Beratung und Service
Elektrogeräte
Neues ElektroG 2022
Hersteller, Importeure sowie Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten unterliegen auf Grundlage der EU-WEEE-Richtlinie aus dem Jahr 2012 dem ElektroG. Dieses schreibt insbesondere eine Registrierung bei der „stiftung elektro-altgeräte-register®“ vor. Betroffen sind sowohl Geräte für den privaten Bereich (B2C-Geräte) als auch gewerblich genutzte B2B-Geräte, sofern sie unter eine der sechs Kategorien des ElektroG fallen. Bei B2C-Geräten ist eine insolvenzsichere Finanzierungsgarantie für die Rücknahme und Entsorgung nachzuweisen. Jeder Hersteller ist verpflichtet, beim Anbieten und auf Rechnungen seine Registrierungsnummer anzugeben. B2B-Hersteller müssen ein Rücknahmekonzept im Portal des ear-Registers hinterlegen. Konnten Hersteller von B2B-Geräten bislang die Entsorgungsverantwortung vertraglich auf ihre Kunden über-tragen, so ist dies in Zukunft nicht mehr möglich. Dem Kunden kann nur noch die Finanzierung der Entsorgung auferlegt werden. Dies bedeutet, dass Hersteller von B2B-Geräten in jedem Fall ein Rücknahmekonzept für ihre Altgeräte benötigen, konkret:
- eine Erklärung über die durch den Hersteller/Bevollmächtigten erfolgte Einrichtung von Rückgabemöglichkeiten
- bei Beauftragung eines Dritten dessen Name und Adresse
- eine Beschreibung, wie der Abfallbesitzer auf die Rückgabemöglichkeiten zugreifen kann
Diese Angaben sind ab dem 1. Januar 2022 bei jedem Neuantrag für eine B2B-Registrierung im ear-Portal je Geräteart einzureichen.
Vertreiber-Rücknahme auf den Lebensmittelhandel ausgeweitet Waren bisher schon Elektrofachmärkte, Baumärkte und sonstige Vertreiber, die über eine Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 Quadratmetern verfügen, zur Rücknahme von Elektro-Altgeräten verpflichtet, so gilt dies ab 1. Januar 2022 für Lebensmitteleinzelhändler, Discounter und Supermärkte, die über eine Gesamtverkaufsfläche von mindestens 800 Quadratmetern verfügen und mehrmals im Kalenderjahr oder dauerhaft auch Elektro- und Elektronikgeräte anbieten und auf dem Markt bereitstellen. Ausreichend kann zum Beispiel schon der Verkauf von Lampen oder anderen Elektro-Kleingeräten sein.
Vertreiber-Rücknahme auf den Lebensmittelhandel ausgeweitet Waren bisher schon Elektrofachmärkte, Baumärkte und sonstige Vertreiber, die über eine Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 Quadratmetern verfügen, zur Rücknahme von Elektro-Altgeräten verpflichtet, so gilt dies ab 1. Januar 2022 für Lebensmitteleinzelhändler, Discounter und Supermärkte, die über eine Gesamtverkaufsfläche von mindestens 800 Quadratmetern verfügen und mehrmals im Kalenderjahr oder dauerhaft auch Elektro- und Elektronikgeräte anbieten und auf dem Markt bereitstellen. Ausreichend kann zum Beispiel schon der Verkauf von Lampen oder anderen Elektro-Kleingeräten sein.
Erweiterte Verantwortung
Ab 1. Januar 2023 trifft die Betreiber elektronischer Marktplätze sowie Fulfillment-Dienstleister ein erweitertes Pflichtenprogramm. Da sie Geräte nicht registrierter Kunden nicht mehr anbieten oder bereit-stellen beziehungsweise nicht mehr verpacken, lagern, adressieren oder versenden dürfen, müssen sie ab 2023 prüfen, ob ihre Kunden ordnungsgemäß bei der Stiftung ear registriert sind. Dies können sie mithilfe der von der Stiftung EAR bereit-gestellten Schnittstelle tun.
