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Unternehmen können sich durchaus wehren

Negative Internetbewertungen auf Plattformen wie Google, Trustpilot, Booking, Kununu und Co. sind schlecht fürs Geschäft. Sehr schlecht. Sie kosten Kunden, Mitarbeiter und Vertrauen. Immer mehr Unternehmen wehren sich deshalb gegen ungerechte Bewertungen – und das mit Erfolg.
Die Chancen auf Erfolg stehen gut, sich gegen schlechte Bewertungen im Internet zu wehren. Betroffene Unternehmen können sich inzwischen gegenüber den Plattformen durchaus auf einige wegweisende Grundsatzurteile berufen. Im besten Fall übernimmt sogar eine gewerbliche Rechtsschutzversicherung die Kosten der Löschung.
Studien zeigen, dass 88 Prozent der Verbraucher Online-Bewertungen genauso vertrauen wie persönlichen Empfehlungen. Deshalb kann schon eine einzige negative Bewertung den Ruf des Unternehmens nachhaltig schädigen. Die Kosten einer schlechten Bewertung gehen dabei über den Verlust von Kunden hinaus. Sie beeinflusst das Ranking in den Suchergebnissen: Eine niedrigere Platzierung bedeutet weniger Sichtbarkeit und folglich weniger Geschäft. Eine schlechte Bewertung auf der Online-Plattform für Arbeitgeberbewertungen „Kununu“ kann zudem bewirken, dass die dringend benötigte Fachkraft von einer Bewerbung absieht.
Immer mehr Unternehmen gehen gegen ungerechte Bewertungen im Internet vor. Und die Erfolgsaussichten sind gut: Grund hierfür sind die klaren Vorgaben, die der Bundesgerichtshof den Bewertungsplattformen gemacht hat (BGH, Urt. v. 9.8.2022 - VI ZR 1244/20). Danach sind offensichtlich falsche oder gar beleidigende Inhalte ohne Weiteres zu löschen. In allen anderen Fällen muss das Portal die Beanstandung des Unternehmens an den Bewertenden weiterleiten. Hierfür reicht meist schon die Vermutung, dass der Bewertende gar keinen Kontakt zum bewerteten Unternehmen hatte. Erfolgt hierauf keine oder eine unzureichende Reaktion des Bewertenden, führt dies zur Löschung. Eine aktuelle Entscheidung des OLG Hamburg (Beschluss v. 8.2.2024 – 7 W 11/24) holt jetzt sogar die Bewertenden aus der Anonymität heraus. Danach muss das Portal dem Unternehmen die Prüfung ermöglichen, ob zu dem Bewertenden überhaupt ein geschäftlicher Kontakt bestanden hat. Einer Preisgabe dieser Angaben kann das Portal dann auch nur durch Löschung der Bewertung entgehen. Aufgrund dieser klaren Vorgaben können die meisten Löschungen auch ohne Gericht durchgesetzt werden. Während einzelne Unternehmen hierfür eigene Mitarbeiter beschäftigen, greifen doch die meisten auf Angebote spezialisierter Dienstleister und Anwaltskanzleien zurück. Die Bedingungen sind hierbei in den meisten Fällen vergleichbar: Neben geringen Einzelfallpauschalen und gestaffelten Fallkontingenten bieten die meisten Anbieter ihre Leistungen auch gegen ein Erfolgshonorar an. Der Vorteil bei der Beauftragung einer spezialisierten Anwaltskanzlei besteht allerdings darin, dass diese die Löschung notfalls auch gerichtlich betreiben kann. Und wenn eine gewerbliche Rechtsschutzversicherung besteht, übernimmt diese die Anwaltskosten für die Löschung sogar in voller Höhe.
Sven Galla
Geschäftsführer
RATIS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Passau