Richtlinien

CE-Kennzeichnung


Allgemeine Informationen

Die CE-Kennzeichnung...
… ist eine Art technischer Reisepass für bestimmte Produktgruppen innerhalb der EU-Mitgliedstaaten sowie Island, Liechtenstein und Norwegen.

… ist Pflicht für bestimmte Produktgruppen, die innerhalb des europäischen Binnenmarktes erstmalig in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden.

… besagt, dass der Hersteller Mindest-Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für sein Produkt einhält.

Mit dem CE-Kennzeichen erklärt ein Hersteller, dass sein Produkt allen geltenden, EU-weit harmonisierten Vorschriften genügt, die auf sein Produkt zutreffen. Die harmonisierten Vorschriften sind in EU-Richtlinien niedergeschrieben. Diese EU-Richtlinien sind in jedem Mitgliedsstaat in nationales Recht umgesetzt worden.

Brexit hat Folgen für die CE-Kennzeichnung

Die Europäische Kommission hat Unternehmen in einem offiziellen Schreiben davor gewarnt, dass der Brexit auch Auswirkungen auf die CE-Kennzeichnung haben könnte. Sollte das Vereinigte Königreich die Europäische Union im März 2019 ohne Austrittsabkommen verlassen, verlieren Zertifikate von britischen Instituten in den übrigen 27 EU-Mitgliedstaaten ihre Gültigkeit. Folglich dürften die betroffenen Produkte nicht mehr in der EU in Verkehr gebracht werden. Dies meldet Germany Trade & Invest (GTAI).
Mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs verlören britische Institute somit ihren Status als „benannte Stelle“ und könnten keine in der EU gültigen Konformitätsbewertungen mehr vornehmen. Die Europäische Kommission empfiehlt betroffenen Unternehmen daher, sich schon jetzt darauf vorzubereiten, um sicherzustellen, dass sie über ein gültiges Zertifikat für ihr Produkt verfügen.
Unternehmen, deren Produkte im Vereinigten Königreich zertifiziert wurden, haben zwei Möglichkeiten:
  • Sie können eine neue Konformitätsbewertung bei einem Zertifizierungsinstitut, einer „benannten Stelle“, in einem der verbleibenden Mitgliedstaaten beantragen.
  • Zum anderen gibt es die Option, das bestehende Dossier in einen anderen EU-Mitgliedstaat übertragen zu lassen. Hierzu ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Unternehmen, der britischen sowie der neuen „benannten Stelle“ notwendig.

Welche Produktgruppen betrifft das?

Der Hersteller von Produkten ist durch seine nationalen Gesetze dazu verpflichtet, die CE-Kennzeichnung vorzunehmen. Warum befindet sich dann aber auf der Wurstpackung kein CE-Kennzeichen, jedoch auf der Bohrmaschine, der Sonnenbrille und dem Kinderspielzeug? Die EU-Kommission hat nur bestimmte Produkte des freien Warenverkehrs auf die Liste zur CE-Kennzeichnung gesetzt, z.B.
  • Spielzeug
  • Elektrogeräte
  • Maschinen
  • Medizinprodukte
  • Aufzüge
  • Persönliche Schutzausrüstungen
Die gesamte Liste können Sie hier einsehen. Hinter den Links, welche die zutreffenden Produktbereiche beschreiben, befinden sich aktuelle Normenlisten. In vielen Fällen ist auch ein Anwendungsleitfaden zu finden. Die Navigation auf dem EU-Server erfolgt in Englisch, die weiterführenden Texte können jedoch teilweise auch in Landessprachen heruntergeladen werden.
Trifft auf Ihr Produkt eine oder mehrere der folgenden Richtlinie zu, sind Sie zur CE-Kennzeichnung verpflichtet.
Ein Produkt, auf das keine der 21 Richtlinien anzuwenden ist, darf nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen werden. Bitte beachten Sie, dass der Hersteller in eigener Verantwortung prüft, welchen Richtlinien sein Produkt unterliegt.

Ich muss mein Produkt kennzeichnen, was nun?

