Fachkundeprüfung GükG

Nachweis der fachlichen Eignung ohne Prüfung (GüKG)

Sie brauchen in Deutschland keine Eignungsprüfung abzulegen,
  • wenn Sie in dem Zeitraum von zehn Jahren vor dem 4. Dezember 2009 (also mindestens im Zeitraum vom 4. Dezember 1999 bis zum 4. Dezember 2009) ohne Unterbrechung eine leitende Tätigkeit in Unternehmen des gewerblichen Güterverkehrs in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union nachweisen können (Artikel 9 Verkehrsordnung (VO) (EG) Nummer 1071/09, § 8 Absatz 1 GBZugV). Die Tätigkeit muss die zur Führung eines Güterkraftverkehrsunternehmens erforderlichen Kenntnisse (siehe "Sachgebietsliste Güterkraftverkehr" (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 113 KB)) vermittelt haben. Sie sind der zuständigen IHK grundsätzlich durch geeignete Nachweise zu belegen,
  • wenn Sie einen der folgenden Ausbildungs-/Studienabschlüsse nachweisen und diese Ausbildung vor dem 4. Dezember 2011 begonnen wurde (§ 7 Absatz 1 GBZugV). Dieser Besitzstandsschutz gilt für folgende Abschlüsse:
    • Speditionskaufleute
    • Kaufleute im Eisenbahn- und Straßenverkehr (Fachrichtung Güterverkehr)
    • Verkehrsfachwirt
    • Diplom-Betriebswirte im Ausbildungsbereich Wirtschaft, Fachrichtung Spedition der Berufsakademien Lörrach und Mannheim oder im Fachbereich Wirtschaft I, Studiengang Verkehrswirtschaft und Logistik, Fachrichtung Güterverkehr der Fachhochschule Heilbronn
    • Bachelor of Arts, Studiengang Betriebswirtschaftslehre/Spedition, Transport und Logistik der Berufsakademien Lörrach und Mannheim oder im Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik, Vertiefungsrichtung Verkehrslogistik der Hochschule Heilbronn
  • wenn Sie der Erlaubnisbehörde eine Bescheinigung aus einem anderen EU-Mitgliedstaat vorlegen können, die dem Muster der Bescheinigung in Anhang III der VO (EG) Nummer 1071/09 entspricht und von hierfür ermächtigten Behörden oder Stellen erteilt wurden (Artikel 21 VO (EG) Nummer 1071/09).