Wettbewerbsrecht / Marken- und Urheberrecht

Vorsicht, Falle!

Nach der Eintragung einer Firma im Handelsregister, einer Nennung in den „Gelben Seiten” oder der Einrichtung einer Homepage im Internet erhalten viele Unternehmen „Rechnungen” oder „Offerten” für Eintragungen in Registern oder Datenbanken. Diese Formulare sind oft so gestaltet, dass sie auf den ersten Blick wie amtliche Rechnungen oder Vordrucke wirken.

Worauf müssen Sie achten?

Es gibt verschiedene Arten, wie in solchen Fällen Kontakt zu den betroffenen Unternehmen aufgenommen wird. Grob kann zwischen folgenden Varianten unterschieden werden:
  • Vermeintliche Rechnungen nach einem Handelsregistereintrag
Viele Firmen, die in das Handelsregister eingetragen worden sind oder dort eine Änderung haben vornehmen lassen, erhalten kurz danach offiziell aussehende Schreiben. Sie ähneln zum Beispiel Briefen des Amtsgerichts und können Symbole wie den Bundesadler aufweisen. Die Absender nehmen dabei oftmals Bezug auf die Handelsregistereintragung und fordern die Empfänger auf, einen beigefügten Überweisungsträger auszufüllen oder die Richtigkeit der im Brief genannten Firmendaten mit Unterschrift zu bestätigen. Es handelt sich jedoch meist um versteckte Vertragsangebote für kostenpflichtige Eintragungen in Firmenverzeichnisse. Oft weist eine ausländische IBAN eines vermeintlich deutschen Unternehmens auf die Betrugsabsicht hin. Rechnungen für gerichtliche Eintragungen in das Handelsregister erhalten Sie nur von der Gerichtskasse.
  • Andere offiziell aussehende Schreiben
In anderen Fällen erwecken die Schreiben den Eindruck, von einer tatsächlich existierenden oder fiktiven Behörde wie z.B. dem „Gewerbeamt“, dem Deutschen Patent- und Markenamt oder einer europäischen Steuerbehörde zu stammen, teilweise erfolgen die Anschreiben ohne Kontaktangaben. Oftmals ist ein vorausgefüllter Überweisungsträger enthalten.
Tatsächlich soll ebenfalls ein Vertragsschluss für Adressbücher, Branchenverzeichnisse, Online-Datenbanken o.ä. herbeigeführt werden. Das Wort Angebot ist in diesen Schreiben häufig nicht enthalten, da dies zu offensichtlich auf einen Vertragsschluss hinweisen würde. Stattdessen wird gern der Begriff „Offerte“ zur Verschleierung genutzt.
  • Vermeintliche Anzeigenaufträge
Bei einer anderen Variante erhalten Unternehmen, die zuvor einen Auftrag für eine Eintragung in ein Telefonbuch erteilt oder eine Zeitungsannonce aufgegeben haben, Rechnungen für vermeintliche Folgeaufträge oder andere Einträge, die tatsächlich nie in Auftrag gegeben wurden. Ebenso gibt es Fälle, in denen anscheinend Korrekturabzüge für bestehende Eintragungen in Adressbüchern oder Anzeigenaufträge versandt werden, es sich in Wirklichkeit aber um versteckte Vertragsangebote handelt.
  • Telefonanrufe oder Vertreterbesuche („Kölner Masche“)
Eine weitere Variante ist die sog. Kölner Masche. Im Gegensatz zu den vorgenannten Vorgehensweisen erfolgen hier unaufgeforderte Anrufe oder Vertreterbesuche bei den betroffenen Unternehmen. Bei solchen Gesprächen werden Unternehmen durch Täuschung ebenso zu Abschlüssen von Anzeigeaufträgen bewegt, z.B. dadurch, dass auf eine angebliche Absprache mit einem Vorgesetzten oder Kollegen verwiesen wird oder es nur um eine Aktualisierung eines vorgeblich bereits bestehenden Anzeigenauftrages gehen soll.. Gefährlich ist bei Telefonaten, dass jegliche Form der Bestätigung so zugeschnitten wird, dass ein Vertragsabschluss im Nachhinein vermeintlich zustande gekommen ist. Mit dem sogenannten „Call ID Spoofing“ lässt sich außerdem die im Display angegebene Rufnummer des Anrufenden fälschen. So kann jede beliebige deutsche Festnetznummer angezeigt werden.

Wie können Sie sich schützen?

