Beratung und Service

Erneuerbare Energien

Unsere Energieversorgung soll weiterhin klimaverträglicher werden und uns parallel dazu unabhängiger vom Import fossiler Kraft-, Brenn- und Heizstoffe machen.

Das neue EEG 2021 - Die wichtigsten Punkte

Das erste Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien im Jahr 2000 umfasste fünf Seiten. Zum Jahresbeginn ist die fünfte Reform des Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) in Kraft getreten, begleitet von einem 320 Seiten umfassenden Änderungs- und Entschließungsantrag mit Punkten, die erst in Zukunft festgelegt werden sollen.
Das EEG 2021 enthält zahlreiche Detailänderungen, neu sind klare Mengenziele für den Ökostrom-Ausbau und eine Verordnungsermächtigung, durch die die Bundesregierung ohne Parlamentsbeteiligung die Ausbaumengen bei Bedarf anpassen kann. Konkret lautet das Ziel, dass Deutschland bis 2050 bei national erzeugtem oder importiertem Strom 100 Prozent treibhausgasneutral ist. Für das Erreichen eines 65-prozentigen Zwischenziels soll bis 2030 die installierte Leistung bei Photovoltaik 100 Gigawatt, bei Wind an Land 71 Gigawatt und bei Biomasse 8,4 Gigawatt erreichen. Dass erneuerbare Energien im öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Sicherheit dienen, wurde aus dem Gesetz wieder gestrichen.
Eigenverbrauch und Smart-Meter-Pflicht
Auf selbst erzeugten und verbrauchten PV-Strom aus Anlagen bis 30 Kilowattpeak (auch Bestands- und ausgeförderte Anlagen) und bis zu einer Strommenge von bis zu 30 Megawattstunden pro Jahr entfällt künftig die EEG-Umlage. Das Eigenversorgungsprivileg gilt künftig auch für die Erzeugung von grünem Wasserstoff. Neue KWK-Anlagen (Blockheizkraftwerke, Brennstoffzellen und (Mikro-)Gasturbinen in Betrieb ab August 2014) zwischen ein und zehn Megawatt elektrischer Leistung zahlen nun eine reduzierte EEG-Umlage von 40 Prozent auf eigenverbrauchte Strommengen für 3.500 Vollbenutzungsstunden pro Jahr. Werden diese überschritten, entfällt die Privilegierung auch für die ersten 3.500 Vollbenutzungsstunden (das bedeutet 160 Prozent EEG-Umlage). Die Installation eines intelligenten Messsystems ist, wie gehabt, erst für Anlagen ab sieben Kilowatt Leistung notwendig. Die Grenze für die Fernsteuerbarkeit einer Anlage wird von 30 auf 25 Kilowattpeak gesenkt.
Strom aus Altanlagen
PV-Altanlagen bis 100 Kilowattpeak, die aus der Förderung fallen, erhalten bis zum Jahr 2027 für ins Netz gespeisten Strom den Jahresmarktwert vergütet (nach Expertenschätzung dieses Jahr etwa 2,3 Cent pro Kilowattstunde). Diese Option wird automatisch gewählt, wenn keine weiteren Schritte durch den Anlagenbetreiber eingeleitet werden. Der Strom wird weiterhin vom Übertragungsnetzbetreiber vermarktet, abzüglich der Vermarktungskosten des Netzbetreibers (zunächst 0,4 Cent pro Kilowattstunde). Anlagenbetreiber mit intelligentem Messsystem müssen nur die Hälfte dieser Kosten tragen. Zudem ist bei diesem Modell, nach gleichlautenden Angaben aus Fachkreisen, die Eigenversorgung mit Überschusseinspeisung möglich. Für ausgeförderte Windkraftanlagen wurde neben Repowering, dem Wechsel in die Direktvermarktung oder dem Rückbau jetzt eine Übergangsregelung mit einem vorübergehend degressiven Zuschlag und die Abnahmepflicht durch den Netzbetreiber geschaffen.

