Beratung und Service
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Was sind Allgemeine Geschäftsbedingungen?
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (= Verwender) der anderen Partei bei Abschluss des Vertrages stellt. Durch sie können, soweit zulässig, gesetzliche Regelungen zugunsten des Verwenders abgeändert werden oder für Fälle, in denen eine gesetzliche Regelung nicht besteht, eine einheitliche Regelung geschaffen und den Bedürfnissen des heutigen Wirtschaftslebens angepasst werden. Dabei sind im kaufmännischen Geschäftsverkehr die Möglichkeiten zur Abänderung von gesetzlichen Regelungen größer als im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern.
Vorformulierung
Vorformuliert sind AGB dann, wenn sie für eine mehrfache Verwendung fixiert sind (schriftlich oder in sonstiger Weise (zum Beispiel Datei, Tonträger). Da die AGB für eine Vielzahl von Verträgen gelten sollen, gelten Vertragsbedingungen nur dann als AGB, wenn sie für mindestens drei Verträge verwendet werden sollen. Die Verwendungsabsicht reicht bereits aus. Als AGB gelten Vertragsbedingungen bereits ab der ersten Verwendung.
Unerheblich ist, ob diese vorformulierten Vertragsbedingungen auch ausdrücklich als AGB bezeichnet werden. Entscheidend ist, ob die Vertragsbestimmungen immer wieder inhaltlich unverändert verwendet und dem Vertragspartner einseitig vorgegeben werden, ohne dass dieser auf den Inhalt Einfluss nehmen kann.
Vorrang der Individualabrede
Eine Anwendung der gesetzlichen AGB-Regelungen findet nicht statt, wenn es sich um Individualvereinbarungen handelt. Das ist immer dann der Fall, wenn die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragspartnern einzeln ausgehandelt werden. Das setzt voraus, dass die andere Vertragspartei auch die Möglichkeit hat, ihre Vorstellungen im Hinblick auf die Vertragsbedingungen in den Vertrag einzubringen und diesen so mitzubestimmen. Selbst wenn einzelne Vertragsbedingungen individuell ausgehandelt werden, bleiben die übrigen vorformulierten Vertragsbedingungen AGB.
Ein Aushandeln liegt nicht vor, soweit die andere Vertragspartei lediglich über die Bedeutung und Reichweite der AGB belehrt worden ist. Ebenso wenig genügt es, wenn die andere Vertragspartei eine Erklärung unterschreibt, die Vertragsbedingungen seien im einzelnen ausgehandelt worden. Auch die Wahl zwischen verschiedenen vorformulierten Vertragsbedingungen oder das Ausfüllen von in vorformulierten Vertragsbedingungen bestehenden Leerzeilen ist kein individuelles Aushandeln.
Sind AGB nötig?
AGB erleichtern zwar Abschluss und Abwicklung einer großen Zahl gleichartiger Verträge, jedoch bleibt es jedem Verwender selbst überlassen, ob er sich vorformulierter Vertragsbedingungen bedienen möchte. Eine Pflicht zur Verwendung von AGB gibt es nicht.
Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Verträge
Wie auch alle anderen vertraglichen Bestimmungen, werden AGB nicht automatisch Inhalt eines Vertrages, sondern müssen wirksam einbezogen werden. Die Anforderungen an diese Einbeziehungsvereinbarung sind unterschiedlich streng, je nachdem, ob die AGB gegenüber Verbraucher oder gegenüber einem Unternehmer angewendet werden sollen.
Einbeziehung gegenüber Verbrauchern
Hinweise des Verwenders
Im Geschäftsverkehr mit dem Verbraucher setzt das Gesetz hinsichtlich der Einbeziehung besonders strenge Maßstäbe an. Der Verbraucher muss bei Vertragsschluss vom Verwender der AGB ausdrücklich mündlich oder schriftlich darauf hingewiesen werden, dass der Vertrag unter Einbeziehung der AGB abgeschlossen werden soll. Nicht ausreichend ist, wenn der Verwender seine AGB auf der Rückseite eines Angebotsschreibens abgedruckt hat, auf der Vorderseite aber nicht darauf verweist. Auch der erstmalige Hinweis auf die Geltung der AGB in Dokumenten, die erst nach Vertragsschluss ausgehändigt werden (zum Beispiel Rechnungen, Quittungen, Lieferscheinen oder Auftragsbestätigungen) erfolgt zu spät und ist daher unwirksam.
