit mehr als sechs Stellplätzen: Neubau von Gebäuden mit mehr als sechs Stellplätzen (innerhalb oder an das Gebäude angrenzend) müssen jeden dritten Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur und zusätzlich mindestens einen Ladepunkt errichten.

Pflichten im Bestand

  • Wohngebäude mit mehr als 10 Stellplätzen innerhalb des Gebäudes: Werden diese Gebäude einer Renovierung unterzogen, die den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes umfasst, so muss jeder Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur für Elektromobilität ausgestattet werden.
  • Wohngebäude mit mehr als 10 angrenzenden Stellplätzen: Bei Renovierung muss mindestens jeder fünfte Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet und mindestens ein Ladepunkt errichtet werden.
  • Nichtwohngebäude mit mehr als 10 Stellplätzen (innerhalb oder angrenzend) müssen bei Renovierung mindestens jeden fünften Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur ausstatten und zusätzlich einen Ladepunkt errichten.
  • Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen ohne Renovierung: Ab dem 1. Januar 2025 muss ein Ladepunkt errichtet werden. Diese Pflicht kann auf andere, dem Eigentümer gehörende Nichtwohngebäude übertragen werden.

Befreiung von der Ladesäulenpflicht (Ausnahmen)


  • Gemäß § 1 Absatz 2 GEIG gilt das Gesetz nicht für Nichtwohngebäude kleiner und mittlerer Unternehmen, die auch überwiegend durch sie selbst genutzt werden.
  • Sofern bei einer größeren Renovierung die Kosten für die Lade- und Infrastruktur sieben Prozent der Gesamtkosten der Renovierung überschreiten, besteht die Ladesäulenpflicht ebenso nicht (§ 14 GEIG)