Bildung und Qualifikation

Urlaubsanspruch in der Ausbildung

Wie jeder Arbeitnehmer haben auch Auszubildende Anspruch auf Erholungsurlaub. Die IHK Niederbayern empfiehlt, für Auszubildende die gleichen Regelungen anzuwenden, die auch für andere Mitarbeiter im Unternehmen gelten.
Gesetzlicher Mindesturlaub bei Auszubildenden unter 18 Jahren
Jugendliche erhalten Urlaub nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz, außerdem gelten die Regelungen aus Manteltarifverträgen, wenn diese allgemeinverbindlich sind. Für Jugendliche ist die Dauer des Urlaubs nach dem Lebensalter gestaffelt. Der Urlaub beträgt nach § 19 Abs. 2 JArbSchG jährlich:
  • mindestens 30 Werktage, wenn der Auszubildende zu Jahresbeginn noch nicht 16 Jahre alt ist
  • mindestens 27 Werktage, wenn der Auszubildende zu Jahresbeginn noch nicht 17 Jahre alt ist
  • mindestens 25 Werktage, wenn der Auszubildende zu Jahresbeginn noch nicht 18 Jahre alt ist
Der Jugendliche erhält für das Kalenderjahr, in dem er 18 Jahre alt wird, noch Urlaub nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz.
Gesetzlicher Mindesturlaub bei Auszubildenden ab 18 Jahren
Erwachsene erhalten Urlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz. Wenn der Auszubildende also zu Beginn des Kalenderjahres bereits 18 Jahre alt ist, hat er Anspruch auf einen Urlaub von mindestens 24 Werktagen im Jahr. Auch hier gelten darüber hinaus die Regelungen von allgemeinverbindlichen Manteltarifverträgen.
Folgende Grundsätze sind zu beachten:

  1. Im Berufsausbildungsvertrag muss der Urlaubsanspruch pro Kalenderjahr niedergelegt werden.
  2. Der gesetzliche Mindesturlaub wird sowohl im Jugendarbeitsschutzgesetz als auch im Bundesurlaubsgesetz in Werktagen angegeben. Werktage sind alle Tage außer Sonn- und gesetzliche Feiertage, also auch Samstage.
  3. Um Unklarheiten bei der Vergabe des Urlaubs auszuschließen, sollten die Werktage gleich in Arbeitstage umgerechnet werden; sofern der Auszubildende nur an fünf Tagen pro Woche beschäftigt ist.
    Beispiel: Urlaubsanspruch = 30 Werktage: 6 Werktage x 5 Arbeitstage = 25 Arbeitstage
  4. Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.
  5. Die Festlegung des Urlaubszeitpunkts ist Sache des Ausbildungsbetriebs. Die Wünsche des Auszubildenden sollten berücksichtigt werden, außer dringende betriebliche Belange oder vorrangige Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer stehen dem entgegen.
  6. Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren. Sollte das nicht möglich sein, so muss ein Urlaubsteil mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
  7. Eine wichtige, in der Praxis aber oft unbekannte Besonderheit sieht das Gesetz für den Fall vor, dass ein Ausbildungsverhältnis nicht zum Jahresende, sondern im Laufe eines Jahres endet. Endet ein Ausbildungsverhältnis nach dem 30. Juni des laufenden Jahres, dann hat der Auszubildende dennoch Anspruch auf den vollen Jahresurlaub! Die Monate bis zum Jahresende, die er nicht mehr im Betrieb tätig ist, wirken sich also nicht verkürzend auf den Urlaubsanspruch aus.
    Beispiel: Ein volljähriger Auszubildender, der am 15. Juli seine Prüfung besteht und damit aus dem Betrieb ausscheidet, hat dennoch Anspruch auf mindestens 24 Werktage (bei einer Sechs-Tage-Woche) oder 20 Arbeitstage (bei einer Fünf-Tage-Woche) Urlaub. Nimmt er den vollen Jahresurlaub bis zum Ende der Ausbildung, so steht ihm – auch beim Wechsel des Arbeitgebers – kein weiterer Urlaub in diesem Kalenderjahr zu.
  8. Anders ist die Rechtslage, wenn der Auszubildende bis einschließlich 30. Juni ausscheidet. In diesem Fall entsteht der Urlaubsanspruch nur gekürzt. Für jeden vollen Monat der Betriebszugehörigkeit im laufenden Jahr hat der Auszubildende hier einen Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubes.
    Beispiel: Ein Auszubildender scheidet am 7. April aus. Ihm steht folglich nur Urlaub in der Höhe von 3/12 der 24 Werktage oder 20 Arbeitstage zu.
Wenn Sie Fragen zum Urlaubsanspruch in der Ausbildung haben, können Sie sich jederzeit an die Ausbildungsberater der IHK Niederbayern wenden.