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Eckpunkte zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz
Am 1. Januar 2023 ist das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (kurz „Lieferkettengesetz“, LkSG) in Kraft getreten. Das Gesetz legt rechtlich verbindliche Sorgfalts- und Handlungspflichten für die Einhaltung von Menschenrechten in globalen Lieferketten fest. Grundgedanke ist der Schutz von Leib, Leben, Freiheit und Eigentum. Das Gesetz berücksichtigt dabei auch arbeits- und sozialrechtliche Standards sowie den Umweltschutz. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kontrolliert die Einhaltung des Lieferkettengesetzes.
Für wen gilt das Gesetz?
Seit dem 1. Januar 2024 sind Unternehmen
- mit Hauptverwaltung, Hauptniederlassung oder Sitz in Deutschland
- und mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden
unmittelbar vom Lieferkettengesetz betroffen. Ins Ausland entsandte Mitarbeitende sowie Leiharbeiter, die mindestens sechs Monate im Unternehmen beschäftigt sind, werden dabei mit eingerechnet.
Kleine und mittlere Unternehmen sind nicht unmittelbar vom Gesetz betroffen. Allerdings ist zu erwarten, dass größere Unternehmen Sorgfaltspflichten weiterreichen und von ihren Zulieferern Nachweise über die Einhaltung von Menschenrechts- und Umweltstandards einfordern.
Das BAFA hat ein Dokument mit weiteren Informationen über die Zusammenarbeit in der Lieferkette veröffentlicht.
Was wird von den Unternehmen erwartet?
Betroffene Unternehmen sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass es sowohl im eigenen Geschäftsbereich als auch bei unmittelbaren Zulieferern zu keinen Menschenrechtsverstößen kommt. Für mittelbare Zulieferer gilt eine anlassbezogene Sorgfaltspflicht, d.h. betroffene Unternehmen müssen tätig werden, wenn Hinweise auf mögliche Rechtsverletzungen vorliegen.
Die Sorgfaltspflichten begründen eine Bemühens- und keine Erfolgspflicht. Unternehmen müssen nachweisen können, dass sie die im Gesetz beschriebenen Sorgfaltspflichten angemessen umgesetzt haben (Prinzip der Angemessenheit).
Welche Sorgfaltspflichten gibt es?
- Betriebsinterne Zuständigkeit festlegen: Eine Person benennen, die die Geschäftsleitung regelmäßig, mindestens einmal jährlich, über die Arbeit informiert;
- Risikoanalyse: Mögliche und tatsächliche Risiken von Menschenrechtsverletzungen (z.B. Zwangs- oder Kinderarbeit, Diskriminierung, problematische Arbeitsbedingungen) in der Lieferkette und durch die Geschäftstätigkeit identifizieren;
- Präventions- und Abhilfemechanismen verankern, damit Mitarbeitende und Lieferanten sensibilisiert werden (z.B. Schulungen, Anpassung von Managementprozessen, Beitritt zu Brancheninitiativen);
- Interne und externe Beschwerdemechanismen einrichten;
- Grundsatzerklärung zur Achtung der Menschenrechte verabschieden;
- Erfüllung der Sorgfaltspflichten fortlaufend dokumentieren und jährlich veröffentlichen;
- Maßnahmen ergreifen, um Verstößen gegen die Menschenrechte vorzubeugen, diese zu minimieren und zu beheben:
- Im Fall einer Verletzung muss das Unternehmen im eigenen Geschäftsbereich unverzüglich Abhilfemaßnahmen ergreifen, die zwingend zur Beendigung der Verletzung führen. Zudem muss es weitere Präventionsmaßnahmen einleiten.
- Wenn das Unternehmen die Verletzung beim unmittelbaren Zulieferer nicht in absehbarer Zeit beenden kann, muss es einen konkreten Plan zur Minimierung und Vermeidung erstellen.
- Erlangt das Unternehmen Kenntnis von einem möglichen Verstoß bei einem mittelbaren Zulieferer, so hat es unverzüglich angemessene Präventionsmaßnahmen gegenüber dem Verursacher zu verankern.
- Der Abbruch einer Geschäftsbeziehung gilt als ultima ratio.
Was geschieht bei Verstößen?
Das BAFA kontrolliert die Einhaltung des Lieferkettengesetzes. Bei Verstößen gegen das Gesetz bzw. Vernachlässigung der Sorgfaltspflichten kann das BAFA ein Bußgeld verhängen, das sich am Gesamtumsatz des Unternehmens orientiert (bis zu 8 Mio. Euro oder 2 Prozent des Jahresumsatzes bei Unternehmen mit mehr als 400 Mio. Euro Umsatz). Außerdem können Unternehmen bei schweren Verstößen für bis zu drei Jahre von öffentlichen Ausschreibungen ausgeschlossen werden.