Ab 1. Januar 2023 trifft die Betreiber elektronischer Marktplätze sowie Fulfillment-Dienstleister ein erweitertes Pflichtenprogramm. Da sie Geräte nicht registrierter Kunden nicht mehr anbieten oder bereit-stellen beziehungsweise nicht mehr verpacken, lagern, adressieren oder versenden dürfen, müssen sie ab 2023 prüfen, ob ihre Kunden ordnungsgemäß bei der Stiftung ear registriert sind. Dies können sie mithilfe der von der Stiftung EAR bereit-gestellten Schnittstelle tun.
Zulassungsverfahren für größere Bevollmächtigte
Mit der Prüfpflicht für Marketplace-Betreiber und Fulfillment-Dienstleister wird auch die Zahl der über Bevollmächtigte registrierten ausländischen Unternehmen stark ansteigen. Auch bereits mit einer B2B-Geräteart registrierte Hersteller müssen ein Rücknahmekonzept im ear-Portal hinterlegen. Der Gesetzgeber gewährt ihnen dafür Zeit bis zum 30. Juni 2022. Bevollmächtigte, die mehr als 20 Registrierungen für einen oder mehrere Kunden bei der Stiftung ear halten, müssen zukünftig durch die Stiftung zugelassen werden. Diese Pflicht gilt ab dem 1. Januar 2023.
Mit der Prüfpflicht für Marketplace-Betreiber und Fulfillment-Dienstleister wird auch die Zahl der über Bevollmächtigte registrierten ausländischen Unternehmen stark ansteigen. Auch bereits mit einer B2B-Geräteart registrierte Hersteller müssen ein Rücknahmekonzept im ear-Portal hinterlegen. Der Gesetzgeber gewährt ihnen dafür Zeit bis zum 30. Juni 2022. Bevollmächtigte, die mehr als 20 Registrierungen für einen oder mehrere Kunden bei der Stiftung ear halten, müssen zukünftig durch die Stiftung zugelassen werden. Diese Pflicht gilt ab dem 1. Januar 2023.
Zahlreiche Änderungen im Mitteilungs- und Anzeigewesen
Aus dem neuen ElektroG ergeben sich ab Januar 2022 für alle Verpflichteten zahlreiche Veränderungen ihrer Mitteilungs- und Anzeigepflichten: Hersteller – egal, ob mit B2B- oder B2C-Registrierung – müssen zukünftig bei der Ermittlung der in Verkehr gebrachten Mengen Reimporte berücksichtigen sowie bei Meldung „mittelbarer Exportmengen“ zurückgenommene und gebraucht exportierte Geräte einbeziehen. Für Hersteller/Bevollmächtigte und beauftragte Dritte, die freiwillig Eigenrücknahmen von B2C-Geräten tätigen, entfällt ab Januar 2022 die Anzeigepflicht für ihr Rücknahmesystem einschließlich Rücknahmestellen. Auch für Vertreiber entfällt die Anzeige ihrer Rücknahmestellen. Sie benötigen trotzdem weiterhin im ear-Portal einen aktiven Account, um ihre
Meldeverpflichtungen zu erfüllen. (Quelle: stiftung elektro-altgeräte-register)
Aus dem neuen ElektroG ergeben sich ab Januar 2022 für alle Verpflichteten zahlreiche Veränderungen ihrer Mitteilungs- und Anzeigepflichten: Hersteller – egal, ob mit B2B- oder B2C-Registrierung – müssen zukünftig bei der Ermittlung der in Verkehr gebrachten Mengen Reimporte berücksichtigen sowie bei Meldung „mittelbarer Exportmengen“ zurückgenommene und gebraucht exportierte Geräte einbeziehen. Für Hersteller/Bevollmächtigte und beauftragte Dritte, die freiwillig Eigenrücknahmen von B2C-Geräten tätigen, entfällt ab Januar 2022 die Anzeigepflicht für ihr Rücknahmesystem einschließlich Rücknahmestellen. Auch für Vertreiber entfällt die Anzeige ihrer Rücknahmestellen. Sie benötigen trotzdem weiterhin im ear-Portal einen aktiven Account, um ihre
Meldeverpflichtungen zu erfüllen. (Quelle: stiftung elektro-altgeräte-register)
Registrierung von Elektrogeräten
Nach dem Elektrogesetz müssen die Hersteller die Rücknahme und Entsorgung von privat genutzten Geräten organisieren und finanzieren. Händler, die Geräte unter eigenem Markennamen verkaufen und Importeure gelten ebenfalls als Hersteller. Neue elektrische und elektronische Geräte dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn der Hersteller oder Importeur zuvor bei der Stiftung Elektro-Altgeräte-Register (EAR) registriert wurde. Für ausschließlich gewerblich genutzte Geräte gilt eine "vereinfachte" Registrierungspflicht. Die Registrierung kann ausschließlich online über die Internetseite der EAR erfolgen. Die wichtigsten Anforderungen lauten:
- Hersteller von Geräten für private Haushalte müssen dem Registrierungsantrag eine insolvenzsichere Garantie beifügen und die zukünftige Entsorgung ihrer Geräte sicherstellen (Aufforderung der EAR zum Aufstellen leerer Container in Wertstoffzentren).
