Beratung und Service
Die Angaben im Geschäftsbrief sollen Geschäftspartnern die Möglichkeit geben, sich schon zu Beginn einer Geschäftsbeziehung über die wesentlichen Verhältnisse des einzelnen Unternehmens zu informieren. Daher hat der Gesetzgeber bestimmte Pflichtangaben für Geschäftsbriefe festgelegt. Wer sich nicht daran hält, kann - notfalls mit Zwangsgeld - zur Einhaltung der Pflichtangaben gezwungen werden oder muss mit einer Abmahnung rechnen.
Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen
Zu den "Geschäftsbriefen" zählen alle von einem Unternehmen ausgehenden schriftlichen Mitteilungen, die die geschäftliche Betätigung gegenüber Dritten betreffen und an einen bestimmten Empfänger gerichtet sind. Auf die äußere Form der Mitteilung kommt es dabei nicht an. So sind mit Geschäftsbriefen nicht nur Briefe im allgemeinen Sprachgebrauch gemeint, sondern zum Beispiel auch:
- E-Mails
- Faxe
- Rechnungsformulare
- Lieferscheine
- Postkarten
- Geschäftsrundschreiben
- gleichförmige Kaufangebote
- Preislisten
- Mitteilungen an Arbeitnehmer, wenn sie das Arbeitsverhältnis betreffen (etwa Kündigung)
- Bestellscheine
Für die Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen ist entscheidend, ob es sich um ein im Handelsregister eingetragenes Unternehmen handelt oder um einen Kleingewerbetreibenden. Die jeweils geltenden Pflichtangaben, auch für die einzelnen Rechtsformen, finden Sie samt Erläuterungen und Musterformulierungen in den beiden Merkblättern zum Download unter "Weitere Informationen" rechts.