Wettbewerbsrecht / Marken- und Urheberrecht

Schutz geschäftlicher Bezeichnungen

Mit einer ausgefallenen Geschäftsbezeichnung kann der Unternehmer auf dem Markt am besten seine Identität, seine Individualität und die Unterscheidbarkeit gegenüber anderen Marktteilnehmern wahren.
Erhebliche Konflikte können allerdings entstehen, wenn eine Bezeichnung gewählt wird, die bereits auf dem Markt existiert. Das Merkblatt gibt Auskunft darüber, welche Grundsätze bei der Wahl einer geschäftlichen Bezeichnung zu beachten sind, wie diese geschützt sind und wie Kollisionen mit bereits bestehenden geschäftlichen Bezeichnungen vermieden werden können.
1. Was sind geschäftliche Bezeichnungen?
Als „geschäftliche Bezeichnungen” werden sämtliche Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt, § 5 Markengesetz (MarkenG).
Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Unternehmenskennzeichen dienen dazu, den betreffenden Wirtschaftsbetrieb im Geschäftsverkehr zu kennzeichnen. Gegenstand der Bezeichnung muss also ein ganzes Unternehmen oder ein abgegrenzter, rechtlich selbstständiger Teil des Unternehmens sein (z. B. Geschäftszweig), wobei es auf die Rechtsfähigkeit dieses Unternehmensteils nicht ankommt. Nicht davon umfasst sind reine Produktkennzeichnungen für Waren oder Dienstleistungen.
Der Name umfasst den bürgerlichen Namen eines Geschäftsinhabers ebenso wie bspw. die Namen von Gesellschaften und Vereinen.
Die Firma ist der Name des Kaufmanns – gleichgültig ob Einzelkaufmann oder Handelsgesellschaft - unter dem er im geschäftlichen Verkehr auftritt. Sie wird im Handelsregister eingetragen.
Eine besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens (Geschäftsbezeichnung) wird dagegen in keinem öffentlichen Verzeichnis registriert. Sie dient dazu ein Unternehmen oder Geschäft zu benennen und von anderen zu unterscheiden, ohne zwingend zugleich den Inhaber kenntlich zu machen und hat auch Namensfunktion.
Beispiel: „Schultes Wohnland” als Geschäftsbezeichnung für ein Möbelgeschäft.
Werktitel sind Namen sowie besondere Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.
2. Gesetzliche Schutznormen für die Geschäftskennzeichnung
- Jede beliebige Art der Verwendung des Namens im o.g. Sinn wird von § 12 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geschützt. Das bedeutet, dass derjenige, dessen Recht zum Gebrauch seines Namens dadurch verletzt wird, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, von diesem Unterlassung verlangen kann.
- Wer eine Firma, d. h. den Namen eines im Handelsregister eingetragenen Unternehmens, unzulässiger Weise gebraucht, ist durch das Registergericht zur Unterlassung anzuhalten, § 37 Handelsgesetzbuch (HGB). Außerdem steht dem Firmeninhaber ein Unterlassungsanspruch zu.
- Gemäß § 30 HGB muss sich jede neue Firma (und auch jede neue Zweigniederlassung) von allen an demselben Ort bzw. in derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Handelsregister oder in das Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden. Fehlt es an dieser deutlichen Unterscheidbarkeit wird das Registergericht die Eintragung in das Register verwehren. Dieser Namensschutz ist allerdings nicht umfassend. Zum einen werden nicht im Register eingetragene Unternehmen gar nicht erst erfasst, zum anderen können durch die Begrenzung des Schutzes auf einen Ort/Registerbezirk schon in Nachbargemeinden gleichlautende Unternehmensbezeichnungen geführt werden.
- Einen umfassenden Schutz gewähren die §§ 5, 15 MarkenG. Hiernach kann derjenige auf Unterlassung und – bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Handeln – auch auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, der im geschäftlichen Verkehr geschäftliche Bezeichnungen unbefugt in einer Weise benutzt, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen. Sofern es sich um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung handelt, ist bereits eine unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder Wertschätzung dieser Bezeichnung untersagt, auch ohne dass eine Verwechselungsgefahr besteht. Verstöße gegen diese Vorschriften sind darüber hinaus strafbar.
3. Was ist als geschäftliche Bezeichnung schutzfähig?
Als geschäftliche Bezeichnung schutzfähig sind, wie oben beschrieben, grundsätzlich alle Namen, Firmen, besondere Geschäftsbezeichnungen und Werktitel. Darunter zählen auch Abkürzungen (z. B. BMW, AEG) oder Schlagworte, je nach Art der Benutzung und der Verkehrsauffassung, ggf. auch der Name einer Internetdomain.
