Neu im Geschäft?!

Steuern für Existenzgründende


Vor Beginn der Geschäftstätigkeit

Schon bevor Sie mit Ihrer eigentlichen selbständigen Tätigkeit beginnen, fallen Kosten an, die mit ihrer zukünftigen Tätigkeit unmittelbar zusammenhängen (Beispiele: Anmietung von Geschäftsräumen, Beraterhonorar, Kosten für Seminare). Diese können als sog. vorweggenommene Betriebsausgaben im Rahmen der Einkommensteuererklärung bei der Gewinnermittlung der selbstständigen Tätigkeit angesetzt werden.
Eine zeitliche Befristung gibt es in der Regel nicht. Es muss lediglich ein „ausreichend bestimmbaren Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart“ bestehen.
ammeln Sie sämtliche in diesem Zusammenhang stehenden Belege, denn das Finanzamt wird diese Ausgaben nur anerkennen, wenn sie durch entsprechende Unterlagen nachvollziehbar und glaubhaft sind.
Achten Sie auf vollständig und richtig ausgestellte Rechnungen, denn u.U. können Sie die darin ausgewiesene Umsatzsteuer auch bereits im Vorfeld zu Ihrer Tätigkeit als Vorsteuer geltend machen.

Beginn der Geschäftstätigkeit

Der Gewinn aus Ihrer selbstständigen Tätigkeit muss versteuert werden. Auf diese Weise partizipiert der Fiskus an der unternehmerischen Betätigung des Unternehmers.
Anzeigen über die Erwerbstätigkeit
Gem. § 138 Abs. 1 Satz 1 AO haben Steuerpflichtige, die Eröffnung u.a. eines gewerblichen Betriebs oder einer Betriebsstätte gegenüber der zuständigen Gemeinde mitzuteilen.
Im Rahmen einer Unternehmensgründung ist neben der Gewerbeanmeldung auch die Anmeldung beim Finanzamt zwingend erforderlich. Bislang wurde das zuständige Finanzamt von der Gewerbemeldestelle stets über die Anmeldung neuer Unternehmen informiert und hat dann seinerseits die Gründerinnen und Gründer mit der Aufforderung angeschrieben, den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung einzureichen.
Aufgrund einer Gesetzesänderung sind Gründerinnen und Gründer seit dem 01.01.2021 verpflichtet, dem Finanzamt die Aufnahme einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit aktiv durch Abgabe eines Fragebogens innerhalb eines Monats nach Neugründung auf elektronischem Wege mitzuteilen.
Die Übermittlung der elektronischen Fragebögen hat dabei über das Portal „Mein ELSTER“ oder über kommerzielle Software als Datensatz an ELSTER zu erfolgen. Eine Übermittlung von eingescannten Fragebögen per E-Mail ist keine elektronische Übermittlung im gesetzlichen Sinn.
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Das Finanzamt vergibt nach elektronischem Eingang des ausgefüllten Fragebogens eine Steuernummer, unter der Sie zukünftig dort geführt werden und die Sie bitte auch bei jeder Korrespondenz mit der Finanzverwaltung angeben.
Freiberufler müssen ihre selbstständige Tätigkeit nicht bei der Stadt anmelden, sondern lediglich dem zuständigen Finanzamt den Beginn formlos mitteilen; sie erhalten dann ebenfalls den Fragebogen zum Ausfüllen und danach eine finanzamtsbezogene Steuernummer.

