Schlichtungsstelle

Schlichtung von Streitigkeiten im Ausbildungsverhältnis

Während der Ausbildung kann es zu Streitigkeiten zwischen Azubis und Arbeitgeber kommen. Sind die Vertragsparteien nicht mehr in der Lage, das Problem aus eigener Kraft zu lösen, kann bei einem bestehenden Berufsausbildungsverhältnis der Schlichtungsausschuss der Niederrheinischen IHK eingeschaltet werden. Dieses Verfahren ist nach § 111 Absatz 2 Arbeitsgerichtsgesetz einem Arbeitsgerichtprozess zwingend vorgeschaltet.
Zuvor sollte jedoch die Ausbildungsberatung der IHK eingeschaltet werden. Häufig gelingt es den Beratern der IHK bereits beim ersten Gespräch die streitenden Parteien wieder zusammenzuführen, so dass eine gemeinsame Basis für die erfolgreiche Fortsetzung der Ausbildung gefunden wird. Sollte es den Beratern in Einzelfällen nicht gelingen die Streitigkeiten beizulegen, ist der Schlichtungsausschuss einzuschalten bevor es zum Arbeitsgericht geht.
Der Sachverhalt des jeweiligen Streitfalles muss der IHK vor der Schlichtungsverhandlung schriftlich dargelegt werden. Antragsberechtigt sind Ausbildende/-r und Auszubildende/-r gleichermaßen.

Antrag auf Schlichtungsverhandlung

Der Schlichtungsantrag kann der Niederrheinischen IHK sowohl postalisch als auch per Fax oder per E-Mail zugehen und muss unbedingt die folgenden Angaben enthalten:
  • Bezeichnung der Beteiligten mit Anschrift,
  • ein bestimmtes Antragsbegehren,
  • eine Begründung des Antragsbegehrens,
  • Unterschrift des Antragstellers,
  • zum Verständnis des Antragsbegehrens notwendige Unterlagen, wie zum Beispiel Kündigungsschreiben, Abmahnungen, Ausbildungsvertrag jeweils in Kopie.
Die Schlichtungsverhandlungen finden an jedem 3. Donnerstag eines jeden Monats in der Hauptgeschäftsstelle der Niederrheinischen IHK statt. Der Schlichtungsausschuss ist ehrenamtlich und paritätisch mit Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern besetzt. Außerdem nimmt ein neutraler Vertreter der IHK an der Verhandlung teil, der gleichzeitig für das Protokoll verantwortlich ist.
Das Verfahren ist für die Beteiligten gebührenfrei. Die Verhandlung vor dem Schlichtungsausschuss ist nicht öffentlich.

Zuständigkeit des Schlichtungsausschusses

Der Schlichtungsausschuss ist bei Streitigkeiten aus einem bestehenden Berufsausbildungsverhältnis zuständig.
Geht es dagegen um Streitigkeiten, die die Abwicklung eines unstreitig beendeten Ausbildungsverhältnisses betreffen (z. B. noch ausstehende Ausbildungsvergütungen oder ein noch zu erstellendes Ausbildungszeugnis), ist das Arbeitsgericht ohne vorherige Anrufung des Schlichtungsausschusses zuständig.

Im Rahmen einer Einstiegsqualifizierung, Umschulung oder Fortbildung ist das Arbeitsgericht direkt anzurufen. Hierbei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine bestehende oder bereits beendete Maßnahme handelt.

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