Das Produkt durchläuft nun das Konformitätsbewertungsverfahren. Der Hersteller oder sein in der Europäischen Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter (dies kann jede schriftlich vom Hersteller bevollmächtigter natürliche oder juristische Person sein) muss die Konformitätserklärung nach Abschluss des Konformitätsbewertungsverfahrens ausstellen.
1. Konformitätsbewertungsverfahren
Die Konformitätsbewertung erfolgt entsprechend den Richtlinien entweder durch den Hersteller selber oder durch eine "benannte Stelle", wie beispielweise eine technische Prüforganisation.
2. Technische Dokumentation
Der Hersteller ist verpflichtet, technische Unterlagen zum Nachweis der Konformität des Produkts zu erstellen, und mindestens zehn Jahre ab dem letzten Datum der Herstellung des Produkts aufzubewahren.
3. Konformitätserklärung
Die Konformitätserklärung hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten. Die genauen Angaben sind der jeweiligen EG-Richtlinie für das betroffene Produkt zu entnehmen.
  • Name und Anschrift des Herstellers oder dessen Bevollmächtigten, der die Erklärung ausstellt
  • Produktdetails (Fabrikat, Typ, Los-, Chargen oder Seriennummer, Ursprung)
  • Alle angewandten Richtlinien
  • präzise und vollständige Angaben über technische Normen und Spezifikationen, die angewandt wurden
  • Datum der Ausstellung der Konformitätserklärung
  • Unterschrift und Funktion oder eine gleichwertige Kennzeichnung des Bevollmächtigten
  • Erklärung, dass der Hersteller und ggf. sein Bevollmächtigter die alleinige Verantwortung für die Ausstellung der Konformitätserklärung trägt
  • Ggf. Angaben zur benannten Stelle
  • Ggf. Name und Anschrift der Person, die die technische Dokumentation aufbewahrt
  • Ggf. zusätzliche Angaben (Qualität, Kategorie)
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV) bietet ein Bespiel für eine Konformitätserklärung für eine Maschine an. Bei bestimmten Produktgruppen muss die Konformitätserklärung dem Produkt beigelegt werden. In diesem Fall muss die Konformitätserklärung in der Amtsprache des Landes, in dem das Produkt genutzt wird, verfasst sein. Generell muss die Konformitätserklärung in einer der Amtsprachen der Gemeinschaft ausgestellt werden.
4. Anbringen der CE-Kennzeichnung
Die CE-Kennzeichnung muss vom Hersteller selbst bzw. seinem in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten angebracht werden. Dabei ist darauf zu achten, dass die CE-Kennzeichnung eine bestimmte vorgeschriebene Proportion hat, gut sichtbar, leserlich und dauerhaft befestigt ist. Sofern eine benannte Stelle am Verfahren beteiligt war, muss die jeweilige Kennnummer der benannten Stelle hinter der CE-Kennzeichnung stehen.

Wie muss das CE-Zeichen aussehen?

Das CE-Zeichen hat ein genau vorgeschriebenes Schriftbild, das eingehalten werden muss. Sie können es verkleinern oder vergrößern, wobei Sie die Proportionen beibehalten müssen. Das CE-Zeichen muss mindestens fünf Millimeter hoch sein. Sie finden die offizielle Vorlage auf der Internetseite der Europäischen Kommission zum downloaden.

Was muss ich als Importeur beachten?

Sofern der Hersteller nicht in der Gemeinschaft niedergelassen ist, muss der Importeur die Konformitätserklärung und die technischen Dokumente beibringen können. Der Importeur sollte sich daher eine schriftliche, förmliche Zusicherung des Herstellers ausstellen lassen, dass ihm die Unterlagen zugänglich gemacht werden. Der Importeur muss sicherstellen, dass er jederzeit zum Hersteller Kontakt aufnehmen kann.

Wird die Einhaltung der Richtlinien überwacht?

