Beratung und Service
EU-Emissionshandel
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Notwendige Fristeinhaltung trotz Corona-Krise
Die für den Vollzug des europäischen Emissionshandels zuständige Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) hat am Samstag, den 28. März, mitgeteilt, dass Fristverlängerungen nicht möglich sind. Die Emissionsberichte 2019 müssen bis zum 31. März eingereicht werden, die entsprechenden Zertifikate bis zum 30. April abgegeben werden.
Die DEHSt verweist darauf, dass es sich um gesetzliche und europarechtliche Fristen handelt und daher individuelle Fristverlängerungen nicht möglich sind.
Sollte die Einreichung des Emissionsberichts 2019 aufgrund der Corona-Krise nicht fristgerecht möglich sein, rät die DEHSt den betroffenen Unternehmen die Fristversäumnis "schlüssig" zu dokumentieren und zu begründen. Sollten die "Umstände des Einzelfalls" bereits vor Fristablauf bekannt sein, bittet die DEHSt um unverzügliche Mitteilung per E-Mail an emissionshandel@dehst.de.
Europäischer Emissionshandel
Ein Unternehmen nimmt am Europäischen Emissionshandel teil, wenn es große Verbrennungsanlagen (größtenteils Energieanlagen), energieintensive Industrieanlagen oder Luftverkehr betreibt. Im Jahr 2018 werden in Deutschland 1833 Anlagen für das Jahr 2017 als emissionshandelspflichtig gezählt. Insgesamt sind in der EU rund 12.000 Industrieanlagen und Anlagen der Stromerzeugung betroffen. Dabei macht die Stromerzeugung den größten Teil aus.
Jede am Emissionshandel teilnehmende Anlage erhält nach Beantragung ein Konto in einem Register. Dieses wird zentral von der Europäischen Union betrieben und in Deutschland von der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt verwaltet. Hier wird elektronisch verbucht, wer welche Emissionsberechtigungen und Zertifikate auf seinem Konto besitzt. Die DEHSt gibt die kostenlos zugeteilten Emissionsberechtigungen in jährlichen Tranchen auf die Konten der Unternehmen aus und verbucht Transaktionen wie Käufe und Verkäufe von Berechtigungen und Zertifikaten. Der eigentliche Handel mit Berechtigungen und Zertifikaten findet auf Handelsplattformen (z.B. Börse Leipzig), durch Makler oder direkt zwischen Käufer und Verkäufer statt.
Anlagenbetreiber, die am Emissionshandel teilnehmen, müssen auf der Basis Ihres anlagenspezifischen Überwachungsplans und der Monitoring-Verordnung (MVO) die jährlichen Emissionen der Anlage ermitteln und in einem Emissionsbericht erstellen. Dieser Bericht wird einer sachverständigen Prüfstelle zur Bestätigung vorgelegt, bevor er jeweils bis Ende März des Folgejahres an die DEHSt übermittelt wird. Bis Ende April eines Jahres muss der Anlagenbetreiber eine Anzahl an Berechtigungen oder Kyoto-Zertifikaten abgeben, die den geprüften Emissionen des Emissionsberichts für das Vorjahr entspricht. Reicht ihm hierzu seine ursprüngliche Ausstattung mit Emissionsberechtigungen nicht aus, muss er vor dem Stichtag Zertifikate am Markt erwerben.
Das Bundeskabinett hat 2011 die Verordnung über die Zuteilung von Treibhausgas-Emissionsberechtigungen in der Handelsperiode 2013 bis 2020 beschlossen. Damit sind die Rechtsgrundlagen für die Zuteilung von kostenlosen Emissionszertifikaten an die Betreiber der knapp 2000 Anlagen geschaffen, die in Deutschland in der Handelsperiode 2013 bis 2020 am Emissionshandel teilnehmen werden.
Hinweis: Der DIHK stellt ein Faktenpapier zum Emissionshandel zum Download zur Verfügung.
Hinweis: Der DIHK stellt ein Faktenpapier zum Emissionshandel zum Download zur Verfügung.
Emissionshandel: Antragsfristende für die Zuteilung der 4. Handelsperiode
Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt gibt im Bundesanzeiger vom 14.03.2019 das Ende der Antragsfrist für das Zuteilungsverfahren im Zuteilungszeitraum 2021 bis 2025 bekannt. Anträge auf Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen müssen demnach bis zum 29.06.2019 im Rahmen des elektronischen Antragsverfahrens gestellt werden; danach verfällt der Anspruch für den Zeitraum 2021 - 2025.
Weitere Inhalte der als Anlage beigefügten und im Bundesanzeiger veröffentlichten Bekanntmachung der DEHSt regeln die formwirksame Einreichung von einzureichenden Dokumenten nur in elektronischer Form, die Verwendung von elektronischen Formularvorlagen sowie die Nutzung der virtuellen Poststelle (VPS).
Die DEHSt will über das weitere Verfahren und seine Entwicklungen fortlaufend informieren. Dies betrifft die Bereitstellung von Hilfestellungen zum Zuteilungsverfahren wie weitere Leitfäden und ebenso die Bereitstellung der FMS-Software zur Antragstellung.