STANDORTMANAGEMENT
Landes - und Regionalplanung
Das Planungsrecht ist ein hierarchisches System. Auf einer übergeordneten Ebene erfolgt die sogenannte Raumordnung, welche ihre Grundlagen im Raumordnungsgesetz (ROG) findet. Die Ziele der Raumordnung finden zunächst Berücksichtigung im Rahmen der Landesplanung. Darauf basierend erfolgt die Erstellung von Landesentwicklungsplänen sowie die Regionalplanung.
Landesplanung
Die Landesplanung formuliert Ziele und Grundsätze der räumlichen Entwicklung. Der Landesentwicklungsplan konkretisiert diese Vorgaben für die Regionalplanung und die kommunale Bauleitplanung.
Zentrale Aufgabe der Landesplanung ist die strategische Planung der Landesentwicklung. Die Landesplanung entwirft mit ihren Landesentwicklungsplänen für das gesamte Landesterritorium einen verbindlichen Rahmen, an dem sich vorrangig öffentliche Stellen ausrichten müssen, der aber auch für die raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts bindende Wirkungen entwickeln kann.
Aufgrund dieser bedeutenden strategischen Rolle ist die Landesplanung auf Regierungsebene angesiedelt. Unterschiedliche Landesministerien sind für sie zuständig.
Das Raumordnungsgesetz verpflichtet die Länder, einen zusammenfassenden und übergeordneten Plan für das jeweilige Landesgebiet aufzustellen. Er setzt die Ziele, Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung fest, die das jeweilige Land betreffen.
Landesraumordnungspläne werden in den Ländern unterschiedlich benannt. Als gängige Bezeichnungen haben sich jedoch „Landesentwicklungsplan“ oder „Landesentwicklungsprogramm“ etabliert.
Die Zuständigkeit für die Landesplanung in Nordrhein-Westfalen liegt bei der Landesplanungsbehörde, die dem nordrheinwestfälischen Wirtschaftsministerium zugeordnet ist.
Landesplanung in Nordrhein-Westfalen
Die rechtliche Grundlage für die Landesplanung in Nordrhein-Westfalen ist das Landesplanungsgesetz. Danach werden die Grundsätze und Ziele der Raumordnung und Landesplanung in Landesentwicklungsplänen und in Regionalplänen dargestellt. Die Landesplanungsbehörde beziehungsweise die Bezirksregierungen als Bezirksplanungsbehörden sind für die Aufstellung und Umsetzung dieser Pläne verantwortlich. Bei der Aufstellung und Änderung wird die IHK Essen als Trägerin öffentlicher Belange beteiligt. Es ist dabei ihre Aufgabe, das Gesamtinteresse der Wirtschaft zu vertreten.
Aktueller Landesentwicklungsplan (LEP)
Den aktuellen Landesentwicklungsplan für Nordrhein-Westfalen können Sie hier auf den Seiten des Wirtschaftsministeriums abrufen.
Der Landesentwicklungsplan stellt die wesentlichen Weichen für die Ausweisung zum Beispiel von künftigen Wohn-, Gewerbe- und Industriegebieten, Kraftwerksstandorten und Flächen für Windkraftanlagen. Sowohl die Bezirksregierung als auch die Kommunen müssen sich bei neuen Regionalplänen, Flächennutzungspläne und Bebauungspläne an die Vorgaben des Landesentwicklungsplanes halten.
Diese Vorgaben wurden durch das Land Nordrhein-Westfalen erarbeitet. Allerdings nicht ohne ein Mitspracherecht aller Beteiligten. Neben Kreisen, Städten, Gemeinden und anderen Institutionen kommen auch Privatpersonen und Unternehmen Stellung zu den Entwürfen des LEPs nehmen.
Regionalplanung
Der Regionalplan ist das Bindeglied zwischen der großräumigen Raumordnung und Landesplanung einerseits und der lokalen Bauleitplanung andererseits. Da der Regionalplan den Rahmen für die kommunale Bauleitplanung setzt, bestimmt er die Spielräume für unternehmerische Aktivitäten und ist somit für die Planungssicherheit der Wirtschaft maßgeblich. Von besonderer Bedeutung sind die Vorgaben zu Gewerbe- und Industrieflächen, Verkehr und Logistik, Rohstoffsicherung und Energieversorgung.
Der Regionalplan ist insbesondere von den Städten und Gemeinden als Träger der kommunalen Planungshoheit zu beachten. Gegenüber den betroffenen Grundstückseigentümern entfaltet er zunächst keine Drittwirkung, es sei denn bestimmte Vorhaben von überörtlicher Bedeutung werden geplant (z. B. Freizeitparks, Deponien oder Kiesgruben). Allerdings sind Unternehmen immer dann betroffen, wenn die Vorgaben des Regionalplans in die Bauleitplanung übernommen werden.
Der Regionalplan besteht aus Textteilen mit Tabellen, zeichnerischen Darstellungen mit Gesamtkarte und thematischen Ergänzungskarten zur Erläuterung. Dieses ausführliche Text- und Kartenmaterial stellt dar, wie für den Zeitraum von mindestens 15 Jahren die Entwicklung von Siedlung, Bodenschätzen, Freiraum und Verkehr der Region planerisch gesteuert werden soll.
Der Regionalplan behandelt Themen wie große Gewerbe- und Industrieflächen, Verkehrsinfrastruktur und Logistik, Rohstoffsicherung und Energieversorgung.
Er ist vor allem von den Städten und Gemeinden als kommunale Planungsträger zu beachten, kann jedoch auch gegenüber betroffenen Grundstückseigentümern eine Drittwirkung entfalten, wenn Vorhaben von überörtlicher Bedeutung geplant bzw. gesichert werden (z. B. Hafenstandorte, Abfalldeponien oder Ferieneinrichtungen und Freizeitanlagen). Zudem sind Unternehmen immer dann potentiell betroffen, wenn die Vorgaben eines Regionalplans in der kommunalen Bauleitplanung umgesetzt werden.
Die Zuständigkeit zur Erstellung des Regionalplans liegt bei der jeweils zuständigen Bezirksregierung.