Ab 1. Mai

EU-Neuseeland Freihandelsabkommen

Das EU-Neuseeland Freihandelsabkommen tritt am 1. Mai 2024 in Kraft und zielt auf Handelswachstum durch Zollabbau und Standardisierung. Die EU erwartet innerhalb von zehn Jahren eine Steigerung des Handelsvolumens um bis zu 30% und jährliche Zollersparnisse von rund 140 Millionen Euro, mit einem möglichen Anstieg der EU-Exporte um bis zu 4,5 Milliarden EUR jährlich.
Das Freihandelsabkommen bietet folgende Vorteile für EU-Unternehmen
  • Abschaffung aller Zölle auf Exporte aus der EU nach Neuseeland.
  • Die Zollreduktion in der EU wird schrittweise über einen festgelegten Zeitraum von bis zu sieben Jahren umgesetzt, bis sie nahezu alle Produkte umfasst.
  • Öffnung des neuseeländischen Dienstleistungsmarktes in Schlüsselsektoren wie Finanzdienstleistungen, Telekommunikation, Seeverkehr und Zustelldienste.
  • Verbesserter Zugang für EU-Unternehmen zu öffentlichen Ausschreibungen in Neuseeland für Waren, Dienstleistungen und Bauvorhaben.
  • Unterstützung für kleinere Unternehmen durch ein spezielles KMU-Kapitel, um ihre Exporte zu fördern.
Die Details des Abkommens wurden am 28. Februar 2024 im Amtsblatt der EU veröffentlicht, die offizielle Ankündigung des Inkrafttretens erfolgte am 9. April 2024. Weitere Informationen zum Abkommen sind hier verfügbar.

Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren
  • Zollpräferenzen werden für Ursprungswaren gewährt, wenn der Ursprung beim Import gemäß den Abkommensbestimmungen nachgewiesen wird.
  • Als Ursprungswaren gelten Produkte, die vollständig erzeugt oder hergestellt wurden, aus ausschließlich ursprünglichen Vormaterialien bestehen oder, falls auch nicht-ursprüngliche Materialien verwendet wurden, spezifische produktbezogene Ursprungsregeln erfüllen.
Grundlage für einen Antrag auf Zollpräferenzbehandlung ist eine im Wege der Selbstzertifizierung abgegebene Erklärung des Ausführers zum Ursprung. Diese kann auf der Seite der EU entweder von einem Registrierten Ausführer (REX) oder von jedem Ausführer abgegeben werden, sofern der Wert der in einer Sendung erhaltenen Ursprungswaren 6.000 EUR nicht überschreitet. Eine vom Zoll ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung ist als Ursprungsnachweis nicht vorgesehen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die “Gewissheit des Einführers” Grundlage für die Präferenzgewährung sein. Dem Einführer müssen dann die erforderlichen Informationen zur Verfügung stehen, um gegenüber den Zollbehörden nachzuweisen, dass es sich bei der eingeführten Ware um ein Ursprungserzeugnis handelt.