Ausschreibungen für PV-Dachanlagen
Grundsätzlich greift die Ausschreibungspflicht für Photovoltaik-Dachanlagen mit dem neuen EEG ab einer Leistung von 750 Kilowatt. Zusätzlich wurde ein separates Ausschreibungssegment für Solaranlagen, die auf einem Gebäude montiert werden, eingeführt. Anlagen zwischen 300 und 750 Kilowatt installierter Leistung haben nun die Wahl, ob sie an der Dachausschreibung teilnehmen oder einen Teil des von ihnen produzierten Stroms selbst verbrauchen. Ohne Ausschreibung bekommen sie aber nur die Hälfte der Stromerzeugung in einem Jahr EEG-vergütet. Für Anlagen, bei denen der Eigenverbrauch oberhalb von 50 Prozent liegt, ändert sich damit nichts. Die Regelung, dass Anlagen bei negativen Preisen keine Förderung erhalten, greift jetzt bereits nach vier Stunden.
Bei Mieterstromprojekten ist maßgeblich, dass der Strom innerhalb des Quartiers, in dem das Gebäude mit der Solaranlage steht, geliefert und verbraucht wurde. Quartier ist dabei ein zusammenhängender Gebäudekomplex, der den Eindruck eines einheitlichen Ensembles erweckt. Die Gebäude des Quartiers können auf unterschiedlichen Grundstücken liegen oder durch Straßen getrennt sein, solange der Eindruck des einheitlichen Ensembles gegeben ist. Für die Eintragung in das Marktstammdatenregister ist interessant, dass verspätete Meldungen von Anlagen im Marktstammdatenregister nicht sanktioniert werden.
Parallel zu den EEG-Änderungen hat der Bundestag auch eine Entschließung zu weiteren EEG-Punkten gefasst, die konkrete Forderungen an die Bundesregierung vorsieht. So sollen noch dieses Jahr zum Beispiel ein Konzept zu schrittweiser Absenkung der EEG-Umlage erarbeitet, Planungs- und Genehmigungsverfahren beschleunigt, verschiedene Instrumente zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für PPAs (Power Purchase Agreements) und der Einsatz von Bürgerstromtarifen zur Steigerung der Akzeptanz von Windrädern geprüft werden, ergänzt um eine grundlegende Neufassung der Ausbauziele.

Meldepflichten im neuen Marktstammdatenregister

Das Marktstammdatenregister ist gestartet – Sie können Ihre Anlagen, Stromspeicher etc. nun bei der Bundesnetzagentur registrieren. Eine allgemeine Frist wurde bis zum 31. Januar 2021 festgesetzt. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen Sie sich vollständig registrieren!

Aktualisierung vom 5. November 2019:
Bisher konnte der Betreiberwechsel von Stromerzeugungsanlagen nicht im Marktstammdatenregister eingetragen werden. Aufgrund der noch bis zum 31. Januar 2021 laufenden Übergangsphase war dies in den meisten Fällen auch noch kein Problem. Seit kurzem können Betreiberwechsel nun registriert werden. Das Merkblatt des DIHK zum Marktstammdatenregister ist weiterhin aktuell.

Wer keinen eigenen Internetzugang besitzt, für diejenigen hält die Bundesnetzagentur Papierformulare bereit. Diese können bei der allgemeinen Hotline unter 0228/14 3333 angefordert werden.
Die wichtigsten Informationen fasst das DIHK-Merkblatt zum Marktstammdatenregister für Sie zusammen!
Wichtiger Hinweis:
Für alle Stromverbraucher, die am Hoch- oder Höchstspannungsnetz hängen, besteht aus der Marktstammdatenregisterverordnung die Pflicht, sich bis zum 31.01.2021 im Register einzutragen.

Redispatch 2.0 – Wer ist betroffen?

Neben klassischen Stromerzeugungs-Anlagen können ab Oktober 2021 auch erneuerbare Energien-, Kraft-Wärme-Kopplungs- oder Speicheranlagen betroffen sein, wenn es um Eingriffe für eine stabile Elektrizitätsversorgung per Redispatch geht.
Bei einem Redispatch greifen Netzbetreiber in die Fahrweise von Stromerzeugungsanlagen ein, um die Elektrizitätsversorgung stabil zu halten. Bisher waren davon ausschließlich konventionelle Anlagen betroffen. Da diese aber mit sukzessiven Abschaltungen seltener zur Verfügung stehen, können mit dem Redispatch 2.0 auch erneuerbare Energien, Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen und Speicheranlagen herangezogen werden, wenn sie über 100 Kilowatt installierte Leistung aufweisen. Aus der Verpflichtung ergibt sich ein akuter Handlungsbedarf bereits in den kommenden Wochen.