Im Geschäftsverkehr mit dem Verbraucher setzt das Gesetz hinsichtlich der Einbeziehung besonders strenge Maßstäbe an. Der Verbraucher muss bei Vertragsschluss vom Verwender der AGB ausdrücklich mündlich oder schriftlich darauf hingewiesen werden, dass der Vertrag unter Einbeziehung der AGB abgeschlossen werden soll. Nicht ausreichend ist, wenn der Verwender seine AGB auf der Rückseite eines Angebotsschreibens abgedruckt hat, auf der Vorderseite aber nicht darauf verweist. Auch der erstmalige Hinweis auf die Geltung der AGB in Dokumenten, die erst nach Vertragsschluss ausgehändigt werden (zum Beispiel Rechnungen, Quittungen, Lieferscheinen oder Auftragsbestätigungen) erfolgt zu spät und ist daher unwirksam.
Ist ein Hinweis bei Vertragsschluss nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich, reicht auch ein deutlich sichtbarer Aushang am Ort des Vertragsschlusses aus. Dies gilt bei Verträgen des täglichen Lebens, die typischerweise mündlich oder mit Hilfe eines Automaten abgeschlossen werden. Beispiele: Aushang von AGB im Einzelhandel, in Reinigungen, in Gaststätten oder Parkhäusern
Möglichkeit der Kenntnisnahme
Der Verbraucher muss die Möglichkeit haben, vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen. Sind beide Vertragsparteien bei Vertragsschluss anwesend, ist grundsätzlich die Vorlage der AGB gegenüber dem Verbraucher erforderlich. Beispiele: Bei Massengeschäften geschieht dies durch den deutlich sichtbaren Aushang von AGB, zum Beispiel in Kaufhäusern, in Reinigungen, in Gaststätten.
Der Verbraucher muss die Möglichkeit haben, vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen. Sind beide Vertragsparteien bei Vertragsschluss anwesend, ist grundsätzlich die Vorlage der AGB gegenüber dem Verbraucher erforderlich. Beispiele: Bei Massengeschäften geschieht dies durch den deutlich sichtbaren Aushang von AGB, zum Beispiel in Kaufhäusern, in Reinigungen, in Gaststätten.
Wird der Vertrag nur auf schriftlichem Weg abgeschlossen, genügt die Übersendung der AGB. Die bloße Aufforderung, die AGB beim Verwender einzusehen, reicht grundsätzlich aber nicht aus, da sonst der Vertragspartner über das Zumutbare hinaus belastet wird. Beispiele: Die AGB können auf dem Kunden vor Vertragsschluss übersandten Katalogen, Preislisten, Prospekten oder im Vertragsformular selbst abgedruckt sein.
Problematisch für die Kenntnisnahme der AGB des Verwenders ist der fernmündliche Vertragsschluss, wenn dem Vertragspartner die AGB nicht schon während der Vorverhandlungen oder auf Grund eines früheren Geschäfts übermittelt worden sind. Da das Vorlesen am Telefon keine praktikable Lösung ist, ist der Verwender in der Regel außerstande, dem Vertragspartner vor dem Vertragsschluss die Kenntnisnahme zu ermöglichen. In einem solchen Fall könnte die andere Vertragspartei im Wege einer Individualvereinbarung auf die Einhaltung der Kenntnisnahme verzichten. Außerdem könnte der Vertrag unter der Bedingung geschlossen werden, dass der Kunde die ihm zu übermittelnden AGB bei Zusendung genehmigt beziehungsweise nicht genehmigt und der Vertrag dann wieder gelöst wird. Oder der Vertrag könnte unter der Bedingung "geschlossen" werden, dass er bis zur Übersendung der AGB aufgeschoben wird. Zudem könnten die AGB auch durch nachträgliche Vertragsänderung mit in den Vertrag aufgenommen werden. Hier müsste dann allerdings eine Kündigungsvereinbarung für den Fall aufgenommen werden, dass eine Partei der Vertragsänderung nicht zustimmen will. Sonst müsste der Verwender den zuvor geschlossenen Vertrag ohne seine AGB gegen sich gelten lassen.