Voraussetzung ist in allen Fällen, dass die Bezeichnung Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft besitzt. Sie muss also ein ganz bestimmtes Unternehmen bezeichnen und es dadurch von den Namen/Firmen anderer Unternehmen abgrenzen. Die Kennzeichnungskraft wird in schwach, normal oder hoch abgestuft.
Kennzeichnungskraft fehlt bei geschäftlichen Bezeichnungen, die nur aus rein beschreibenden Branchen- oder Sachbegriffen gebildet ist, z. B. „Autohandel e. K.” oder „Mode e.K.”. Solche Begriffe bezeichnen nur die Branche oder die Tätigkeit eines Unternehmens. Sie sind daher nicht unterscheidungskräftig und sind außerdem für die Allgemeinheit zum Gebrauch frei zu halten. Kennzeichnende Zusätze können allerdings eine Unterscheidungskraft begründen, z. B. „ABC Textil e. K.”.
Im Ausnahmefall kann eine rein beschreibende Bezeichnung allerdings dann Kennzeichnungs-und Unterscheidungskraft erlangen, wenn sie so bekannt geworden ist, dass sie von den maßgeblichen Verkehrskreisen automatisch einem bestimmten Unternehmen zugeordnet wird (Verkehrsgeltung). Diese Verkehrsgeltung ist im Einzelfall festzustellen und zu beweisen.
Die gewählte Bezeichnung darf darüber hinaus nicht über Tätigkeit, Herkunft, Rechtsform, Qualität, Leistungsfähigkeit oder sonstige Eigenschaften eines Unternehmens irreführen oder zu Zweifeln Anlass geben.
4. Wie entsteht der Schutz geschäftlicher Bezeichnungen?
Im Gegensatz zu Marken genießen geschäftliche Bezeichnungen den Schutz des Markenrechts auch ohne Eintragung ins Markenregister. Der Schutz geschäftlicher Bezeichnungen entsteht grundsätzlich ab der erstmaligen Ingebrauchnahme im geschäftlichen Verkehr. Fehlt der Bezeichnung zu diesem Zeitpunkt noch die erforderliche Kennzeichnungskraft, so kann der Kennzeichenschutz nachträglich, mit Erlangung der Kennzeichnungskraft (z. B. durch Verkehrsgeltung) entstehen.
5. Was bedeutet "Priorität"?
Nach dem Prioritätsprinzip ist bei dem Zusammentreffen (der sog. Kollision) zweier identischer oder ähnlicher Kennzeichen grundsätzlich maßgebend, wer das ältere Recht besitzt (einfach ausgedrückt: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst”). Das bedeutet, dass gegebenenfalls der Zeitpunkt der Entstehung des Schutzes, insbesondere die erste Ingebrauchnahme nachzuweisen ist. Dies sollte daher von Anfang an genau dokumentiert werden, etwa durch Aufbewahrung von Geschäftsbriefen, Rechnungen, Verträgen usw., auch über die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen hinaus.
6. Was bedeutet "Verwechslungsgefahr"?
Verwechslungsgefahr ist eine wichtige Voraussetzung für die Annahme einer Rechtsverletzung. Eine geschützte geschäftliche Bezeichnung wird durch die Verwendung eines ähnlichen Zeichens nur verletzt, wenn durch die Ähnlichkeit der Bezeichnungen die Gefahr von Verwechslungen im Verkehr besteht und dadurch eine Irreführung über die betriebliche Herkunft von Waren oder über das Bestehen geschäftlicher oder sonstiger wirtschaftlicher Beziehungen zwischen beiden Unternehmen herbeigeführt wird.
Maßgebend für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr sind vor allem die Ähnlichkeit der Zeichen, die Kennzeichnungskraft sowie die Branchennähe. Zwischen diesen Elementen besteht eine Wechselwirkung.
Bei völlig unterschiedlichen Branchen scheidet eine Verwechslungsgefahr grundsätzlich selbst bei Verwendung identischer Bezeichnungen aus (z.B. „Bounty” als Bezeichnung für Schokoriegel und Küchenpapierrolle). Umgekehrt kann bereits bei lediglich ähnlichen Zeichen Verwechslungsgefahr bestehen, wenn sich die Tätigkeitsbereiche überschneiden.
Darüber hinaus sind aber auch sonstige Umstände, z. B. die Gestaltung des Zeichens auf Geschäftsbriefen, die Bekanntheit des Zeichens u. ä. zu berücksichtigen, so dass die Beurteilung der Verwechslungsgefahr in vielen Fällen sehr schwierig sein kann. Nicht von einer Verwechslungsgefahr abhängig ist allerdings der besondere Schutz berühmter Zeichen (z.B. Coca Cola). Diese sind auch vor einer Beeinträchtigung ihrer überragenden Werbekraft (Verwässerung) durch die Verwendung identischer oder ähnlicher Zeichen für völlig andere Waren oder Dienstleistungen geschützt.