Sehen Sie sich jedes Schreiben genau an, das vor allem im Zusammenhang mit
  • der Anmeldung eines Gewerbes oder einer Eintragung oder Änderung im Handelsregister,
  • einer Eintragung in einem Telefonbuch, Branchen- oder Internetverzeichnis,
  • einem Anzeigenauftrag,
  • der Einrichtung einer Homepage oder
  • der Anmeldung einer Marke oder eines Patents
    bei Ihnen eingeht.
  • Seien Sie besonders vorsichtig, wenn ein Unternehmen einen deutschen Namen hat, aber sein Konto im Ausland führt (erkennbar an der IBAN).
  • Prüfen Sie auch Schreiben mit einer amtlichen Aufmachung, offiziell klingenden Bezeichnungen (z. B. „zentral“ oder „Register“) oder amtlichen Symbolen (z. B. „Europaflagge“ oder „Bundesadler“) gründlich darauf, ob sie wirklich von einer Behörde stammen.
  • Bezahlen Sie nur solche Rechnungen, bei denen Ihnen sicher bekannt ist, dass der Rechnungssteller tatsächlich von Ihnen Geld fordern darf.
  • Senden Sie keine „Korrekturabzüge" zurück, wenn Sie nicht eindeutig vorher einen Druckauftrag an den Absender erteilt haben.
  • Seien Sie vorsichtig, Anzeigen- oder andere Aufträge bei Vertretern abzuschließen, die unangekündigt in Ihrem Betrieb erscheinen oder sich auf ein angeblich mit einem Vorgesetzten oder Kollegen geführtes Gespräch berufen. Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen. Unterschreiben Sie nichts, wenn Sie nicht in Ruhe das „Kleingedruckte“ prüfen können. Sie können solche Geschäfte, anders als Verbraucher, nicht widerrufen!
  • Lassen Sie sich bei zweifelhaften Rechnungen nicht durch Mahnungen oder Androhung von Inkassomaßnahmen unter Druck setzen. Reagieren Sie auf solche Schreiben dann unverzüglich, wenn ein ungewollter Vertragsschluss in Betracht kommt (s. unten unter 3.).
  • Wenn Sie Zweifel über die Identität des Rechnungsstellers oder die Berechtigung der Forderung haben, recherchieren Sie im Internet und im Handelsregister nach dem genannten Unternehmen und fragen Sie bei weiterer Unsicherheit Ihre IHK.
  • Weisen Sie Ihre Beschäftigten (vor allem beim Posteingang und in der Buchhaltung) an, ebenfalls diese Grundsätze zu beachten. Am besten, Sie legen dieses Merkblatt an geeigneten Stellen aus, damit sich jeder von Zeit zu Zeit diese Verhaltensregeln ins Gedächtnis rufen kann.
  • Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) hat eine „Warnliste“ von Unternehmen veröffentlicht, die solche Zahlungsaufforderungen und „Rechnungen“ versenden oder versandt haben: https://www.dpma.de/dpma/service/gebuehren/irrefuehrendezahlungsaufforderungen/liste_der_firmen/index.html

Was können Sie tun, wenn Sie etwas unterschrieben haben, was Sie eigentlich nicht unterschreiben wollten?

  • Je nach Fallgestaltung kann es sein, dass trotz Unterschrift ein zahlungspflichtiger Vertrag gar nicht wirksam abgeschlossen wurde. So hat der Bundesgerichthof in einem Fall entschieden, dass die Zahlungsabrede derart in den Allgemeinen Vertragsbedingungen versteckt wurde, dass sie gar nicht Vertragsbestandteil wurde. Fechten Sie in jedem Fall dennoch die angeblich abgegebene Vertragserklärung sofort per Einwurfeinschreiben/Rückschein wegen arglistiger Täuschung und/oder Irrtums an. Erklären Sie gleichzeitig vorsorglich die Kündigung zum nächstmöglichen Termin für den Fall, dass es sich um einen Vertrag mit automatischer Laufzeitverlängerung handelt (ergibt sich aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen). Bewahren Sie eine Kopie Ihres Schreibens sowie den Rückschein auf.
  • Sollten Sie bereits gezahlt haben, können Sie das Geld zurückfordern. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie Ihre Vertragserklärung wirksam angefochten haben oder ein Vertragsschluss gar nicht zustande gekommen ist (s. oben).
  • Informieren Sie Ihre IHK. Diese kann Ihnen konkrete Tipps geben und den Vorfall dem Deutschen Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität melden.
Weitergehende Informationen sind im Internet unter den folgenden Links erhältlich:

April 2023