Gefahrgut

Informationen zum Gefahrguttransport

  • Begriffsbestimmung ADR: Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße.
  • Begriffsbestimmung RID: Regelungen den internationalen Transport gefährlicher Güter mit der Eisenbahn betreffend.
Weitere Infomationen finden Sie auf den Seiten Gefahrgutfahrer und Gefahrgutbeauftragte.

ADR-Vereinbarungen/Multilaterale Vereinbarungen

Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße) bilateral bzw. multilateral vereinbart. Diese gelten dann im Verkehr zwischen den Staaten und bei jeweils innerstaatlichen Beförderungen. Die Vereinbarungen sind in der Regel maximal fünf Jahre gültig und nehmen meistens zukünftige Änderungen im ADR vorweg.

ADR-Vertragsstaaten

Im ADR sind die Vorschriften für die grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße geregelt. Insgesamt 51 Staaten haben dieses Abkommen bisher gezeichnet. Eine Aufzählung der aktuellen Vertragsstaaten enthält die GGVSEB-Durchführungsrichtlinie - RSEB.
Weitere Informationen erhalten Sie über UNECE und das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.

Kombinierter Verkehr mit Gefahrgut

Fast alle Gefahrgüter, die auf der Straße transportiert werden, können auch im kombinierten Verkehr transportiert werden.
Beim Gefahrguttransport sind die Aspekte Sicherheit und Gefahrenabwehr besonders wichtig. Vor diesem Hintergrund sind die Wettbewerbsvorteile der Eisenbahn sehr groß und dies vor allem bei langen Entfernungen.
Fast alle Gefahrgüter, die auf der Straße transportiert werden, können auch im kombinierten Verkehr transportiert werden.
Die Kombiverkehr Hamburg hat auf Ihrer Homepage www.Kombiverkehr.de (Stichworte: Service, Kunden, Gefahrgut & Abfall, Gefahrgut) Merkblätter und Informationen zum Kombinierter Verkehr mit Gefahrgut zur Verfügung gestellt.

Transportvorschriften ADR-RID

Bei der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und der Schiene sind bestimmte Transportvorschriften zu beachten. Diese sind in der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt – GGVSEB und im ADR beziehungsweise im RID festgelegt. Abweichungen davon sind in der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV), der ADR-Ausnahmeverordnung und der RID-Ausnahmeverordnung (Multilaterale Sondervereinbarungen) geregelt.