Bei Online-Verträgen wird das Formular am Besten so gestaltet, dass die Bestellung nur abgesendet werden kann, wenn der Kunde vorher über einen Button die Möglichkeit hatte, die AGB zu lesen und diese über einen anderen Button akzeptieren konnte. Die AGB müssen in diesem Fall online abrufbar, einsehbar und von zumutbarem Umfang sein, um Vertragsbestandteil zu werden.
Einverständniserklärung des Verbrauchers
Der Verbraucher muss mit der Einbeziehung der AGB in den Vertrag einverstanden sein. Eine Einigung über jede einzelne Klausel ist allerdings nicht erforderlich, vielmehr genügt die pauschale Vereinbarung der Einbeziehung bestimmter AGB.
Der Verbraucher muss mit der Einbeziehung der AGB in den Vertrag einverstanden sein. Eine Einigung über jede einzelne Klausel ist allerdings nicht erforderlich, vielmehr genügt die pauschale Vereinbarung der Einbeziehung bestimmter AGB.
Verträge mit Unternehmern
Bei Verträgen mit Unternehmern ist ausreichend, dass der Verwender vor Vertragsabschluss erkennbar und deutlich auf seine AGB verweist und dem Vertragspartner die Möglichkeit gegeben wird, in zumutbarer Weise, auch aufgrund eigener Initiative, Einsicht in diese zu nehmen. Um die stillschweigende Einbeziehung zu verhindern, muss der Vertragspartner widersprechen.
Beispiele:
- Hinweis des Verwenders auf seine AGB ohne Widerspruch des anderen Vertragspartners
- Beifügung des Abdrucks der AGB im Angebot ohne ausdrücklichen Bezug darauf im Angebot selbst
- Im Rahmen von laufenden Geschäftsbeziehungen kann die Einbeziehung automatisch erfolgen, wenn die AGB des Verwenders bisher regelmäßig Vertragsbestandteil wurden und der Vertragspartner nicht widerspricht. Jedoch ist ein einmaliger früherer Vertragsabschluss oder eine nur kurze Dauer der Geschäftsbeziehungen nicht ausreichend.
Wirksamkeit von AGB
Um der Gefahr entgegenzutreten, dass AGB-Verwender ihre Interessen einseitig auf Kosten der Vertragspartner verfolgen, indem sie deren wirtschaftliche oder intellektuelle Unterlegenheit ausnutzen, unterliegen AGB, soweit sie Rechtsvorschriften ändern oder diese ergänzen, einer Inhaltskontrolle. Allgemein trifft den AGB-Verwender ein Verständlichkeitsgebot - das heißt, die verwendeten AGB müssen ohne weiteres wahrnehmbar und lesbar sein. Darüber hinaus müssen sie so klar und verständlich formuliert werden, dass auch ein Nichtjurist verstehen kann, welche tatsächliche Folge eine Regelung hat.
Unwirksam sind Klauseln insbesondere dann, wenn sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung liegt in der Regel vor, wenn entweder wesentliche Grundgedanken gesetzlicher Regelungen verletzt werden oder wesentliche Rechte und Pflichten des Vertrages so eingeschränkt werden, dass die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird. Das Gesetz nennt in den §§ 308 und 309 BGB bestimmte Fälle, bei denen die Gefahr einer Übervorteilung des Verwenders besonders groß ist und die daher immer zur Unwirksamkeit der Klauseln führen.
Klauseln in wirksam einbezogenen AGB werden dann nicht Bestandteil des Vertrages, wenn sie nach den besonderen Umständen des Vertragsschlusses so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner nicht mit ihnen zu rechnen braucht. Eine Klausel ist als überraschend anzusehen, wenn der Vertragspartner gewissermaßen durch sie überrumpelt oder übertölpelt wird. In der Regel gilt eine Klausel nicht als überraschend, wenn sie drucktechnisch so hervorgehoben ist, dass von einer Kenntnisnahme durch den Vertragspartner auszugehen ist.