Steuerliche Gewinnermittlungsarten

Bei den steuerlichen Gewinnermittlungsarten sind in der Regel die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) des Handelsrechts zu beachten. Dies bedeutet, dass sich ein sachverständiger Dritter (z.B. Steuerprüfer des Finanzamts) innerhalb angemessener Zeit anhand der Geschäftsunterlagen und Aufzeichnungen ein Bild von den Geschäftsvorfällen und der Lage des Unternehmens machen kann. Alle Geschäftsvorfälle sind vollständig, richtig und geordnet zu erfassen, so dass sie in ihrer Entstehung und Abwicklung nachvollziehbar sind.
Der Gewinnermittlungszeitraum ist grundsätzlich das Kalenderjahr. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Wirtschaftsjahr aber auch davon abweichen (zum Beispiel im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit). Die Unterlagen zur Gewinnermittlung müssen zehn Jahre - sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind, sechs Jahre - aufbewahrt werden, sofern steuerrechtliche Vorschriften nichts anderes bestimmen.
Es gibt zwei Arten der steuerlichen Gewinnermittlung:
a. Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich
Zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (sog. „doppelte Buchführung”) sind u.a. folgende Personen immer verpflichtet:
  • ins Handelsregister eingetragene Kaufleute
  • Kapitalgesellschaften
  • gewerbliche Unternehmer, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, wenn der Jahresumsatz mehr als 600.000 Euro oder
    bei denen der gewerbliche Gewinn mehr als 60.000 Euro beträgt.
Beim Betriebsvermögensvergleich wird das Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres mit dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres verglichen. Privat veranlasste Vorgänge dürfen den steuerlichen Gewinn nicht beeinflussen und müssen daher unberücksichtigt bleiben:
Entnahmen müssen dem Gewinn hinzugerechnet, Einlagen dem Gewinn abgezogen werden. Das Ergebnis daraus ist der steuerpflichtige Gewinn, die Grundlage für die Berechnung der Einkommensteuerschuld.
Bei der doppelten Buchführung werden alle Geschäftsvorfälle auf Konten verbucht. Ein Kontenplan ist das Gliederungsschema aller relevanten Konten. Dabei gibt es Kontenpläne, die für jeden Betrieb aus den verschiedenen Kontenrahmen seines Wirtschaftszweiges entwickelt wurden (z.B. Kontenrahmen für den Einzelhandel, für den Groß- und Außenhandel und Gemeinschaftskontenrahmen für die Industrie).
Er enthält nur die für die Unternehmung tatsächlich nötigen und von ihr geführten Konten. Die doppelte Buchführung soll den periodengerechten Gewinn ermitteln.
Aus diesem Grund müssen auch Periodenabgrenzungen vorgenommen, Rückstellungen gebildet und Forderungen oder Verbindlichkeiten gebucht werden. Daher sind nicht nur die tatsächlichen Zahlungsströme relevant, sondern jedem Geschäftsvorfall ist eine Buchung zuzuordnen: „keine Buchung ohne Beleg!”
Wer zur „doppelten Buchführung” verpflichtet ist oder diese freiwillig machen möchte, muss zu Beginn der Tätigkeit eine Inventur durchführen und eine Eröffnungsbilanz erstellen. Bei der Inventur sind alle Wirtschaftsgüter des Betriebes körperlich und wertmäßig zu erfassen und in ein Verzeichnis (Inventar) einzutragen. Zum Ende des Geschäftsjahres muss wieder ein Inventar und eine Schlussbilanz erstellt werden. Wareneingangs- und Warenausgangsbuch sind zu führen.
Alle baren Zahlungsvorgänge müssen in einem Kassenbuch festgehalten werden.
Befreiung von der Pflicht zur Buchführung und Erstellung eines Inventars, § 241a HGB
Eine Befreiung von der Buchführungs-, Bilanzierungs- und Inventurpflicht für Kaufleute mit in kaufmännischer Weise eingerichtetem
Geschäftsbetrieb ist möglich bei Einzelkaufleuten, die in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht mehr als
600.000 Euro Umsatz und nicht mehr als 60.000 Euro Jahresüberschuss erzielen, können sich von der Buchführungs-, Bilanzierungs- und
Inventurpflicht nach Handelsrecht befreien. Die Befreiungsregelung kann außerdem auch bei Neugründung in Anspruch genommen
werden. Dazu müssen die o.g. Voraussetzungen am Ende des ersten Geschäftsjahres vorliegen.

b. Einnahmen-Überschuss-Rechnung
Das Steuerrecht erlaubt dem Steuerpflichtigen, der
  • nicht zum Betriebsvermögensvergleich verpflichtet ist oder
  • auch nicht freiwillig Bücher führt oder
  • dessen Umsatz nicht höher als 600.000 Euro oder deren Gewinn aus Gewerbebetrieb nicht höher als 60.000 Euro ist,
die Ermittlung des steuerlichen Gewinns durch eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Freiberufler sind hingegen - unabhängig dieser Voraussetzungen - immer zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung verpflichtet. Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung stellt eine vereinfachte Gewinnermittlungsmethode dar und richtet sich nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG).
Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung handelt es sich um eine Gegenüberstellung von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben nach dem Prinzip:
Betriebseinnahmen
./. Betriebsausgaben
Gewinn oder Verlust
Maßgeblich ist grundsätzlich der tatsächliche Zeitpunkt des Zuflusses bzw. Abflusses des Geldes. (Ausnahme z. B. bei Wirtschaftsgütern, die der Abnutzung unterliegen (z.B. Gebäude, technische Geräte, Büromöbel)). Die Geschäftsvorfälle müssen in chronologischer Reihenfolge aufgrund der Buchungsbelege in einem Journal aufgezeichnet werden. Das Nettoentgelt, die Umsatzsteuer und der Gesamtbetrag müssen einzeln aufgezeichnet werden. Folgende Aufzeichnungen müssen zudem erfolgen:
  • Kassenbuch
    Bareinnahmen und Barausgaben sollten täglich in ein Kassenbuch eingetragen werden. Der Barbestand laut Kassenbuch muss mit dem tatsächlichen Bestand an Bargeld übereinstimmen.
  • Wareneingangsbuch
    Jeder Gewerbebetrieb ist verpflichtet, alle eingekauften Halb- und Fertigwaren, aber auch Roh,- und Hilfsstoffe aufzuzeichnen (Datum, Lieferer, Bezeichnungen, Preis, Beleg-Hinweis).
  • Warenausgang
  • Ein Warenausgangsbuch (Datum, Abnehmer, Warenbezeichnung, Preis, Beleghinweis) braucht nur geführt werden, wenn z.B. Waren vom Großhändler an andere gewerbliche Unternehmer geliefert werden.
  • Verzeichnisse der (nicht-)abnutzbaren Anlagegüter
    Die Verzeichnisse müssen die Bezeichnung des Wirtschaftsguts, das Anschaffungs-/ Herstellungsdatum, die Anschaffungs-/Herstellungskosten selbst, ggf. die Nutzungsdauer und die jährliche Abschreibung für Abnutzungen (AfA) enthalten.
Die Angaben zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden. Informationen zur Übermittlung durch Datenfernübertragung sind unter https://www.elster.de/elfo_home.php erhältlich.
In Härtefällen kann die Finanzbehörde auf Antrag weiterhin von einer Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichten (absolute Ausnahmen, die bei dem zuständigen Finanzverwaltung beantragt werden muss!) .

