Bildung und Qualifikation

Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG)

Das BVaDiG wurde am 23. Juli im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist zum 1. August 2024 in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz wird das Berufsbildungsgesetz (BBiG) entsprechend aktualisiert.
Wesentliche Ziele: Die berufliche Bildung wird weiter digitalisiert und entbürokratisiert (gilt seit 01.08.2024). Außerdem können Personen über 25 Jahren ohne formalen Ausbildungsabschluss ihre im Arbeitsleben erworbenen Fähigkeiten validieren lassen (gilt ab 01.01.2025).
Wir möchten Sie kurz über die wichtigsten Punkte und den aktuellen Stand informieren (Stand: 01.08.2024).

Mobiles Ausbilden (§ 28 Abs. 2 Satz 2 BBiG und § 14 Abs. 1 Nr. 3 BBiG)

Es wurde festgelegt, dass Ausbildungsinhalte in einem angemessenen Umfang auch im Rahmen mobiler Ausbildung vermittelt werden können. Dabei müssen die Ausbildungsinhalte und die Orte, an denen sich die Auszubildenden und ihre Ausbilder oder Ausbilderinnen jeweils aufhalten, für die Vermittlung von Ausbildungsinhalten auf Distanz eignen. Der Arbeitgeber muss die erforderliche Hard- und Software kostenlos zur Verfügung stellen. Ausbilder bzw. Ausbildungsbeauftragte müssen zu betriebsüblichen Zeiten erreichbar sein. Mobiles Ausbilden sollte zwischen Ausbildungsbetrieb und Auszubildenden (bzw. gesetzlichen Vertretern) vorab vereinbart werden. Für das mobile Ausbilden braucht es ein methodisch-didaktisches Konzept für den Einsatz digitaler Medien und Technologien. Weitere Informationen können auch der Hauptausschussempfehlung Nr. 179 des BIBB entnommen werden. 
Ansprechpartner bei der IHK Niederbayern: IHK-Ausbildungsberater

Der elektronische Berufsausbildungsvertrag (§ 11 BBiG und § 34 BBiG)

Künftig können Arbeitgeber den Ausbildungsvertrag auch in digitaler Form (ohne Unterschriften) abfassen. Wenn diese Option genutzt wird, genügt es, wenn der Ausbildungsbetrieb dem Auszubildenden und ggf. dessen gesetzlichen Vertretern und Vertreterinnen die elektronische Vertragsabfassung unverzüglich übermittelt und Auszubildende den Empfang bestätigen, wozu sie auch verpflichtet sind. Die elektronische Form muss so beschaffen sein, dass sie gespeichert und ausgedruckt werden kann. Wir empfehlen, dass rechtzeitig die personenbezogene E-Mail-Adresse des zukünftigen Auszubildenden erhoben wird, da diese die Basis für die elektronische Übermittlung darstellt (§ 34 BBiG).
Ausbildende haben die Vertragsabfassung als auch deren Empfangsnachweis für die Dauer der Ausbildung selbst sowie nach Beendigung für die Dauer von drei Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem das Ausbildungsverhältnis beendet wurde, aufzubewahren. 
Wichtig: Weiterhin ist es möglich, dass der Ausbildungsvertrag handschriftlich von den Vertragsparteien unterschrieben wird. An diesem Verfahren hat sich nichts geändert.
Das Vorhaben befindet sich bei der IHK Niederbayern noch in technischer Abstimmung. Ansprechpartner bei der IHK Niederbayern: IHK-Ausbildungsberater und das Team der Eintragung

Freistellungvorschriften (§ 15 BBiG)

Die bislang bekannten Freistellungsnotwendigkeiten wurden um die Wegezeiten ergänzt.

Ausbildungsnachweis/Berichtsheft (§ 13 Nr. 7 BBiG und § 43 BBiG)

Ausbildungsnachweise können nach § 13 Nr. 7 BBiG schriftlich oder elektronisch geführt werden.
Die digitale Vorlage der Ausbildungsnachweise findet im Rahmen der Anmeldung zur Abschlussprüfung statt. Der Ausbildungsnachweis muss künftig über den Ausbildenden vorgelegt werden. Ausnahme: Wenn der digitale Ausbildungsnachweis der IHK Niederbayern genutzt wird, ändert sich am bisherigen Verfahren nichts.
Ansprechpartner bei der IHK Niederbayern: IHK-Ausbildungsberater und das Team Prüfungswesen

Elektronische Ausbildungszeugnis (§ 16 Abs. 1 Satz 2 BBiG)

Mit Einwilligung der Auszubildenden kann der ausbildende Betrieb auch das betriebliche Ausbildungszeugnis in elektronischer Form erteilen.
Das Vorhaben befindet sich bei der IHK Niederbayern noch in technischer Abstimmung.  Ansprechpartner bei der IHK Niederbayern: IHK-Ausbildungsberater

Validierungsverfahren von beruflichen Kompetenzen

Feststellung non formaler Kompetenzen tritt ab 1. Januar 2025 in Kraft. Die Feststellung und Bescheinigung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit am Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs wird neue Aufgabe der IHKs.
Das Vorhaben befindet sich bei der IHK Niederbayern noch in technischer Abstimmung.  Ansprechpartner bei der IHK Niederbayern: IHK-Ausbildungsberater und Christine Wagner