Beratung und Service

Wahl des Firmennamens

Im Fall der Eintragung einer Firma in das Handelsregister ist die Wahl eines geeigneten Firmennamens oftmals eine sehr schwierige Entscheidung für die Unternehmer. Neben den firmenrechtlichen Anforderungen sind hierbei auch namens- oder wettbewerbsrechtliche Aspekte zu beachten. Wurde die Wahl vorschnell getroffen, besteht die Gefahr, dass das Registergericht die Anmeldung als unzulässig zurückweist und erneut eine Firma über den Notar angemeldet werden muss.
Eine Eintragung im Handelsregister bedeutet ferner nicht, dass die Firma zukünftig nicht von Mitbewerbern oder Markeninhabern angreifbar ist, da das Registergericht im Rahmen der Eintragung Schutzrechte Dritter nicht prüft, und das Wettbewerbsrecht manchmal engere Grenzen als das Firmenrecht zieht. Eine Recherche nach bestehenden Namens- und Markenrechten sollte daher im Vorfeld der Registereintragung in jedem Fall erfolgen. Ferner sollte schon im eigenen Interesse im Firmennamen jede ersichtliche Irreführung der potentiellen Kunden vermieden werden.
Da eine Zurückweisungen durch das Registergericht bzw. eine aufgrund einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung notwendig werdende Firmenänderung immer mit einem beträchtlichen finanziellen und organisatorischen Aufwand verbunden ist, ist eine vorherige Kontaktaufnahme zur Ihrer IHK Niederbayern hilfreich und kostensparend.

Regeln der Firmenbildung

Die Möglichkeiten der Firmenbildung sind heute zwar äußerst vielfältig, dennoch müssen bestimmte gesetzliche Regeln beachtet werden. Diese gelten für alle Rechtsformen, also für den eingetragenen Kaufmann ebenso wie für die GmbH oder die Unternehmergesellschaft. Die zentrale Firmenbildungsvorschrift ist § 18 HGB. Danach muss der Firmenname
  • eine gewisse Individualität (Kennzeichnungskraft) aufweisen
  • darf keine falschen Vorstellungen (Irreführung) hervorrufen (Firmenwahrheit)
  • muss sich deutlich von allen an demselben Ort bestehenden Firmen unterscheiden (Unterscheidbarkeit)
Ferner ist abschließend und genau vorgeschrieben, welchen Rechtsformzusatz die Firma führen muss.

Kennzeichungskraft, Namenseignung

Das Gesetz ermöglicht die Bildung von Personenfirmen, Sachfirmen und Phantasiefirmen, wobei auch Mischformen, also Firmen bestehend aus Namen, Sach- und/oder Phantasiebezeichnungen erlaubt sind.
  • In der Sachfirma wird die Branche oder der Tätigkeitsbereich des Unternehmens durch Gattungsbegriffe wiedergegeben, zum Beispiel "Textilhandel" oder "Finanz-Beratung". Eine solche Firma allein würde die Anforderung des Handelsgesetzbuches an eine zulässige Firmierung jedoch nicht erfüllen, da sie kein bestimmtes Unternehmen kennzeichnet, sondern für eine ganze Branche steht. Sach- und Branchenfirmen muss daher ein weiterer, individualisierender Zusatz beigestellt werden, der die erforderliche Kennzeichnung und Unterscheidung bewirkt. Hierzu eignen sich Personennamen der Inhaber beziehungsweise Gesellschafter oder Phantasiezusätze, wie etwa "ABC Textil e.K."
  • Durch Einräumung des Rechts zur Bildung einer Phantasiefirma eröffnet das Handelsrechtsreformgesetz zusätzliche Möglichkeiten zur Schaffung werbewirksamer Firmen. Da Kunstworten (wie zum Beispiel "Stax GmbH") keine anderweitige Bedeutung zukommt, verbindet man mit diesen Firmen nur ein bestimmtes Unternehmen. Solche Firmen besitzen daher eine besondere Kennzeichnungskraft und müssen nicht um weitere Zusätze ergänzt werden.
  • Gleiches gilt für die Personenfirma, die aus dem Namen des Inhabers gebildet wird, wobei grundsätzlich  sowohl der Vorname ("Marcos Pizzeria") als auch der Nachname ("Möbel Kraus") herangezogen werden kann.

Firmenwahrheit

Irreführungen durch den Firmennamen oder darin enthaltende Zusätze sollen vermieden werden. Es darf durch die Bezeichnung nicht mehr ausgesagt werden, als nachgewiesen werden kann. Ein kleines, lokal orientiertes Handelsgeschäft darf sich daher nicht "factory outlet" nennen oder sich mit dem anspruchsvollen Zusatz "Deutsches…" schmücken.

Unterscheidbarkeit 

Vor der Eintragung in das Handelsregister prüft das Registergericht, ob nicht bereits eine gleichlautende oder ähnliche Firma am selben Ort oder in einer benachbarten Gemeinden eingetragen ist. Im Unternehmensregister können Sie überprüfen, ob Ihr Wunschname noch frei ist.

Rechtsformzusatz

Jede im Handelsregister eingetragene Firma muss nach den firmenrechtlichen Bestimmungen einen Rechtsformzusatz enthalten, der die Haftungsverhältnisse des Unternehmens erkennen lässt.
Verstößt die Firma gegen firmenrechtliche Bestimmungen, liegt ein Eintragungshindernis vor. Es wird daher empfohlen, die Zulässigkeit einer Firma frühzeitig von der IHK Niederbayern prüfen zu lassen. Nutzen Sie hierzu das Online Formular Vorprüfung Handelsregister. Dies kann Zeitverluste sowie zusätzliche Kosten bei der Eintragung sparen. Dabei prüft die IHK auch, ob die Firma im Handelsregister des Kammerbezirkes noch frei ist. Auf Wunsch kann auch eine bundesweite Firmenrecherche durchgeführt werden.

Wunschname versus Namenskollision

Das Risiko von Namenskollisionen und den damit verbundene wirtschaftlichen Nachteilen wie Prozesskosten, Unterlassungsverpflichtungen, Verlust des Firmennamens, Änderung des Briefpapiers und der Werbung und mehr kann durch eine Namensrecherche abgeschwächt werden. Eine örtliche oder bundesweite Firmennamenrecherche kann über die örtliche IHK in Auftrag gegeben werden. Auch über das Internet sind kostenfreie Recherchen nach eingetragenen Firmennamen im elektronischen Unternehmensregister und daneben nach Marken beim Deutschen Patent- und Markenamt möglich. Auch eine Recherche über Internet-Suchmaschinen nach Unternehmen mit demselben oder ähnlich lautenden Namen ist oftmals hilfreich.
Leider bleibt immer ein Restrisiko, mit einer schon bestehenden Geschäftsbezeichnungen zu kollidieren. Denn diese werden nicht erfasst und können daher auch im keinem Register abgefragt werden.