Prüfungen für Personenverkehr

Prüfung Taxen- und Mietwagenverkehr

Prüfungstermine (in der Niederrheinischen IHK)

schriftlich* mündlich*
20.02.2025 25.02.2025
21.03.2025 25.03.2025
09.04.2025 15.04.2025
15.05.2025 27.05.2025
17.06.2025 24.06.2025
*Die schriftlichen und mündlichen Termine gehören jeweils zueinander.
Taxen- und Mietwagenverkehr
Taxenverkehr (§ 47 PBefG) ist die Personenbeförderung mit Personenkraftwagen zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel. Der Unternehmer unterliegt einer Genehmigungs-, Betriebs-, Beförderungs- und Tarifpflicht. Beförderungsaufträge dürfen an Taxenhalteplätzen, unterwegs oder am Betriebssitz entgegengenommen werden.
Verkehr mit Mietwagen (§ 49 PBefG) ist die Personenbeförderung mit Kraftfahrzeugen, die nur im Ganzen zur Beförderung angemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt. Die Fahrgäste müssen ein zusammengehöriger Personenkreis und über Ziel und Ablauf der Fahrt einig sein. Mit Mietwagen darf kein „taxenähnlicher“ Verkehr betrieben werden. Im Gegensatz zum Verkehr mit Taxen dürfen Fahraufträge nur am Betriebssitz des Unternehmens entgegengenommen werden, „öffentliches Bereithalten“ ist nicht gestattet.
Wer als Unternehmer/Unternehmerin Verkehr mit Taxen oder Mietwagen betreiben will, benötigt dazu eine Genehmigung der für den Betriebssitz zuständigen Genehmigungsbehörde.

Genehmigungsbehörde

Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist formell bei der für den Betriebssitz zuständigen Genehmigungsbehörde einzureichen.

Für das Stadtgebiet Duisburg
Stadt Duisburg
Ordnungsamt - Straßenverkehrsamt
Ludwig-Krohne-Straße 6
47049 Duisburg
Für das Kreisgebiet des Kreises Kleve
Kreis Kleve
Der Landrat
Fachbereich Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Abteilung Straßenverkehr
Fleischhauerstr. 10
47533 Kleve
Telefon: 02821 85 522
Telefax: 02821 85 360
Für das Kreisgebiet des Kreises Wesel Kreis Wesel
Der Landrat
Besondere Straßenangelegenheiten
Reeser Landstr. 31
46483 Wesel
Telefon: 0281 207 2257
Telefax: 0281 2074165

Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung

Der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer müssen ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben (§13 Abs. 1 Punkt 4 PBefG). Die Regelung gilt nur für die innerdeutsche Personenbeförderung, nicht jedoch für die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Verkehr mit Kfz, im Transit- (Durchgangs-) Verkehr mit Kfz und im europäischen Personenverkehr, soweit für die Unternehmer mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat Kabotagefreiheit besteht.
Vor Erteilung der Genehmigung sind die persönliche Zuverlässigkeit, die finanzielle Leistungsfähigkeit und die fachliche Eignung nachzuweisen (§13 Abs. 1 PBefG).

Persönliche Zuverlässigkeit

Die persönliche Zuverlässigkeit des Unternehmers/der Unternehmerin und der ggf. zur Führung des Taxen- oder Mietwagenunternehmen bestellten Person wird gegenüber der Genehmigungsbehörde in der Regel durch ein polizeiliches Führungszeugnis sowie einem Auszug aus dem Gewerbezentralregister nachgewiesen. Nähere Einzelheiten erfahren Sie bei der für Ihren Betriebssitz zuständigen Genehmigungsbehörde.

Finanzielle Leistungsfähigkeit

Zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit ist es erforderlich, dass das Eigenkapital zuzüglich der Reserven des Unternehmens nicht weniger als 2.250,00 Euro für das erste Fahrzeug bzw. 1.250,00 Euro für jedes weitere Fahrzeug betragen. Die finanzielle Leistungsfähigkeit wird durch Vorlage einer Eigenkapitalbescheinigung eines Wirtschaftsprüfers, vereidigten Buchprüfers, Steuerberaters, Steuerbevollmächtigten, Fachanwalts für Steuerrecht, einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft oder eines Kreditinstituts nachgewiesen.
Zusätzlich sind Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes, der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltung und der Träger der Sozialversicherung dem Antrag beizufügen. Ob eventuell weitere Unterlagen vorzulegen sind, wird Ihnen die Genehmigungsbehörde mitteilen.

