Beitragsveranlagung
Wird die ausgeübte Tätigkeit vom Finanzamt als gewerbesteuerpflichtig eingestuft oder übt ein Freiberufler neben seiner freiberuflichen Tätigkeit auch gewerbliche Tätigkeiten aus, so besteht die IHK-Mitgliedschaft. In diesem Fall werden aber nur die gewerblichen Einkünfte als Bemessungsgrundlage zur Berechnung des IHK-Beitrages herangezogen.
Beitragsveranlagung für besondere Rechtsformen und Personengruppen
Apotheken
Inhaber einer Apotheke werden mit einem Viertel ihres Gewerbeertrages zur Umlage veranlagt. Dies gilt auch, wenn der Gewerbeertrag für die Bemessung des Grundbeitrags oder die Beitragsfreistellung herangezogen wird.
Ausländische Rechtsformen (zum Beispiel: Ltd., S.L., SARL, Corp. und Co.)
Zur IHK zu Essen gehören alle Unternehmen, die ihren Sitz oder eine Betriebsstätte im IHK-Bezirk Essen, Mülheim an der Ruhr oder Oberhausen haben und gewerbesteuerpflichtig sind. Dies gilt ebenso für ausländische Rechtsformen. Diese sind immer dann Mitglied der IHK zu Essen, wenn sie Betriebsstätten im IHK-Bezirk unterhalten und diese gewerbesteuerpflichtig sind.
Die Beiträge werden aufgrund des von den Finanzämtern festgesetzten Gewerbeertrags bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb berechnet.
Es ist ohne Bedeutung, ob das Unternehmen in das deutsche Handelsregister oder in einem Register eines anderen Staates eingetragen ist. (s. a. § 11 der Beitragsordnung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 31 KB) der IHK zu Essen)
Beteiligungs- und Verwaltungsgesellschaften
Reine Beteiligungsgesellschaften sind Gesellschaften, die zu dem alleinigen Zweck gegründet werden, verschiedene Beteiligungen an Unternehmen als juristische Person zu halten. Gegenstand der Gesellschaft ist der Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen an anderen Gesellschaften, Kapitalanlagen und Immobilien.
Diese Gesellschaften sind aufgrund ihrer Rechtsform als Kapitalgesellschaft objektiv gewerbesteuerpflichtig. Damit sind die Voraussetzungen für die IHK-Zugehörigkeit und die daraus resultierende Beitragspflicht erfüllt.
Betriebsstätten
Betriebsstätte ist gemäß § 12 AO jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Durch jede Betriebsstätte wird kraft Gesetzes die IHK-Zugehörigkeit bei der jeweils örtlich zuständigen IHK begründet. Hat ein IHK-Zugehöriger mehrere Betriebstätten in einem IHK-Bezirk, so wird der Grundbeitrag nur einmal erhoben und die jeweiligen zerlegten Gewerbeerträge werden saldiert.
Eingetragene Vereine (e.V.)
Eingetragene Vereine bei denen nach Art oder Umfang ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist, sind gemäß § 3 (3) IHKG vom Beitrag freigestellt, soweit ihr Gewerbeertrag/ Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200 Euro pro Jahr nicht übersteigt.
Freie Berufe
Freiberufler sind grundsätzlich nicht Mitglied der IHK. Bei Freiberuflern nach § 18 EStG wie beispielsweise Anwälten, Ärzten, Architekten oder Künstlern sind im Einkommensteuerbescheid nur „Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit“ ausgewiesen. Es besteht keine Gewerbesteuerpflicht und somit auch keine IHK-Mitgliedschaft. Ob eine freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit vorliegt, entscheidet das zuständige Finanzamt.
Wird die ausgeübte Tätigkeit vom Finanzamt als gewerbesteuerpflichtig eingestuft oder übt ein Freiberufler neben seiner freiberuflichen Tätigkeit auch gewerbliche Tätigkeiten aus, so besteht die IHK-Mitgliedschaft. In diesem Fall werden aber nur die gewerblichen Einkünfte als Bemessungsgrundlage zur Berechnung des IHK-Beitrages herangezogen.
Im Handelsregister eingetragene Personen- oder Kapitalgesellschaften, die freiberufliche Tätigkeiten ausüben, sind stets IHK-zugehörig und werden zu einem Zehntel der Bemessungsgrundlage zum IHK-Beitrag veranlagt.
Großunternehmen
Die Vollversammlung hat im Sinne einer gerechten Beitragserhebung beschlossen, so genannte Großunternehmen von den kleinen und mittleren Unternehmen bei der Veranlagung zum Grundbeitrag zu unterscheiden.
Gemäß Ziffer II. 2.4 der Wirtschaftssatzung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 78 KB) liegt ein Großunternehmen immer dann vor, wenn mindestens zwei der drei nachfolgenden Kriterien erfüllt sind:
- mehr als 20.000.000,00 Euro Bilanzsumme
- mehr als 40.000.000,00 Euro Umsatz
- mehr als 250 Arbeitnehmer
auch wenn sie sonst nach Ziffer II: 2.2 b) oder 2.3 zu veranlagen wären.
In diesem Fall wird das Unternehmen zu einem erhöhten Grundbeitrag von 3040,00 Euro in 2020 veranlagt.
Handwerksfirmen und gemischtgewerbliche Betriebe
Unternehmen die ausschließlich handwerklich bzw. handwerksähnlich tätig sind, gehören der Handwerkskammer an.
Betriebe, die in der Handwerksrolle oder im Verzeichnis nach § 19 der Handwerksordnung eingetragen sind (gemischtgewerbliche Betriebe), also neben dem handwerklichen auch über einen nichthandwerklichen Betriebsteil verfügen, gehören mit diesem gemäß § 2 Abs. 3 IHKG der Industrie- und Handelskammer an.
Beiträge müssen diese Mischbetriebe bei der IHK nur dann zahlen, wenn:
- der Betrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert und
- der Umsatz des nichthandwerklichen Betriebsteils 130.000 Euro übersteigt.
Bei der Berechnung der IHK-Beiträge wird nur der Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb prozentual berücksichtigt, der auf den Betriebsteil entfällt, der weder handwerklich noch handwerksähnlich ist.
Komplementärgesellschaften
IHK-Zugehörigen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, deren gewerbliche Tätigkeit sich in der Funktion eines persönlich haftenden Gesellschafters in nicht mehr als einer Personenhandelsgesellschaft erschöpft, wird auf Antrag in der jährlichen Wirtschaftssatzung ein um 50 % ermäßigter Grundbeitrag gewährt.
Organschaftsverhältnisse
Organgesellschaften sind neben dem Organträger IHK-Mitglied und beitragspflichtig, auch wenn die Organgesellschaften gewerbesteuerlich als Betriebsstätte gemäß § 2 Absatz 2 Satz 2 GewStG gelten und damit kein Gewerbesteuerobjekt sind.
Die Gewerbeerträge bzw. Gewinne aus Gewerbebetrieb werden bei Organträger und Organgesellschaft getrennt ermittelt, kumuliert und dem Organträger angerechnet. Liegen die Betriebsstätten in verschiedenen Gemeinden, wird gewerbesteuerrechtlich eine Zerlegung durchgeführt.
Die Organgesellschaften werden gemäß § 2 Absatz 1 IHKG in Verbindung mit § 2 Absatz 1 der Beitragsordnung zum gestaffelten Grundbeitrag veranlagt.