Energiekrise

Verordnungen zur Energieeinsparung

Am 24. August 2022 hat das Bundeskabinett in Berlin zwei neue Verordnungen zum Energiesparen beschlossen. Sie sind zum 1. September 2022 in Kraft getreten.

Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung durch kurzfristige Maßnahmen (EnSikuMaV)

Die Gültigkeit der Verordnung wurde bis zum 15. April 2023 verlängert.
Die Verordnung sieht für öffentliche Nichtwohngebäude vor:
  • Die Raumtemperatur in Arbeitsräumen soll in Abhängigkeit der ausgeübten Tätigkeit nur noch zwischen 12 Grad Celsius (bei schwerer körperlicher Arbeit) und maximal 19 Grad Celsius (bei körperlich leichter und überwiegend sitzender Tätigkeit) betragen.
  • Durchgangsbereiche wie Flure, Foyers oder Technikräume sollen im Normalfall nicht mehr beheizt werden, es sei denn, es gibt dafür technische oder sicherheitstechnische Gründe. Dies gilt nicht für Kliniken, Pflegeeinrichtungen, medizinische Einrichtungen, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Schulen oder Kitas.
  • Sofern es aus hygienischen Gründen nicht vorgeschrieben ist, dürfen Boiler und Durchlauferhitzer für die Warmwasserbereitung an Waschbecken nicht mehr genutzt werden. Dies gilt ebenfalls nicht für Kliniken, Pflegeeinrichtungen, medizinische Einrichtungen, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Schulen oder Kitas.
  • Repräsentative Beleuchtung von Denkmälern und Gebäuden sollen mit Ausnahme der Sicherheits- und Notbeleuchtung ausgeschaltet werden. Es gibt Ausnahmeregelungen für Kulturveranstaltungen, Volksfeste sowie diejenigen Fälle, in denen die Beleuchtung für die Verkehrssicherheit oder Gefahrenabwehr erforderlich ist und nicht kurzfristig anderweitig ersetzt werden kann.
Im privaten Bereich und im Gewerbebereich sieht die Vereinbarung folgende Regelungen vor:
  • Die Maximal-Temperaturen für öffentliche Nichtwohngebäude gelten als Minimal-Temperaturen in Arbeitsstätten.
  • Mindesttemperaturen in Mietverträgen gelten vorerst nicht mehr. Mieter sind jedoch verpflichtet, durch regelmäßiges Lüften Schimmelbildung und Gebäudeschäden vorzubeugen.
  • Private Pools dürfen nicht mehr mit Strom und Gas beheizt werden. Eine Ausnahme gibt es für therapeutische Anwendungen. Gewerblich genutzte Pools sind nicht betroffen.
  • Beleuchtete Werbeanlagen müssen zwischen 22 Uhr und 16 Uhr abgeschaltet werden, wenn sie nicht zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren erforderlich sind. Beleuchtete Werbetafeln an Fahrgastunterstellen, Wartehallen, Haltepunkten und Bahnunterführungen sind der öffentlichen Straßenbeleuchtung gleichgestellt und dürfen weiterhin betrieben werden.
  • Ladentüren und Eingangssysteme im Einzelhandel, bei deren Öffnung Heizwärme verlorengeht, müssen bei beheizten Geschäftsräumen dauerhaft geschlossen gehalten werden. Fluchtwege müssen jedoch weiterhin gewährleistet bleiben.
  • Gas- und Wärmlieferanten sind verpflichtet, bis zum 30.09.2022 ihren Kunden Informationen über den Energieverbrauch des Gebäudes der in der letzten Abrechnungsperiode, auf Grundlage der am 01.09.2022 gültigen Preise die voraussichtlichen Kosten der laufenden Abrechnungsperiode sowie ein rechnerisches Einsparpotential in Kilowattstunden und Eurobeträgen unter der Annahme einer dauerhaften Absenkung der Raumtemperatur um 1 Grad Celsius oder 6 Prozent mitzuteilen. Sollten diese Daten innerhalb der Frist nicht verfügbar sein, so können hilfsweise bis 31.12.2022 gebäude- und verbrauchstypischer Merkmale verwendet werden.
Eigentümer von Gebäuden mit mehr als zehn Wohneinheiten müssen außerdem bis zum 01.10.2022 den Mietern der jeweiligen Wohnung diese Informationen individuell angepasst mitteilen.
Diese Informationen müssen innerhalb eines Monats erneut zur Verfügung gestellt werden, wenn das Preisniveau erheblich ansteigt.

Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung durch mittelfristige Maßnahmen (EnSimiMaV)

Die von dieser Verordnung umfassten Maßnahmen bedürfen zur Umsetzung einen höheren Zeitbedarf. Die Verordnung tritt am 01.10.2022 in Kraft und gilt bis zum 30.09.2024. Sie zielt hauptsächlich auf Einsparungen in den kommenden Heizperioden ab.
Der Bundesrat hat der Verordnung bereits zugestimmt.
So soll
  • an allen Gas-Heizungsanlagen in den nächsten beiden Jahren ein Heizungscheck zur Heizungsoptimierung durchgeführt werden. Ausgenommen hiervon sind Anlagen, seit dem 01.10.2020 bereits überprüft wurden oder Anlagen, die in ein Energiemanagementsystem, ein Umweltmanagementsystem oder ein standardisiertes Gebäudeautomationssystem eingebunden sind, und Anlagen, bei denen in den letzten beiden Jahren kein Optimierungsbedarf festgestellt wurde.
  • der hydraulische Abgleich bei großen Gebäuden mit zentraler Wärmeversorgung auf Erdgasbasis bis 30.09.2023 verpflichtend vorgenommen werden, sofern dieser nicht bereits erfolgt ist. Dies gilt für Firmen und öffentliche Gebäude ab 1.000 m² beheizter Fläche und für Wohngebäude ab 10 Wohneinheiten. Wohngebäude mit mindestens 6 Wohneinheiten haben Zeit bis zum 15.09.2024. Die Kosten trägt der Eigentümer bzw. Vermieter.
  • für Unternehmen, die bereits ein Energieaudit nach dem Energiedienstleistungsgesetz durchgeführt haben, die Umsetzung von wirtschaftlichen Effizienzmaßnahmen verpflichtend werden. Dies gilt jedoch für Unternehmen mit einem Energieverbrauch von mehr als 10 GWh im Jahresdurchschnitt der letzten drei Jahre.
Stand der Information: 26.08.2022