Prüfungen für Personenverkehr

Prüfung Omnibus

Prüfungstermine

Auf Anfrage

Gewerblicher Straßenpersonenverkehr

Wer als Unternehmer/Unternehmerin entgeltliche oder geschäfts-mäßige Personenbeförderungen mit Omnibussen oder Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr durchführen möchte, benötigt dazu eine Genehmigung der für die Niederlassung zuständigen Behörde (§ 2 Personenbeförderungsgesetz – PBefG) Ausflugsfahrten, Ferienziel-Reisen und der Verkehr mit Mietomnibussen und mit Mietwagen sind Formen des Gelegenheitsverkehrs (§ 46 PBefG).
Zuständige Behörde (Genehmigungsbehörde)
Für den Omnibusverkehr
Bezirksregierung Düsseldorf
Dezernat 25
Am Bonneshof 25
40474 Düsseldorf
Telefon: 0211 475 3284 / -3782 / -3784
Telefax: 0211 475 3939
Für die Personenbeförderung mit PKW
Stadtgebiet Duisburg
Stadt Duisburg
Ordnungsamt - Straßenverkehrsamt
Ludwig-Krohne-Str. 6
47049 Duisburg
E-Mail: gkv@stadt-duisburg.de
Kreisgebiet des Kreises Kleve
Kreis Kleve
Der Landrat
Fachbereich Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Abteilung Straßenverkehr
Fleischhauerstr. 10
47515 Kleve
Telefon: 02821 85522
Telefax: 02821 85360
Kreisgebiet des Kreises Wesel
Kreis Wesel
Der Landrat
Besondere Straßenangelegenheiten
Reeser Landstr. 31
46483 Wesel
Telefon: 0281 2073163
Telefax: 0281 2074165

Vor Erteilung der Genehmigung sind gegenüber der zuständigen Behörde die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs, die Zuverlässigkeit, die fachliche Eignung des Unternehmers oder der zur Führung der Geschäfte bestellten Person (Verkehrsleiter) und der Ort des Betriebssitzes oder der Niederlassung nachzuweisen.
Einzelheiten zum Nachweis der Sicherheit und Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und zum Ort des Betriebssitzes erfahren Sie bei der für Ihren Betriebssitz zuständigen Behörde.

Fachliche Eignung

Zum Nachweis der fachlichen Eignung ist der zuständigen Behörde ein von der Industrie- und Handelskammer ausgestellter Fachkundenachweis vorzulegen.

Nachweis der fachlichen Eignung durch Prüfung

Die fachliche Eignung ist durch eine Fachkundeprüfung Personenkraftverkehr bei der für den Wohnsitz zuständigen Industrie- und Handelskammer zu erwerben (Artikel 8 Abs. 1 VO EG 1071/2009 in Verbindung mit §§ 4 und 5 PBZugV). Die Niederrheinische Industrie- und Handelskammer ist zuständig für Interessierte mit Wohnsitz in Duisburg sowie den Kreisen Kleve und Wesel.

Leitende Tätigkeit

Die fachliche Eignung kann auch durch eine mindestens fünfjährige leitende Tätigkeit in einem inländischen Unternehmen nachgewiesen werden, dass Straßenpersonenverkehr betreibt. Die Tätigkeit muss die zur ordnungsgemäßen Führung eines Straßenpersonenverkehrsunternehmens erforderlichen Kenntnisse auf allen Sachgebieten der EU-Zulassungsverordnung (Anhang I Teil I VO EG 1071/2009) vermittelt haben. Das Ende dieser Tätigkeit darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als zwei Jahre zurückliegen.
Personen die nachweisen können, dass sie in dem Zeitraum von zehn Jahren vor dem 4. Dezember 2009 ohne Unterbrechung ein Straßenpersonenverkehrsunternehmen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union geleitet haben kann die fachliche Eignung zugesprochen werden wenn durch die Tätigkeit die zur ordnungsgemäßen Führung eines Straßenpersonenverkehrsunternehmens erforderlichen Kenntnisse auf allen Sachgebieten der EU-Zulassungsverordnung (Anhang I Teil I VO EG 1071/2009) vermittelt wurde. (§ 7 PBZugV)
Die Industrie- und Handelskammern prüfen anhand umfassender Beurteilungsgespräche, ob die erforderlichen Kenntnisse vorliegen.

