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CBAM: Umgang mit fehlenden Emissionswerten

Die EU-Kommission hat bekräftigt, dass für CBAM-Berichte ab Oktober 2024 tatsächliche Emissionen gemäß Art. 4 der CBAM-Durchführungsverordnung 2023/1773 gemeldet werden müssen.

Importeure stehen vor der Herausforderung, tatsächliche Emissionsdaten zu erheben oder jedenfalls zumutbare Bemühungen zur Datenbeschaffung nachzuweisen. Das Webinar der IHK Mittleres Ruhrgebiet am 04.09. konzentriert sich auf die aktuellen Herausforderungen und Entwicklungen, die für CBAM-meldepflichtige Unternehmen besonders relevant sind.