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Option zur Körperschaftssteuer

Durch das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts vom 25. Juni 2021 (kurz: KöMoG) wurde im Schwerpunkt die Regelung des § 1a Körperschaftssteuergesetz eingeführt. Damit wird Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften, wie der OHG oder KG, ohne tatsächlichen Rechtsformwechsel die Möglichkeit eingeräumt, steuerlich wie eine Kapitalgesellschaft behandelt werden.

Option zur Körperschaftssteuer erstmals ab Wirtschaftsjahr 2022

Die neue Option zur Körperschaftsbesteuerung kommt erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen, infrage. Die für die Optionsausübung erforderlichen Anträge können daher bereits jetzt beim zuständigen Finanzamt gestellt werden. Allerdings blieben einige Zweifelsfragen zu einzelnen Aspekten noch offen.

Bundesfinanzministerium erläutert Einzelheiten

Das Bundesfinanzministerium hat in einem umfassenden Schreiben vom 10. November 2021 die wichtigsten Grundsätze bei der Option zur Körperschaftssteuer näher beleuchtet und beispielsweise klargestellt, dass auch GmbH & Co. KGs ohne Beteiligung der Komplementärgesellschaft oder Personenhandelsgesellschaften mit ausländischer Rechtsform einen Optionsantrag stellen können. Weiter nimmt das Bundesfinanzministerium zu Einzelheiten des Antragsverfahrens, zum eigentlichen Übergang der Besteuerung, zur Beendigung der Option sowie weiteren Sonderfällen Stellung.

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