Anerkannte Abschlussprüfung

Alle bislang als gleichwertig anerkannten Abschlussprüfungen gelten auch weiterhin als gleichwertig, sofern sie vor dem 4. Dezember 2011 begonnen oder erfolgreich abgeschlossen wurden.
Für folgende, erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen können von der zuständigen Industrie- und Handelskammer Fachkundebescheinigungen gemäß Anhang III der VO EG 1071/2009 ausgestellt werden:
  • Abschlussprüfungen zum Reiseverkehrskaufmann (Abschluss vor dem 01.01.2001),
  • Abschlussprüfungen zum Kaufmann/zur Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr (Schwerpunkt: Personenverkehr),
  • Abschlussprüfungen zur Fortbildung zum Verkehrsfachwirt/zur Verkehrsfachwirtin,
  • Abschlussprüfungen als Betriebswirt/Betriebswirtin (DAV), abgelegt bei der Deutschen Außenhandels- und Verkehrsakademie in Bremen,
  • Abschlussprüfungen als Diplom-Betriebswirt/Diplom-Betriebswirtin im Fachbereich Wirtschaft I Studiengang Verkehrswirtschaft und Logistik an der Fachhochschule Heilbronn,
  • Abschlussprüfungen als Diplom-Verkehrswirtschaftler/Diplom-Verkehrswirtschaftlerin an der Technischen Universität Dresden,
  • Bachelor of Arts, Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik, Vertiefungsrichtung Personenverkehr der Hochschule Heilbronn.

Fachkundeprüfung Personenkraftverkehr

Der Nachweis der fachlichen Eignung erfolgt durch die Ablegung der Fachkundeprüfung Personenkraftverkehr (Omnibusverkehr) vor dem Prüfungsausschuss der zuständigen Industrie- und Handelskammer.

Vorbereitung auf die Fachkundeprüfung Personenkraftverkehr

Die Teilnahme an der Fachkundeprüfung macht eine eingehende fachliche Vorbereitung erforderlich. Art und Umfang der Vorbereitung sind freigestellt.

Ablauf der Prüfung

Die Fachkundeprüfung für den Straßenpersonenverkehr - ausgenommen Taxen- und Mietwagenverkehr - setzt sich aus zwei schriftlichen Prüfungsteilen und ggf. einem ergänzenden mündlichen Prüfungsteil zusammen. Der erste Teil der schriftlichen Prüfung besteht aus Fragen, die entweder Multiple-Choice-Fragen mit vier Antworten zur Auswahl oder Fragen mit direkter Antwort oder eine Kombination beider Systeme umfassen, der zweite Teil aus einer schriftlichen Übung/Fallstudie. Der Zeitansatz für jede schriftliche Teilprüfung beträgt zwei Stunden. Der mündliche Teil der Prüfung soll eine halbe Stunde je Prüfling nicht überschreiten.

Anmeldung zur Fachkundeprüfung

Für die Durchführung der Prüfung erhebt die Niederrheinische IHK eine Gebühr in Höhe von 188,00 Euro, die bereits mit dem Eingang der Prüfungsanmeldung bei der Niederrheinischen IHK fällig wird. Der Prüfungsteilnehmer hat zum Nachweis der Zahlung eine Kopie des Überweisungsbleges der Anmeldung zur Prüfung beizufügen.
Erst nach Eingang des Anmeldeformulars und der Prüfungsgebühr bei der Niederrheinischen IHK liegt eine verbindliche Anmeldung zur Prüfung vor.
Spätestens 12 Werktage vor dem schriftlichen Prüfungstermin soll die Einladung zur Prüfung erfolgen.

Prüfungsausschuss Straßenpersonenverkehr

Die Niederrheinische Industrie- und Handelskammer Duisburg-Wesel-Kleve zu Duisburg hat folgende Personen in den Prüfungsausschuss Straßenpersonenverkehr berufen:
Vorsitz:
Jens Wischerhoff
Ernst-Stefan Dören
Beisitzer:
Michael Dickmann
Axel Mueller
Maraike Nussbaum
Maria Anna Schartojé
Thomas Schartojé
Peter Schellen
Belinda Verhuven
Theo Verhuven
Stefan Vollert

Der Prüfling hat das Recht, Prüfer wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Ein etwaiger Befangenheitsantrag ist zu Vermeidung eines vergeblichen Prüfungstermins unter Angabe der Ablehnungsgründe der Anmeldung zur Prüfung beizufügen.