Fachliche Eignung

Die fachliche Eignung ist gegeben, wenn der Unternehmer oder die zur Führung des Taxen- bzw. Mietwagenunternehmens bestellte Person über die zur Führung des Unternehmens erforderlichen Fachkenntnisse verfügt.

Nachweis der fachlichen Eignung

Leitende Tätigkeit
Die fachliche Eignung kann durch mindestens dreijährige leitende Tätigkeit in einem inländischen Unternehmen des Taxen- und Mietwagenverkehrs nachgewiesen werden. Die Tätigkeit muss die zur ordnungsgemäßen Führung eines Straßenpersonenverkehrsunternehmens (Taxen- und Mietwagenverkehr) erforderlichen Kenntnisse auf den maßgeblichen Sachgebieten (siehe Inhalte der Fachkundeprüfung) vermittelt haben, die sich aus § 3 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr ergeben. Das Ende dieser Tätigkeit darf zum Zeitpunk der Antragstellung nicht länger als zwei Jahre zurückliegen. Der Nachweis erfolgt durch eine schriftliche Bestätigung der zuständigen Industrie- und Handelskammer.
Gleichwertige Abschlussprüfungen
Der Nachweis zur fachlichen Eignung kann auch durch die erfolgreiche Abschlussprüfung
  • zum Kaufmann / zur Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr (Schwerpunkt: Personenverkehr),
  • zur Fortbildung zum Verkehrsfachwirt / zur Verkehrsfachwirtin,
  • als Betriebswirt / Betriebswirtin (DAV), abgelegt bei der Deutschen Außenhandels- und Verkehrsakademie in Bremen,
  • als Diplom-Betriebswirt / Diplom-Betriebswirtin im Fachbereich Wirtschaft I Studiengang Verkehrswirtschaft und Logistik an der Fachhochschule Heilbronn,
  • als Diplom-Verkehrswirtschaftler / Diplom-Verkehrswirtschaftlerin an der Technischen Universität Dresden,
  • als Bachelor of Arts, Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik, Vertiefungseinrichtung Personenverkehr der Hochschule Heilbronn
nachgewiesen werden, wenn die Ausbildung vor dem 4. Dezember 2011 begonnen worden ist.

Fachkundeprüfung Straßenpersonenverkehr

Der Nachweis der fachlichen Eignung erfolgt auch durch die Ablegung der Fachkundeprüfung Straßenpersonenverkehr (Taxen- und Mietwagenverkehr) vor dem Prüfungsausschuss der zuständigen Industrie- und Handelskammer.
Der Prüfungsausschuss der Niederrheinischen Industrie- und Handelskammer in Duisburg ist zuständig für interessierte Prüfungsteilnehmer/Prüfungsteilnehmerinnen mit Wohnsitz in Duisburg sowie den Kreisen Kleve und Wesel.
Vorbereitung auf die Fachkundeprüfung Personenkraftverkehr
Die Teilnahme an der Fachkundeprüfung macht eine eingehende fachliche Vorbereitung erforderlich. Eine Auswahl uns bekannter Fachliteratur sowie Schulungsveranstalter finden Sie auf der Seite der Niederrheinischen IHK. Geben Sie dazu im Suchfeld die Dokumentennummer 4016418 ein.

Inhalte der Fachkundeprüfung

(Anlage 3 zu § 3 und § 7 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr)

A. Sachgebiete, deren Kenntnis für innerstaatliche Beförderungen notwendig ist

Berufsbezogenes Recht auf folgenden Gebieten:
1.1 Personenbeförderungsgesetz einschließlich der Tarifbildung im Taxen- und Mietwagenverkehr
1.2 Straßenverkehrsrecht Der Bewerber muss insbesondere:
a) die erforderlichen Qualifikationen des Fahrpersonals (Fahrerlaubnis, ärztliche Bescheinigungen, Befähigungszeugnisse):
b) die Vorschriften über die Kindersicherungspflicht kennen
1.3 Arbeitsrecht Der Bewerber muss insbesondere das Arbeitsgesetz und die Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals im Straßenverkehr kennen.
1.4 Sozialversicherungsrecht
1.5 Grundzüge des Börderungsvertragrechts
1.6 Grundzüge des Steuerrechts Der Bewerber muss insbesondere die Vorschriften für folgende Steuern kennen:
a) die Umsatzsteuer auf Verkehrsleistungen, insbesondere die Ausstellung von Rechungen und Quittungen;
b) die Kraftfahrzeugsteuern;
c) die Einkommenssteuer und die Gewerbesteuer

