Beratung und Service
Achtung: Abmahnungen wegen Google Fonts
Im Moment erreichen uns vermehrt Anfragen zu Abmahnungen wegen der Nutzung von Google-Fonts.
Google Fonts ist ein Verzeichnis frei verwendbarer Schriftarten für Webseiten, das heruntergeladen und lokal auf dem eigenen Server bereitgestellt werden kann. Alternativ ist eine Online-Einbindung möglich, die Auslöser für ein Urteil des Landgerichts München war, das in einem solchen Fall einen Schadenersatz in Höhe von 100 Euro zugesprochen hat (Urteil vom 20.01.2022, Az. 3 O 17493/20). Seit Ende Juni 2022 haben verschiedene Personen mit sehr ähnlichen Schreiben Unternehmen abgemahnt und Geld gefordert. In diesen Fällen reicht es aus, die eigene Webseite bzgl. Google Fonts zu bereinigen; Zahlungen sollten nicht geleistet werden.
Seit wenigen Tagen gibt es auch Google-Fonts-Abmahnungen durch Rechtsanwälte, bei denen höhere Geldbeträge gefordert werden.
Zunächst gilt auch hier, die eigene Webseite bzgl. Google Fonts zu prüfen und zu korrigieren. Das Unternehmen sollte mit seinem Dienstleister, der die Internetseite erstellt hat, prüfen, ob tatsächlich die Google Fonts verwendet werden. Falls dies der Fall ist, sollte diese Funktion möglichst schnell stillgelegt werden, sodass keine Schriften mehr ohne die Zustimmung des Nutzers geladen werden können. Jeder Website-Betreiber sollte auf die lokal gehostete Version von Google Fonts umsteigen.
Grundsätzlich ist nach Auskunft des Deutschen Schutzverbands gegen Wirtschaftskriminalität eine Reaktion auf die Abmahnung zur effektiven Rechtsverteidigung nicht erforderlich. Die Geltendmachung im Gerichtsweg ist in Anbetracht des geforderten Betrags unwahrscheinlich. Es ist dabei auch äußerst fraglich, ob die Klage erfolgreich wäre. Der Grund: Zum einen ist fraglich, ob mit Google Fonts personenbezogene Daten übermittelt werden. Das Landgericht Wiesbaden hat dies bereits verneint (Urteil vom 22.01.2022 (Az. 10 O 14/21)). Zum anderen besteht der Verdacht des Rechtsmissbrauchs. Auch bei einer Abmahnung durch Rechtsanwälte sollte keine voreilige Zahlung geleistet werden. Wer nichtsdestotrotz auf solche Schreiben antworten möchte, sollte sich anwaltliche Unterstützung suchen.
Weiterführende Informationen des Deutschen Schutzverbandes gegen Wirtschaftskriminalität e.V. zu diesem Thema finden Sie hier.