Güterverkehr / Logistik
Durch die Änderung der Fahrpersonalverordnung (FPersV) am 20. Mai 1998 ist ab diesem Zeitpunkt für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht (einschl. Anhänger) vom mehr als 2,8 Tonnen bis einschließlich dreieinhalb Tonnen die im August 1997 abgeschaffte Aufzeichnungspflicht erneut eingeführt worden.
Lenk- und Ruhezeiten
Somit gelten für alle Fahrer dieser Fahrzeuge (auch für selbst fahrende Unternehmer) folgende Verpflichtungen:
- Sie haben die gleichen Lenk- und Ruhezeiten einzuhalten, wie Fahrer von Fahrzeugen über dreieinhalb Tonnen
- Sie haben für jeden einzelnen Tag, an dem Sie diese Fahrzeuge lenken, folgende Aufzeichnungen vorzunehmen:
Vor Beginn der Fahrt
Vor- und Zuname, amtliches Kennzeichen des Fahrzeuges, Datum, Anfangskilometerstand und Zeitpunkt des Beginns der Arbeitsschicht.
Vor- und Zuname, amtliches Kennzeichen des Fahrzeuges, Datum, Anfangskilometerstand und Zeitpunkt des Beginns der Arbeitsschicht.
Während der Fahrt
Jeweils Beginn und Ende der Lenkzeiten, sonstigen Arbeitszeiten, Lenkzeitunterbrechungen und Pausen beziehungsweise Ruhezeiten.
Jeweils Beginn und Ende der Lenkzeiten, sonstigen Arbeitszeiten, Lenkzeitunterbrechungen und Pausen beziehungsweise Ruhezeiten.
Am Ende der Schicht
Wiederum diesen Zeitpunkt, den End-Kilometerstand und die Kilometerdifferenz der gesamten Fahrstrecke.
Wiederum diesen Zeitpunkt, den End-Kilometerstand und die Kilometerdifferenz der gesamten Fahrstrecke.
Diese Aufzeichnungen sind jeweils unverzüglich vorzunehmen und vom Fahrer für jeden Tag der laufenden Woche und für den letzten Tag der Vorwoche, an dem er ein aufzeichnungspflichtiges Fahrzeug gelenkt hat, mitzuführen und auf Verlangen der Polizei, BAG und dem Gewerbeaufsichtsamt vorzulegen.
Nach Ablauf der Mitführungsverpflichtung sind die Aufzeichnungen umgehend dem Arbeitgeber auszuhändigen und dieser hat sie ein Jahr aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen.
Der Unternehmer ist verpflichtet, die Aufzeichnungen wöchentlich zu prüfen und bei Verstößen gegen die Lenk- und Ruhezeitbestimmungen mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln für deren Abstellung zu sorgen.
Für die Aufzeichnungen ist keine bestimmte Form vorgeschrieben. Es wird aber in der Verordnung selbst ein Muster empfohlen, das verwendet werden kann.
Ebenso kann die Aufzeichnungspflicht dadurch erfüllt werden, dass im Fahrzeug ein Kontrollgerät eingebaut wird. Sofern im Fahrzeug ein Kontrollgerät eingebaut ist, ist dies während der gesamten Schicht zwingend zu betreiben.
Ebenso kann die Aufzeichnungspflicht dadurch erfüllt werden, dass im Fahrzeug ein Kontrollgerät eingebaut wird. Sofern im Fahrzeug ein Kontrollgerät eingebaut ist, ist dies während der gesamten Schicht zwingend zu betreiben.
Die wichtigsten Aspekte und Änderungen der neuen Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten sind:
- Tägliche Lenkzeiten
Die Tageslenkzeiten betragen neun und zweimal wöchentlich zehn Stunden. - Wochenlenkzeiten
Die wöchentliche Lenkzeit ist auf 56 begrenzt. Die Dauer der Doppelwochenlenkzeit beträgt 90 Stunden. - Tägliche Ruhezeit
Die Dauer der regelmäßigen täglichen Ruhezeit ist elf Stunden. - Aufteilung der täglichen Ruhezeit
Die tägliche Ruhezeit kann in zwei Teile geteilt werden, wobei die eine mindestens neun Stunden und die andere mindestens drei Stunden am Stück betragen muss. - Ruhezeit bei Mehrfahrerbetrieb
Die Mindestruhezeit bei Mehrfahrerbetrieb beträgt neun Stunden innerhalb von 30 Stunden. - Wöchentliche Ruhezeit
Die Dauer der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit beträgt 45 Stunden. - Lenkzeitunterbrechung
Spätestens nach viereinhalb Stunden muss eine Lenkzeitunterbrechung von 45 Minuten erfolgen. Diese kann unterteilt werden in 15 und 30 Minuten, wobei genau diese Reihenfolge einzuhalten ist.
Bezugsquellen für Kontrollbücher:
- Vogel-Verlag München, Telefon 089/203043-1600
- RNK-Verlag, Telefon 01805/765837524