Beratung und Service

Anlagenbetreiber in Industrie und Gewerbe

Unternehmen müssen prüfen, ob sie mit ihrem Betriebssitz beziehungsweise ihrer Betriebseinrichtung eine Anlage betreiben, die nach Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftig beziehungsweise anzeigepflichtig ist. Um schädliche Umwelteinwirkungen zu vermeiden, sind eine Reihe von Auflagen vor Errichten der Anlage einzuhalten, wie beispielsweise die "beste verfügbare Technik". Zudem müssen große Industriebetriebe, regelmäßig über ihre Schadstoffemissionen berichten.

Was ist eine betriebliche Anlage

Jede Betriebseinrichtung, sonstige ortsfeste Einrichtung, Lagerflächen aber auch Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sind Anlagen, die den Auflagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) unterliegen können. Bestimmte Anlagen stehen aufgrund eines erhöhten Gefahrenpotenzials unter dem Vorbehalt einer behördlichen Genehmigung. Sie unterscheiden sich nach genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen.
Zu den genehmigungsbedürftigen Anlagen zählen insbesondere Industriebetriebe bzw. Gewerbe, die hohe Emissionen ausweisen. Sie müssen besondere technische umweltrechtliche Anforderungen erfüllen und über ihre Emissionen berichten. Die nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen, wie beispielsweise Großgaragen (Abgase, Lärm), Schrottplätze (Staub, Altöl, Lärm, PCB), Tankstellen (Lärm, Emissionen organischer Stoffe, Altöl), Sportplätze (Lärm), Gaststätten (Lärm) können bestimmten Anzeigepflichten unterliegen. Ziel ist es, möglichst wenig Luft, Wasser und Böden zu verunreinigen.

Genehmigungsbedürftige Anlagen

Die 4. BImSchV legt abschließend fest, welche Anlagen einer Genehmigungspflicht durch die Behörde unterliegen. Mit Novellierung der 4. BImSchV ist die bisherige Systematik verändert worden. Durch Umschlüsselung auf neue Anlagenziffern hat sich für einige Anlagen die Genehmigungspflicht verändert. Anlagenbetreiber folgender Tätigkeitsfelder sollten überprüfen, ob sie einer Genehmigungspflicht neu oder aber noch unterliegen:
  • Wärmeerzeugung, Bergbau und Energie (Nr. 1)
  • Steine und Erden, Glas, Keramik, Baustoffe (Nr. 2)
  • Stahl, Eisen und sonstige Metalle einschließlich Verarbeitung (Nr. 3)
  • Chemische Erzeugnisse, Arzneimittel, Mineralölraffination ... (Nr. 4)
  • Oberflächenbehandlung mit organischen Stoffen ... (Nr. 5)
  • Holz, Zellstoff (Nr. 6)
  • Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel, landwirtschaftliche Erzeugnisse (Nr. 7)
  • Verwertung und Beseitigung von Abfällen ... (Nr. 8)
  • Lagerung, Be- und Entladen von Stoffen und Gemischen (Nr. 9)
  • Sonstige Anlagen (Nr. 10)
Ob die Anlage zu genehmigen ist, hängt häufig von der Größe der Anlage ab beziehungsweise vom möglichen Überschreiten bestimmter Schwellenwerte hinsichtlich Schadstoffausstoß, Stoffdurchsatz und Kapazität. In der Regel muss jede genehmigungspflichtige Anlage länger als 12 Monate "am selben Ort" (das heißt auf dem Betriebsgelände) in Betrieb sein. Der Betrieb ohne Genehmigung ist ein Straftatbestand. Die Genehmigungsverfahren unterscheiden sich in ihrer Art und damit ihrer Fristeinhaltung:
  • Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung ("G")
  • Genehmigungsverfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung ("V")
In untergesetzlichen Verordnungen zum Bundes-Immissionsschutzgesetz sind allgemeingültige Emissionsgrenzwerte (beispielsweise über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV), Maschinenlärmverordnung (32. BImSchV) oder Verfahrensbeschreibungen (bspw. Genehmigungsverfahren (9. BImSchV), Emissionserklärungen (11. BImSchV, Technische Anleitung Luft und Technische Anleitung Lärm festgelegt.

Prüf- und Berichtspflichten

Zur Umsetzung der Immissionsschutz-Regelungen sind organisatorische Maßnahmen im Unternehmen erforderlich. Sie reichen von der Benennung eines Immissionsschutzbeauftragten nach der 5. Verordnung zum BImSchG für bestimmte genehmigungsbedürftige Anlagen, über die Berücksichtigung von Lärmwerten bei der Konstruktion und Dokumentation von Maschinen bis zur Aufstellung von Reduzierungsplänen nach "Lösemittelverordnung" (31. BImSchV).
Beispiele wiederkehrender gesetzlicher Prüf- und Berichtspflichten beim Immissionsschutz:
  • Emissionsmessungen für genehmigungsbedürftige Anlagen (lt. Genehmigungsbescheid)
  • Emissionsmessungen für Oberflächenbehandlungsanlagen, Chemische Reinigungsanlagen oder Extraktionsanlagen (jährlich)
  • Emissionsmessungen für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, die Lösemittel in einer bestimmten Menge einsetzen (in Absprache mit der Genehmigungsbehörde)
  • Lösemittelbilanz (jährlich)
  • Emissionserklärung (alle vier Jahre)
  • PRTR-Bericht: Daten über die Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen (jährlich zum 31.5. des Folgejahres)
  • Bericht nach § 25 13. BImSchV – Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (jährlich zum 31.5. des Folgejahres)
  • Bericht nach § 22 17. BImSchV – Verbrennung und Mitverbrennung von Abfällen (jährlich zum 31.5. des Folgejahres)
Weitere Prüf- und Berichtspflichten ergeben sich in den Bereichen Chemikalien, wassergefährdende Stoffe, Abwasser, Trinkwasser und Abfall.

Immisionsschutz – Registrierungspflicht für mittelgroße Feuerungsanlagen bis 01.12.2023

Betreiber mittelgroßer Feuerungsanlagen im Sinne der 44. BImSchV (44. VO zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes), die bereits vor dem 20.12.2018 in Betrieb genommen wurden, müssen diese gemäß § 6 bis zum 01.12.2023 bei Ihrer unteren Immissionsschutzbehörde bei den Landkreisen oder kreisfreien Städten anzeigen. Die Informationen, die der Anlagenbetreiber der zuständigen Behörde vorlegen muss, sind in Anlage 1 der Verordnung aufgeführt.
Ziel der Registrierung ist die Schaffung eines öffentlich einsehbaren Anlagenregisters bis 30.09.2024.