7. Einschränkungen des Kennzeichnungsschutzes
a. Verwirkung
Werden zwei identische oder verwechslungsfähige ähnliche geschäftliche Bezeichnungen jahrelang nebeneinander geführt und wird dies von keiner Seite beanstandet, so kann die Möglichkeit, eigene Rechte an der geschäftlichen Bezeichnung durchzusetzen, verwirkt sein. Sofern der prioritätsältere Benutzer von der Verwendung der ähnlichen Bezeichnung wusste, verliert er nach 5 Jahren das Recht, Unterlassungsansprüche geltend zu machen. Aber auch wenn er keine Kenntnis von der Verwendung durch einen Dritten hatte, kann er sein Recht auf Unterlassung möglicherweise nicht mehr durchsetzen. Hier lässt sich jedoch keine konkrete Zeitangabe nennen; es kommt maßgeblich auf die Umstände des Einzelfalls an.
b. Gleichnamigkeit
Jedermann ist berechtigt, seinen Familiennamen in redlicher Weise als Unternehmenskennzeichen im geschäftlichen Verkehr zu verwenden. Einer bereits zuvor existierenden gleichlautenden geschäftlichen Bezeichnung kann daher in einem solchen Fall nicht ohne Weiteres der Vorrang eingeräumt werden, der Grundsatz der Priorität ist insoweit eingeschränkt. In solchen Fällen muss zwischen den Berechtigten ein Interessenausgleich herbeigeführt werden. In der Regel muss der Prioritätsjüngere alles Erforderliche tun, um Verwechselungen zu vermeiden oder auf ein zumutbares Maß zu reduzieren; was erforderlich und zumutbar ist, ist im Rahmen einer umfassenden Interessensabwägung zu ermitteln.
c. Räumlicher Geltungsbereich der geschäftlichen Bezeichnung
Grundsätzlich sind Unternehmenskennzeichen, also Namen, Firmen und Geschäftsbezeichnungen, im gesamten Bundesgebiet geschützt. Etwas anderes gilt dann, wenn der Tätigkeitsbereich des Unternehmens auf einen bestimmten Ort oder eine bestimmte Region beschränkt ist. Dies ist in der Regel insbesondere bei Gaststätten, Hotels, Apotheken, kleineren ortsgebundenen Einzelhändlern oder regional tätigen Dienstleistungsunternehmen der Fall. Betreibt ein Unternehmen allerdings überregional verschiedene Filialen, so kann sich dieser begrenzte Schutzbereich entsprechend ausdehnen.
Beispiele: Entfaltet z. B. ein Holzhändler nur im Raum Oberbayern seine Geschäftstätigkeit und ist ansonsten unbekannt, so wird sich sein Schutz auf seinen Tätigkeitsraum beschränken. Ein bundesweit mit Filialen vertretenes Unternehmen genießt dagegen auch Schutz im gesamten Bundesgebiet.
8. Wodurch endet der Schutz geschäftlicher Bezeichnungen?
Der Schutz endet erst, wenn die Bezeichnung nicht mehr verwendet wird oder der Geschäftsbetrieb des Unternehmens endgültig eingestellt wird bzw. die Firma aus dem Handelsregister gelöscht wird.
9. Recherchepflicht
Werden die Rechte eines Kennzeicheninhabers vorsätzlich oder fahrlässig verletzt, so hat dieser einen Schadensersatzanspruch. Wer vor Aufnahme der Benutzung einer geschäftlichen Bezeichnung keine professionelle Marken- und Firmenrecherche durchgeführt hat, setzt sich dem Vorwurf der Fahrlässigkeit aus und riskiert Schadensersatzansprüche. Um dies zu vermeiden, sollte vor Benutzung einer geschäftlichen Bezeichnung eine Recherche sämtlicher bestehender Marken- und Firmenrechte durchgeführt werden. Firmenbezeichnungen kann man im Internet im Elektronischen Unternehmensregister recherchieren (www.unternehmensregister.de), Marken beim Deutschen Patent- und Markenamt (www.dpma.de). Da vor allem die Suche nach Firmen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, sehr schwierig sein kann, sollte dazu ein professionelles Recherchebüro beauftragt werden. Im Zweifel sollte ein Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz zu Rate gezogen werden. Auch bei einer solchen professionellen Recherche besteht nach der aktuellen Rechtslage immer noch ein Restrisiko, dieses lässt sich aber durch das oben beschriebene Vorgehen auf ein Minimum reduzieren.
Stand: August 2024