Bildung und Qualifikation
Nachweis der fachlichen Eignung ohne Prüfung (Omnibusverkehr)
Sie brauchen in Deutschland keine Eignungsprüfung abzulegen,
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wenn Sie im Kraftomnibusverkehr eine mindestens zehnjährige leitende Tätigkeit vor dem 4. Dezember 2009 (das heißt, mindestens im Zeitraum vom 4. Dezember 1999 bis 3. Dezember 2009) in einem Unternehmen, das Straßenpersonenverkehr betreibt, nachweisen. Im Linienverkehr, bei Ferienzielreisen und Ausflugsfahrten mit PKW durch eine mindestens fünfjährige leitende Tätigkeit in einem Unternehmen, das Straßenverkehr betreibt. Diese muß in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union geleistet worden sein (Artikel 9 Verkehrsordnung (VO) (EG) Nummer 1071/09). Die Tätigkeit muss die zur Führung eines Personenkraftverkehrsunternehmens erforderlichen Kenntnisse (siehe "Sachgebietsliste Omnibusverkehr") vermittelt haben. Sie sind der zuständigen IHK grundsätzlich durch geeignete Nachweise zu belegen.
- wenn Sie der Erlaubnisbehörde eine Bescheinigung aus einem anderen EU-Mitgliedstaat vorlegen können, die dem Muster der Bescheinigung in Anhang III der VO (EG) Nummer 1071/09 entspricht und von hierfür ermächtigten Behörden oder Stellen erteilt wurde (Artikel 21 VO (EG) Nummer 1071/09).
- wenn Sie einen Abschluss in einem der folgenden Bereiche nachweisen können:
- Kaufleute im Eisenbahn- oder Straßenverkehr, Schwerpunkt: Personenverkehr,
- Verkehrsfachwirt
- Betriebswirt (DAV), abgelegt bei der Deutschen Außenhandels- und Verkehrsakademie in Bremen
- Diplom-Betriebswirt im Fachbereich Wirtschaft I Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik an der Fachhochschule Heilbronn
- Bachelor of Arts, Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik, Vertiefungsfach Personenverkehr der Hochschule Heilbronn
- Diplom-Verkehrswirtschaftler der Technischen Universität Dresden.
WICHTIGER HINWEIS: Diese bislang anerkannten Ausbildungsberufe und Studiengänge werden künftig nicht mehr den Fachkundenachweis umfassen. Jedoch hat der Gesetzgeber einen Besitzstandsschutz gesetzlich verankert (Bundesratsdrucksache 773/12, Sitzung vom 1. Februar 2013). Diesen genießen Personen, die eine der genannten Ausbildungen beziehungsweise Studiengänge bereits erfolgreich absolviert haben oder die Ausbildung oder das Studium vor dem 04. Dezember 2011 begonnen haben.