Beratung und Service
Datenschutzkonferenz: Online-Händler müssen Gastzugang anbieten
Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) hat beschlossen, dass Verantwortliche, die Waren oder Dienstleistungen im Onlinehandel anbieten, ihren Kunden grundsätzlich einen Gastzugang für die Bestellung bereitstellen müssen.
Auch im E-Commerce gilt der Grundsatz der Datenminimierung. Danach sind nur die Daten zu erheben, die für die Abwicklung eines einzelnen Geschäfts erforderlich sind. Die zulässige Verarbeitung der personenbezogenen Daten hängt im Einzelfall insbesondere davon ab, ob KundInnen einmalig einen Vertrag abschließen wollen oder eine dauerhafte Geschäftsbeziehung anstreben. Dazu müssen KundInnen jeweils frei entscheiden können, ob sie ihre Daten für jede Bestellung eingeben und insofern als sogenannter temporärer Gast geführt werden möchten oder ob sie bereit sind, eine dauerhafte Geschäftsbeziehung einzugehen, die mit einem fortlaufenden Kundenkonto verbunden ist.
Hinweise zur Umsetzung des Beschlusses im Unternehmen
Der DSK-Beschluss ist für die Datenschutzaufsicht in Bayern generell nicht rechtsverbindlich, ist aber aus unserer Sicht weitaus mehr als nur ein bloßer Hinweis zu werten. Es ist zu vermuten, dass sich künftig die Datenschutz-Aufsichtsbehörden und auch Gerichte an den Beschlüssen und Aussagen der DSK orientieren und daher eine entsprechende Rechtsauffassung vertreten werden.
Den Beschluss der DSK können Sie hier nachlesen.