In der Bundesrepublik Deutschland ist beispielsweise die Bundesnetzagentur für die Überwachung der Einhaltung der Richtlinien zur elektromagnetischen Verträglichkeit und zu den Telekommunikationseinrichtungen zuständig. Die Gewerbeaufsichtsämter nehmen auf Länderebene ebenfalls die Funktion der Marktaufsicht wahr.
Die zuständigen Marktaufsichtsbehörden dürfen
  • regelmäßige Besuche auf dem Gelände von Handels-, Industrie- und Lagereinrichtungen durchführen
  • Arbeitsplätze und andere Stätte, an denen das Produkt in betrieb genommen wird, besuchen
  • Stichproben prüfen und Vor-Ort kontrollieren
  • Produktproben entnehmen und Tests durchführen
  • Erforderliche Informationen anfordern
Außerdem erfolgt eine zusätzliche, eigendynamische Überwachung durch
  • Arbeitsaufsichtsbehörden, die die Sicherheit am Arbeitsplatz kontrollieren
  • Freiwillige Initiativen zur Produktzertifizierung oder Qualitätssicherung
  • Konkurrenten

Mit welchen Konsequenzen muss ich bei Nichtbeachtung der Kennzeichnungspflicht rechnen?

Sie haben zunächst die Möglichkeit, Ihr Produkt auf Konformität zu überprüfen und die Konformität herzustellen. Bei Gefahr von Gesundheit und Sicherheit können allerdings auch sofort Maßnahmen ergriffen werden. Wird kein Ergebnis erzielt, wird die Marktaufsichtsbehörde das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme des Produktes einschränken oder sogar untersagen. Je nach Grad der Nichtkonformität sind strafrechtliche Sanktionen möglich.

Welche anderen Prüfzeichen, Normen und Richtlinien gibt es?

Wenn Ihr Produkt nicht der CE-Kennzeichnungspflicht unterliegt, müssen Sie vielleicht andere Prüfzeichen, Normen und Richtlinien anwenden. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin und ein Projekt der TU Berlin bieten eine Übersicht über freiwillige und obligatorische Prüfzeichen, Normen und Richtlinien (Quelle: RS Components GmbH). Obligatorisch sind beispielsweise:
  • Das PSE-Zeichen auf dem japanischen Markt für elektrische Produkte und Materialsicherheit
  • Das UL AR-Zeichen in Argentinien für elektrische Produkte
  • Das NOM-Zeichen in Mexiko für bspw. elektronische Produkte, Gasgeräte
  • Das CCC-Zeichen auf dem chinesischen Markt
  • Das Gost-R in Russland für bspw. IT-Equipment
  • Das internationale E-Prüfzeichen für Fahrzeuge sowie fahrzeugtechnische Bauteile und Ausrüstungsgegenstände
Freiwillig können Sie Ihr Produkt kennzeichnen beispielsweise mit:
  • dem GS-Zeichen
    Das GS-Zeichen als freiwilliges Zertifikat steht für geprüfte Sicherheit und garantiert dem Verbraucher eine sichere Handhabung beim bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Gerätes. Eine Liste der Prüfstellen finden Sie auf den Seiten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
  • Normen
    Mit der freiwilligen Anwendung von Normen können Sie klar definierte Standards über die Mindestanforderungen hinaus aufweisen und somit das Vertrauen der Verbraucher in Ihr Produkt erhöhen. Normen werden verbindlich, sobald sie Vertragsbestandteil sind.

