Weiterbildungsberatung

Bildungsurlaub

Kurzinformation

Arbeitnehmer, die vornehmlich in Nordrhein-Westfalen beschäftigt sind, haben einen Anspruch auf Bildungsurlaub von 5 Arbeitstagen im Kalenderjahr. Die Freistellung von der Arbeit kann zum Zwecke der beruflichen und politischen Weiterbildung in anerkannten Bildungsveranstaltungen erfolgen.
Diese Bildungsveranstaltungen müssen von einer anerkannten Einrichtung der Arbeitnehmerweiterbildung durchgeführt werden.
Das vollständige Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern zum Zwecke der beruflichen und politischen Weiterbildung - Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz (AWbG) - sowie allgemeine Informationen zum Antragsverfahren sind hier nachzulesen.

Auszüge aus dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz (AWbG) NRW

Grundsätze:
Arbeitnehmerweiterbildung erfolgt über die Freistellung von der Arbeit zum Zwecke der beruflichen und politischen Weiterbildung in anerkannten Bildungsveranstaltungen bei Fortzahlung des Arbeitsentgelts.

Anspruchsberechtigte:
Arbeiter und Angestellte, deren Beschäftigungsverhältnisse ihren Schwerpunkt in NRW haben (Arbeitnehmer). Auszubildende sind keine Arbeitnehmer und haben somit keinen Anspruch auf Freistellung nach dem AWbG NRW.

Anspruch auf Arbeitnehmerweiterbildung:
Fünf Arbeitstage im Kalenderjahr. Der Anspruch von zwei Kalenderjahren kann zusammengefaßt werden. Der Anspruch besteht erstmals nach sechsmonatigem Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses. Für Arbeitnehmer in einem Betrieb oder einer Dienststelle mit weniger als zehn Beschäftigten besteht kein Freistellungsanspruch.
Verfahren:
Inanspruchnahme und Zeitraum der Arbeitnehmerweiterbildung sind dem Arbeitgeber so früh wie möglich, mindestens aber sechs Wochen vor Beginn der Bildungsveranstaltung mitzuteilen. Arbeitnehmerweiterbildung kann nur für anerkannte Bildungsveranstaltungen in Anspruch genommen werden.

Anerkannte Bildungsveranstaltungen:
Bildungsveranstaltungen gelten als anerkannt, wenn sie der beruflichen und der politischen Weiterbildung sowie deren Verbindung dienen. Eingeschlossen sind Lehrveranstaltungen, die auf die Stellung des Arbeitnehmers in Staat, Gesellschaft, Familie und Beruf bezogen sind.

Träger der Bildungsmaßnahmen nach dem AWbG NRW:
a)
Volkshochschulen oder anerkannte Einrichtungen der Weiterbildung in anderer Trägerschaft,
b)
Bund, Land oder andere juristische Personen des öffentlichen Rechts,
c)
Einrichtungen in anderen Ländern, soweit die Veranstaltungen auf Grund von Rechtsvorschriften zur Freistellung von Arbeitnehmern zum Zwecke der Weiterbildung anerkannt sind, oder
d)
andere Einrichtungen auf Antrag und nach Genehmigung durch den zuständigen Minister.

Antragsverfahren

Zuständig für die Anträge auf Anerkennung ist die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Einrichtung in NRW ihren Sitz hat. Über Anträge von Einrichtungen, die ihren Sitz außerhalb von Nordrhein-Westfalen haben, entscheidet die Bezirksregierung Detmold.
Eine aktuelle Übersicht über die anerkannten Einrichtungen der Arbeitnehmerweiterbildung (gemäß AWbG) im Regierungsbezirk Düsseldorf sowie weitere Informationen zur Antragsstellung erhalten Sie auf der Website der Bezirksregierung Düsseldorf.

Unsere Weiterbildungsveranstaltungen

Die Niederrheinische IHK ist zertifiziert nach ISO 9001:2015 und damit anerkannte Einrichtung der Arbeitnehmerweiterbildung (gemäß AWbG). Wir bieten eine Vielzahl an Weiterbildungsveranstaltungen, für die eine Antragsstellung auf Bildungsurlaub in Frage kommt.
Unser aktuelles Lehrgangs- und Seminarangebot finden Sie hier.