Beim Verbrauchsgüterkauf sind zudem die Bestimmungen der §§ 474 f BGB zu beachten. Zum Nachteil von Verbrauchern kann das Kaufrecht durch vertragliche Vereinbarungen weitgehend nicht mehr abgedungen werden.
Die Rechtsprechung zur (Un-)Wirksamkeit von AGB ist umfangreich und kompliziert. Insbesondere aus diesem Grund sollte für die Erstellung von AGB anwaltlicher Rat eingeholt werden.
Besonderheiten im kaufmännischen Verkehr
Hinsichtlich der Wirksamkeit der Vertragsbedingungen gelten im kaufmännischen Verkehr (beide Parteien sind Gewerbetreibende oder freiberuflich Tätige) nicht so strenge Regeln wie gegenüber privaten Vertragspartnern. Einerseits finden eine Reihe von AGB-Regelungen keine Anwendung und andererseits unterliegen diese Vertragsbedingungen auch nur einer beschränkten Inhaltskontrolle. Die Überprüfung ist lediglich an Treu und Glauben orientiert und soll eine unangemessene Benachteiligung eines Vertragspartners ausschließen.
Insbesondere im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen ergibt sich häufig das Problem sich widersprechender AGB, da jede Vertragsseite versucht ihre eigenen AGB in den Vertrag mit einzubeziehen. Widersprechende AGB stehen aber grundsätzlich der Wirksamkeit des Vertrages nicht entgegen, wenn die Parteien einverständlich mit der Vertragsdurchführung beginnen. In diesem Fall gelten nur die übereinstimmenden Teile der AGB als vereinbart. Soweit die AGB nicht übereinstimmen, gilt hinsichtlich des wirksam gewordenen Vertragsinhalts:
- Zunächst werden die widersprüchlichen AGB insoweit Vertragsbestandteil, als sie für die andere Vertragspartei günstig sind. Dies ist in der Praxis wohl eher die Ausnahme, da die AGB jeweils im Interesse des Verwenders erstellt wurden.
- Alle übrigen nicht übereinstimmenden AGB werden nicht Vertragsinhalt. Wenn sich nach Auslegung des Vertrages und Berücksichtigung der Interessen der Vertragsparteien keine Regelung ermitteln lässt, tritt an Stelle der kollidierenden AGB die gesetzliche Regelung.
Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die gesetzlichen Regelungen
Entspricht eine Vertragsbedingung nicht den gesetzlichen Regelungen, so ist sie unwirksam. Der Vertragsinhalt richtet sich insoweit nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Rest des Vertrages bleibt jedoch in der Regel wirksam.
Wer Vertragsbedingungen verwendet oder empfiehlt, die mit den gesetzlichen Regelungen nicht vereinbar sind, kann von Institutionen der Wettbewerbsaufsicht kostenpflichtig, unter Umständen im Klageweg auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Wenn Sie über die Zulässigkeit von Klauseln im Zweifel sind, sollten Sie rechtlichen Rat einholen.
Wie findet man die richtigen AGB?
Beispielsweise im Buchhandel sind verschiedene branchenspezifische AGB erhältlich. Muster für Allgemeine Geschäftsbedingungen können jedoch nur ein Anhaltspunkt sein, sie müssen immer auf die individuellen Verhältnisse angepasst werden. Soweit sich dies nach der Art des Geschäfts anbietet, wird im Zweifel empfohlen, die Vertragsklauseln jeweils im Einzelnen auszuhandeln. Außerdem sind entsprechende Muster vor der Verwendung immer auf den jeweiligen Stand der Rechtsentwicklung hin zu überprüfen. Auch bereits zur Anwendung gekommene AGB sollten in bestimmten Zeitabständen anwaltlich überprüft werden, um den Gleichschritt zwischen AGB und neuester Rechtsprechung sichern zu können.