Aktuelle CE-Richtlinien

Zum 20. April 2016 sind acht neue CE-Richtlinien in Kraft getreten:
  • 2014/28/EU (Explosivstoffe für zivile Nutzung)
  • 2014/29/EU (Einfache Druckbehälter)
  • 2014/30/EU (Elektromagnetische Verträglichkeit)
  • 2014/31/EU (Nichtselbsttätige Waagen)
  • 2014/32/EU (Messgeräte)
  • 2014/33/EU (Aufzüge)
  • 2014/34/EU (ATEX)
  • 2014/35/EU (Niederspannungsrichtlinie)
Vor allem die Änderung der Niederspannungsrichtlinie sowie der EMV-Richtlinie betrifft zahlreiche Unternehmen. Diese sind relevant für unzählige Elektronikprodukte (EMV) beziehungsweise nahezu alle Produkte mit einer Betriebsspannung zwischen 50 und 1.000 Volt (AC) beziehungsweise 75 und 1.500 Volt (DC).
Die neuen CE-Richtlinien bringen einige Änderungen mit sich: So wurde zum Beispiel die Pflicht zur Durchführung und Dokumentation einer Risikoanalyse und Risikobewertung im Rahmen der Erstellung der technischen Unterlagen aufgenommen.
Positiv ist die Umsetzung eines weitgehend vergleichbareren Aufbaus der neuen Richtlinien in Anlehnung an die möglichen Rollen eines Unternehmens als Hersteller, Importeur oder Händler. Auch wurden die Texte insgesamt näher am üblichen Sprachgebrach ausgerichtet.
Was müssen Unternehmen beachten?
  • Alle: Sichten Sie diejenigen neuen Richtlinien, die für Ihre Produkte relevant sind!
  • Alle: Stellen Sie sicher, dass die Lieferkette langfristig nachvollzogen werden kann!
  • Hersteller: Bereiten Sie eine Anpassung des Konformitätsbewertungsverfahrens vor (zum Beispiel hinsichtlich Risikoanalyse und -bewertung)!
  • Hersteller: Bereiten Sie die Anpassung der technischen Unterlagen (zum Beispiel Konformitätserklärungen) vor!
  • Hersteller: Überprüfen Sie bei dieser Gelegenheit eventuell auch die Aktualität Ihrer derzeitigen Prozesse oder Dokumente!
  • Importeure: Prüfen Sie, ob Pflichten zur Anbringung Ihres Namens und Ihrer Anschrift (eventuell auch schon heute) bestehen!
  • Händler: Erarbeiten Sie Prozesse für (Stichproben-)Prüfungen entsprechend Ihrer Kontrollpflichten!

Sonderinformationen zur Maschinenrichtlinie

Für die Konstruktion und den Bau von Maschinen müssen grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen eingehalten werden. Maschinen fallen deshalb auch unter die Pflicht zur CE-Kennzeichnung. Die Anforderungen werden dabei durch die europäische Maschinenrichtlinie definiert. Mit dem 29.12.2009 wird die bis dahin noch gültige Richtlinie 98/37/EG durch die Richtlinie 2006/42/EG abgelöst - eine Übergangslösung wird es nicht geben. Die Umsetzung in deutsches Recht erfolgt dann zum Jahresende über die geänderte „Neunte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz“ (Maschinenverordnung – 9. GPSGV). Diese gilt für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von folgenden neuen Produkten: Maschinen, auswechselbare Ausrüstungen, Sicherheitsbauteile, Lastaufnahmemittel, Ketten, Seile und Gurte, abnehmbare Gelenkwellen und unvollständige Maschinen. Über die Verordnung werden auch die Niederspannungsverordnung (1. GSPGV), die Sportbooteverordnung (10. GSPGV) und die Aufzugsverordnung (12. GSPGV) leicht geändert.

Historie der CE-Kennzeichnung

Im Jahr 1982 machte sich die EU-Kommission Gedanken, wie sich ein zusammenhängender, einheitlicher europäischer Markt für den freien Verkehr von Waren, Dienstleistungen, Personal und Kapital realisieren lassen würde. Denn wenn jeder Staat in Europa gerade im Bereich der technischen Produkte einzelstaatliche Bestimmungen erlassen würde, müsste zum Beispiel jeder Hersteller von Waren eine Vielzahl von Ländervarianten produzieren beziehungsweise bevorraten. Dies hätte jedoch einem zügigen Handelsverkehr mit europäisch einheitlichen Waren im Wege gestanden, die Verweildauer der Waren im Zoll wären länger als die Lieferzeiten gewesen.
Man dachte in Brüssel folglich über ein passendes Konzept nach. Die Verantwortung für die physikalischen Eigenschaften eines Produktes hat ohnehin jeder Hersteller selbst in der Hand. Warum also nicht jeden Hersteller zu seiner Produktverantwortung verpflichten und zu einer Selbstdeklaration veranlassen? Dies war die Geburtsstunde des CE-Kennzeichens.