2. Kaufmännische und finanzielle Führung des Betriebs
2.1 Zahlungsverkehr
2.2 Beförderungsentgelte und -bedingungen (Tarife)
2.3 Ermittlung der Finanz- und Rentabilitätslage eines Taxe- und Mietwagenunternehmens
2.4 Buchführung Der Bewerber muss insbesondere:
a) ein Kassenbuch führen können
b) Kenntnisse über die Ermittlung des Gewinns durch eine Betriebseinnahmen-/-ausgaben Überschussrechnung im Sinne des § 4 Abs. 3 Einkommenssteuergesetz haben.
2.5 Versicherungswesen

3. Technischer Betrieb und Betriebsführung, insbesondere
  • Zulassung und Betrieb von Fahrzeugen
  • Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge
  • Instandhaltung und Untersuchung der Fahrzeuge
  • Bereitstellung der Fahrzeuge
  • Fernsprech- und Funkverkehr
4. Straßenverkehrssicherheit, Unfallverhütung sowie Grundregeln des Umweltschutzes bei der Verwendung und Wartung der Fahrzeuge

B. Sachgebiete, deren zusätzliche Kenntnis für grenzüberschreitende Beförderungen erforderlich ist, soweit solche Beförderungen im Bezirk des Prüfungsausschusses bedeutsam sind

5.1 Berufsbezogenes Personenbeförderungsrecht, das im Verkehr mit benachbarten Staaten gilt
5.2 Pass- und zollrechtliche Vorschriften, die für den internationalen Taxen- und Mietwagenverkehr wichtig sind
5.3 Beförderungsdokumente

Ablauf der Prüfung

Die Fachkundeprüfung für den Taxen- und Mietwagenverkehr setzt sich aus zwei schriftlichen Prüfungsteilen und ggf. einem ergänzenden mündlichen Prüfungsteil zusammen. Der erste Teil der schriftlichen Prüfung besteht aus Fragen, die entweder Multiple-Choice-Fragen mit vier Antworten zur Auswahl oder Fragen mit direkter Antwort oder eine Kombination beider Systeme umfassen, der zweite Teil aus einer schriftlichen Übung/Fallstudie. Der Zeitansatz für jede schriftliche Teilprüfung beträgt eine Stunde. Der mündliche Teil der Prüfung soll eine halbe Stunde je Prüfling nicht überschreiten.

Anmeldung zur Prüfung

Für die Durchführung zur Prüfung erhebt die Niederrheinische IHK eine Gebühr in Höhe von 141,00 Euro, die bereits mit dem Eingang der Prüfungsanmeldung bei der Niederrheinischen IHK fällig wird. Der Prüfungsteilnehmer hat zum Nachweis der Zahlung eine Kopie des Überweisungsbeleges der Anmeldung zur Prüfung beizufügen. Erst nach Eingang des Anmeldeformulars und der Prüfungsgebühr bei der Niederrheinsichen IHK liegt eine verbindliche Anmeldung zur Prüfung vor.
Spätestens 12 Werktage vor dem schriftlichen Prüfungstermin soll die Einladung zur Prüfung erfolgen.

Prüfungsausschuss Straßenpersonenverkehr

Die Niederrheinische Industrie- und Handelskammer Duisburg-Wesel-Kleve zu Duisburg hat folgende Personen in den Prüfungsausschuss Straßenpersonenverkehr berufen:

Vorsitz
Ernst-Stefan Dören
Jens Wischerhoff
Beisitzer
Michael Dickmann
Daniel Leleux
Axel Mueller
Mareike Nußbaum
Maria Anna Schatorje
Peter Schellen
Daniel Schepers
Belinda Verhuven
Stefan Vollert
Christian Wolters

Der Prüfling hat das Recht, Prüfer wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Ein etwaiger Befangenheitsantrag ist zur Vermeidung eines vergeblichen Prüfungstermins unter Angabe der Ablehnungsgründe der Anmeldung zur Prüfung beizufügen.