Aktuelles
© PantherMedia / Andreas Berheide
Änderungen ab 1. Juli 2021 bei Zoll und Steuern für Importsendungen aus Drittländern
Am 1. Juli 2021 tritt die 2. Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpaketes („e-commerce VAT package“) EU-weit in Kraft.
Abgesehen von neuen Regeln für innergemeinschaftliche Fernverkäufe sowie für die Erbringung von innergemeinschaftlichen Dienstleistungen regelt das MwSt-Digitalpaket insbesondere die steuerliche Erfassung und zolltechnische Abwicklung bei der Einfuhr von Waren mit geringem Wert (bis 150 Euro) aus Drittländern neu.
Abgesehen von neuen Regeln für innergemeinschaftliche Fernverkäufe sowie für die Erbringung von innergemeinschaftlichen Dienstleistungen regelt das MwSt-Digitalpaket insbesondere die steuerliche Erfassung und zolltechnische Abwicklung bei der Einfuhr von Waren mit geringem Wert (bis 150 Euro) aus Drittländern neu.
Zoll
Die Abgabe elektronischer Einfuhrzollanmeldungen wird für alle Waren Pflicht. Für Einfuhrsendungen bis 150 Euro wurde die Möglichkeit einer „kleinen Zollanmeldung“ geschaffen, für die ein reduzierter Datensatz („super reduced data set“) verwendet werden kann (z.B. reicht die Angabe des 6-Stellers bei der Warentarifnummer aus).
Der Zoll rechnet mit einem signifikanten Mehraufkommen an Zollanmeldungen und führt deshalb ein neues IT-System ein: ATLAS-IMPOST. ATLAS-IMPOST ist nur für Sendungen bis 150 Euro nutzbar. Für die elektronische Zollanmeldung von Kleinsendungen ist zudem die Möglichkeit von Sammelmeldungen („Special Arrangement“) vorgesehen.
Der Zoll rechnet mit einem signifikanten Mehraufkommen an Zollanmeldungen und führt deshalb ein neues IT-System ein: ATLAS-IMPOST. ATLAS-IMPOST ist nur für Sendungen bis 150 Euro nutzbar. Für die elektronische Zollanmeldung von Kleinsendungen ist zudem die Möglichkeit von Sammelmeldungen („Special Arrangement“) vorgesehen.
Steuern
Die 22-Euro Freigrenze entfällt. Künftig unterliegen damit alle Einfuhrsendungen ab dem ersten Eurocent der Einfuhrumsatzsteuer bei der Zollanmeldung. Als Alternative wird ein EU-weiter Import One Stop Shop (IOSS) eingerichtet. Auf diesem Portal können sich insbesondere Verkäufer aus Drittländern oder in deren Auftrag handelnde, in der EU ansässige Vertreter steuerlich registrieren.
Die Umsatzsteuer wird dann zum Zeitpunkt des Verkaufs direkt an den EU-Käufer berechnet und der zuständigen Finanzbehörde des jeweiligen Mitgliedsstaates erklärt. In diesem Fall fällt bei der anschließenden Einfuhrverzollung keine Einfuhrumsatzsteuer an. Unabhängig von der Ansässigkeit können auch Plattformbetreiber und inländische Unternehmen, die unmittelbar Waren aus dem Drittland in die EU einführen und hier verkaufen, den IOSS nutzen. In Deutschland erfolgt die IOSS-Registrierung auf elektronischem Weg über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).
Die Umsatzsteuer wird dann zum Zeitpunkt des Verkaufs direkt an den EU-Käufer berechnet und der zuständigen Finanzbehörde des jeweiligen Mitgliedsstaates erklärt. In diesem Fall fällt bei der anschließenden Einfuhrverzollung keine Einfuhrumsatzsteuer an. Unabhängig von der Ansässigkeit können auch Plattformbetreiber und inländische Unternehmen, die unmittelbar Waren aus dem Drittland in die EU einführen und hier verkaufen, den IOSS nutzen. In Deutschland erfolgt die IOSS-Registrierung auf elektronischem Weg über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).
Übergangsregelung
Das zur Abwicklung von Kleinsendungen bis 150 Euro vorgesehene neue IT-System ATLAS-IMPOST wird nicht fristgerecht zum 1. Juli 2021 fertig sein. Die Generalzolldirektion (GZD) geht derzeit von einer Inbetriebnahme am 15. Januar 2022 aus. Zur Überbrückung dieser etwas mehr als sechs Monate ist eine Übergangsregelung geplant.
Wirtschaftsbeteiligte, die ein hohes Aufkommen an nun neu erfassten Sendungen – insbesondere bis 22 Euro – erwarten, werden vom Zoll gebeten, diese Sendungen übergangsweise außerhalb der Standard-IT-Anwendung „ATLAS Zollbehandlung (ATLAS ZB)“ abzuwickeln. Hierzu sollen Unternehmen einzelne Sendungen in Form von sogenannten „Manifesten“ (Excellisten) bündeln und an die Zollverwaltung übermitteln. Auf Basis dieses Manifests soll dann ein zusammengefasster Abgabenbescheid erstellt werden. Die GZD bittet diejenigen Unternehmen, die ein hohes Importvolumen von Sendungen bis 22 Euro haben bzw. ab dem 1. Juli 2021 erwarten, um zeitnahe Kontaktaufnahme per E-Mail an: DVA2.gzd@zoll.bund.de.
Wirtschaftsbeteiligte, die ein hohes Aufkommen an nun neu erfassten Sendungen – insbesondere bis 22 Euro – erwarten, werden vom Zoll gebeten, diese Sendungen übergangsweise außerhalb der Standard-IT-Anwendung „ATLAS Zollbehandlung (ATLAS ZB)“ abzuwickeln. Hierzu sollen Unternehmen einzelne Sendungen in Form von sogenannten „Manifesten“ (Excellisten) bündeln und an die Zollverwaltung übermitteln. Auf Basis dieses Manifests soll dann ein zusammengefasster Abgabenbescheid erstellt werden. Die GZD bittet diejenigen Unternehmen, die ein hohes Importvolumen von Sendungen bis 22 Euro haben bzw. ab dem 1. Juli 2021 erwarten, um zeitnahe Kontaktaufnahme per E-Mail an: DVA2.gzd@zoll.bund.de.
Weitere Informationen
Weitere Informationen, z. B. zu zusätzlich geltenden Bedingungen bei der Nutzung der „kleinen Zollanmeldung“, zum „Special Arrangement“, zum Prozessablauf ATLAS-IMPOST, zur Übergangsregelung (Datenanforderungen bzgl. gebündelter Manifeste) oder zum IOSS entnehmen Sie bitte der Zoll-Fachmeldung „e-Commerce“ vom 26. März 2021 sowie den fortlaufend aktualisierten Informationen zu diesem Thema auf der Website des Zolls und den. Informationen des Bundeszentralamts für Steuern.
Informationen des Bundeszentralamts für Steuern.