- Registrierte Elektrogeräte müssen mit einer eindeutigen Herstellerangabe, dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens sowie der durchgestrichenen Mülltonne gekennzeichnet sein. Außerdem sind die Stoffbeschränkungen der Elektrostoffverordnung und weitere Konformitätskriterien wie CE-Kennzeichnung zu beachten.
- Hersteller ohne Niederlassung in Deutschland müssen einen Bevollmächtigten für die Erfüllung ihrer Pflichten benennen, deutsche Exporteure müssen Bevollmächtigte in den anderen EU-Staaten bestellen.
- Vertreiber wie Einzel- oder Onlinehändler mit einer Verkaufs-, Versand- und Lagerfläche von mindestens 400 Quadratmetern müssen Altgeräte in der Regel zurücknehmen und sich bei der EAR anmelden.
Update ElektroG
Die neue offene Anwendungsbereich-Regelung bringt beim Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) elementare Änderungen. Anders als bisher, fallen ab dem 15.08.2018 sämtliche elektr(on)ische Geräte in den Anwendungsbereich des ElektroG, sofern sie nicht explizit ausgenommen sind. Das führt dazu, dass zukünftig auch Produkte aus den Bereichen Möbel oder Bekleidung, die mit elektrischen Funktionen ausgestattet sind, erstmals bei der Stiftung Elektro-Altgeräte-Register EAR registrierungspflichtig werden können (zum Beispiel elektrisch verstellbare Schreibtische oder blinkende Kleidungsstücke). RFID-Transponder, durch deren Funktion ein ordnungsgemäßer Betrieb eines Gerätes ermöglicht oder modifiziert wird, fallen künftig ebenfalls unter den Begriff eines Elektro- oder Elektronikgerätes (im Gegensatz zu Produkten ohne RFID-Funktion für den Endnutzer, wie zum Beispiel Diebstahlkontrolle oder Warenbewirtschaftung). Registrierungen für die neu in den Anwendungsbereich des ElektroG fallenden Produkte können bereits jetzt bei der Stiftung EAR beantragt werden. Neu sind ab August auch nur noch sechs Kategorien und 17 Gerätearten (statt bisher 10 und 32). Die Überführung bestehender Registrierungen in die neuen Kategorien und Gerätearten wird direkt von der Stiftung EAR übernommen. Hersteller sollten ihr Produktportfolio hinsichtlich der novellierten Gerätearten überprüfen. Die Stiftung EAR bietet zum ElektroG ein umfassendes Informationsangebot an.
“Passive” Elektrogeräte ab 01.05.2019 im Anwendungsbereich
Ab dem 01.05.2019 sieht die stiftung elektro-altgeräte register (ear) - wie viele europäische Länder bereits jetzt - sogenannte "passive" Geräte also Elektro- und Elektronikgeräte, die Ströme lediglich durchleiten, im Anwendungsbereich des ElektroG.
Betroffen von der neuen Regelung sind allerdings nur Endgeräte, die für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1500 Volt ausgelegt sind wie beispielsweise fertig konfektionierte Verlängerungskabel, Lichtschalter, Steckdosen, Stromschienen für Beleuchtung usw..
Sind Sie Hersteller solcher "passiver" Geräte, stellen Sie bitte rechtzeitig vor dem 01.05.2019 einen entsprechenden Registrierungsantrag. "Passive" Geräte sind den Kategorien 4 bis 6 zuzuordnen.
Mehr zum Thema finden Sie auf der Internetseite der stiftung ear.