Beratung und Service

Wassergefährdende Stoffe

Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)

Ein Großteil der Industrie-, Lager- oder Umschlagsanlagen in Deutschland fallen unter den anlagenbezogenen Gewässerschutz oder die sogenannte Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV). Eine Bundesverordnung hat die bisher unterschiedlichen Landesverordnungen abgelöst. Dies ändert die rechtlichen Anforderungen an Anlagentechnik, Überwachungspflichten und Dokumentationen. Allerdings müssen Unternehmen, die bereits Anlagen betreiben, nicht sofort alles anpassen, denn es gelten umfangreiche Übergangsbestimmungen.
Die Anlagenverordnung konkretisiert die Anforderungen und Wege, mit denen das Schutzziel des Wasserhaushaltsgesetzes umgesetzt werden sollen. Die Konkretisierung der materiellen Anforderungen trifft die Anlagenverordnung im Wesentlichen in den Grundsatzanforderungen (§ 17), den allgemeinen Anforderungen an die Rückhaltung (§§ 18 bis 22), den Anforderungen an die Rückhaltung bei bestimmten Anlagen (§§ 26 bis 38) und den Möglichkeiten, für Einzelfälle gleichwertige technische Lösungen zu wählen.

Umsetzung der Anforderungen

Die Betreiberpflichten:
Die Umsetzung der Anforderungen der AwSV ist zunächst Aufgabe des Anlagenbetreibers. Mit den sogenannten Betreiberpflichten wird der Eigenverantwortlichkeit des Anlagenbetreibers ein hoher Stellenwert zugewiesen. Sie umfassen im Wesentlichen die Verpflichtung
  • Arbeiten an Anlagen durch Fachbetriebe ausführen zu lassen (Fachbetriebspflicht)
  • Anlagen regelmäßig zu überwachen (Eigenüberwachung)
  • Anlagen durch zugelassene Sachverständige überprüfen zu lassen (Fremdüberwachung)
  • beim Befüllen und Entleeren von Anlagen besondere Sorgfalt anzuwenden
  • zu Anlagen Betriebsanweisungen und Anlagendokumentationen vorzuhalten.

Verwaltungsverfahren

Neben die eigenverantwortliche Umsetzung der Anforderungen treten für bestimmte Anlagen Verwaltungsverfahren, in denen auch die beteiligten Behörden bei der Umsetzung der Anforderungen der AwSV mitwirken. Diese sind
  • die Anzeige der Errichtung und wesentlichen Änderung von prüfpflichtigen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
  • die wasserrechtliche Eignungsfeststellung für Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen und
  • übergeordnete Verfahren (insbesondere Verfahren nach Immissionsschutzrecht).
Ansprechpartner zur Anlagenverordnung ist für den Antragsteller die Kreisverwaltungsbehörde, in der auch die fachliche Bewertung des Antrags erfolgt (Fachkundige Stelle für Wasserwirtschaft).
Die AwSV findet keine Anwendung auf oberirdischen Anlagen mit einem Volumen von ≤ 0,22 Kubikmeter bei flüssigen Stoffen oder einer Masse von ≤ 0,2 Tonnen bei gasförmigen und festen Stoffen, wenn sich die Anlagen außerhalb von Schutzgebieten und Überschwemmungsgebieten befinden oder wenn die zuständige Behörde, auf Antrag des Betreibers, feststellt, dass der Umfang der wassergefährdenden Stoffe während der gesamten Betriebsdauer der Anlage unerheblich ist.