Handel von Waren
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Verpackungsholzvorschriften beim Im- und Export
Verpackungsmittel aus Massivholz sind beim weltweiten Handel von Waren ein Übertragungsweg für die Einschleppung und Verbreitung von gefährlichen Schaderregern.
Eine Reihe von Ländern hat daher besondere Vorschriften für die Behandlung von Holzverpackungen erlassen und verlangt bei der Einfuhr von Waren eine standardisierte Behandlung und Kennzeichnung für mitgelieferte Holzverpackungen.
Die International Plant Protection Convention IPPC (eine Organisation der UN) hat für den internationalen Versand von Verpackungen aus Massivholz den internationalen Standard ISPM Nr. 15 (International Standards for Phytosanitary Measures) entwickelt. Verpackungsholz, das diesen Standard erfüllt, muss durch anerkannte Maßnahmen von möglichen Schaderregern befreit worden sein. Hierzu gehört die Hitzebehandlung (HT – heat treatment) oder die technische Trocknung (KD – kiln dried) unter der Voraussetzung, dass das behandelte Holz im dicksten Querschnitt nachweislich mindestens 30 Minuten auf 56 °C erhitzt wurde. Die chemische Druckimprägnierung (CPI – chemical pressure impregnation) wird nur anerkannt, wenn dabei die Anforderungen des ISPM Nr. 15 erfüllt werden. Außerdem verlangen einige Länder, dass diese Verpackungsmaterialien völlig frei von Baumrinde, Insekten oder Insektenschäden sind. Eine Begasung von Verpackungsholz mit Methylbromid ist in der EU verboten. Bereits begaste und markierte Holzverpackungen können jedoch weiterhin genutzt werden. Beim Öffnen und Entladen von Frachtcontainern ist daher immer besondere Vorsicht geboten, da ein Nachgasen dieser Verpackungshölzer nicht ausgeschlossen werden kann.
Die Durchführung einer dieser phytosanitären Maßnahmen ist durch Anbringen einer Markierung auf mindestens zwei Seiten der Verpackung zu dokumentieren. Für die Befugnis hierzu ist eine amtliche Registrierung beim zuständigen Pflanzenschutzdienst erforderlich. Holzverpackungen
Unter Holzverpackungen im Sinne des Standards ISPM Nr. 15 versteht man mitgelieferte Flachpaletten, Boxpaletten, Kisten, Verschläge, Trommeln und Ähnliches sowie Stauholz, das zum Sichern oder Abstützen der Ladung verwendet wird. Verpackungsholz im Sinne des Standards ISPM Nr. 15 ist nur Rohholz mit einer Mindestdicke von 6 mm. Holzwerkstoffe oder verleimte Hölzer wie z. B. Sperrholz, OSB-Platten, MDF-Platten oder Spanplatten, die unter Einsatz von Klebemitteln, Druck oder Hitze hergestellt worden sind, werden nicht als behandlungsbedürftig erachtet.
Regelungen beim Import
Auch beim Import in die Europäische Union ist Verpackungsholz den Behandlungen nach ISPM Nr. 15 zu unterziehen und mit der entsprechenden Markierung zu kennzeichnen. Dieses Holz muss auch entrindet sein. Inspektoren der Pflanzenschutzdienste führen bei der Einfuhr stichprobenweise Untersuchungen durch. Die Untersuchungen erfolgen vorzugsweise an der EU-Eingangsstelle und den Flughäfen, können aber auch im sog. Überweisungsverfahren am Bestimmungsort durchgeführt werden.
Begleitpapiere
In den Ländern, die den Standard ISPM Nr. 15 umgesetzt haben, reicht die Markierung auf dem Verpackungsholz. Weitere Dokumente wie z. B. ein Pflanzengesundheitszeugnis oder eine Nichtholzerklärung sind nicht erforderlich.
Anwendung innerhalb Deutschlands und der Europäischen Union
Innerhalb Deutschlands und im Warenverkehr zwischen den EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz wird der Standard ISPM Nr. 15 mit einer Ausnahme nicht angewendet.