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Die novellierte Verordnung soll den hygienischen Betrieb von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern sicherstellen (42. BlmSchV; gültig ab 20. August 2017).
Pflichten für Betreiber von Kühlanlagen
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Verdunstungskühlanlagen werden vielfach als offene Rückkühlwerke bei Kälte, Klima- oder Energieerzeugungsanlagen eingesetzt. Sie werden deshalb nicht nur in der Industrie und Energiewirtschaft, sondern auch im Handel, in der Gastronomie sowie an Hotel- oder Bürogebäuden genutzt. Die 42. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes basiert auf der Richtlinie VDI 2047 Blatt 2 und beinhaltet umfangreiche Prüf- und Überwachungspflichten für Anlagenbetreiber.
Wichtigste Elemente der Verordnung sind:
- Alle drei Monate (bei Kühltürmen monatlich) müssen spezialisierte Labore Proben des Nutzwassers mikrobiologisch untersuchen. Bestehende Anlagen, bei denen bisher keine Laboruntersuchungen durchgeführt wurden, müssen dies vier Wochen nach in Kraft treten der Verordnung erstmalig vornehmen lassen.
- Alle zwei Wochen muss das Nutzwasser betriebsintern untersucht werden.
- Nach Wiederinbetriebnahme einer Anlage ist eine hygienefachliche Untersuchung notwendig.
- Anzeigepflicht gilt für neue Anlagen spätestens einen Monat nach Erstbefüllung und für Bestandsanlagen spätestens 20. August 2018. Änderungen oder Stilllegung sind unverzüglich anzuzeigen.
- Anlagenbetreiber müssen ein Betriebstagebuch mit allen wichtigen Informationen zur Anlage führen.
- Grenzwertverletzungen bei Legionellen im Rahmen der Überwachung sind meldepflichtig.
- Alle fünf Jahre müssen Anlagen von öffentlich bestellten Sachverständigen überprüft werden. Für bestehende Anlagen gelten Übergangsbestimmungen.
Der Verordnungstext kann beim Bundesanzeiger online (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil 1 Nr. 47) eingesehen werden.