AfA- Abschreibung für Abnutzung für bewegliche, abnutzbare Wirtschaftsgüter (planmäßig) – Grundzüge
Die Grenze für sog. geringwertige Wirtschaftsgüter (gWG), also ein bewegliches, abnutzbares Wirtschaftsgut des Anlagevermögens (Beispiele: Arbeitsgeräte, Tablets oder Büro- und Geschäftsausstattung), das selbstständig nutzbar ist, liegt bei 800 Euro (netto)
Deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten (AK/HK) können direkt abgeschrieben werden (unmittelbar gewinnmindernd). Andere Wirtschaftsgüter können entweder linear oder degressiv abgeschrieben werden. Hier gibt es zahlreiche Möglichkeiten und Sonderfälle.
Bitte informieren Sie sich hier bei Ihrem Steuerberater!

Wichtige Steuerarten

1. Umsatzsteuer
Jeder Unternehmer (also Freiberufler und Gewerbetreibender) ist grundsätzlich verpflichtet, alle vereinnahmten bzw. vereinbarten Entgelte für Lieferungen oder sonstige Leistungen (getrennt nach Steuersätzen, steuerpflichtigen und steuerfreien Umsätzen) aufzuzeichnen.
Die von einem Unternehmer im Inland ausgeführten Lieferungen (z.B. Warenverkäufe) oder sonstige Leistungen (z.B. Dienstleistungen) unterliegen regelmäßig der Umsatzsteuer. Der Regelsteuersatz beträgt 19 %, der ermäßigte Steuersatz 7 % (Bücher, Zeitschriften, Lebensmittel etc.). Von der Umsatzsteuerschuld kann der Unternehmer in der Regel die von seinen Vorlieferanten für Leistungen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen.
Das Ergebnis ist entweder eine Umsatzsteuerschuld oder ein Umsatzsteuer-Erstattungsanspruch gegenüber dem Finanzamt. Beides ist aber beim Finanzamt fristgerecht anzumelden (Umsatzsteuer-Voranmeldungen) und im ersteren Fall zeitig abzuführen.
Beispiel (Euro):
Einkauf Ware von Großhändler
Nettoeinkaufswert 15.000
+ 19% Umsatzsteuer (Vorsteuer) 2.850
Zahlung an Großhändler 17.850

Verkauf Ware an Verbraucher
Nettoverkaufswert 20.000
+ 19% Umsatzsteuer 3.800
Zahlung vom Verbraucher 23.800

Berechnung der Umsatzsteuerschuld
Umsatzsteuer aus Warenverkauf 3.800
./. abzugsfähige Vorsteuern (Umsatzsteuer Einkauf) 2.850
Umsatzsteuerschuld = Zahllast an das Finanzamt 950
Um einen Vorsteueranspruch geltend machen zu können, ist es für Existenzgründer nicht unbedingt erforderlich, schon Umsätze zu tätigen. Sie können Vorsteuerbeträge auf Gründungskosten und auf Anschaffungen im Zusammenhang mit der Existenzgründung beim Finanzamt selbst dann geltend machen, wenn die tatsächliche Aufnahme der selbständigen Tätigkeit erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt.
Wichtig ist nur, dass die gesamten Aufwendungen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem künftigen Unternehmen stehen und dem Finanzamt diese nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden. Bei Umsätzen an andere Unternehmer muss der Steuerbetrag grundsätzlich in der Rechnung gesondert ausgewiesen werden.

Aktuell: Umsatzsteuer-Voranmeldung für Neugründer
Auf sechs Jahre befristete Abschaffung der Verpflichtung zur monatlichen Abgabe der USt-Voranmeldung für Neugründer
Rechtslage bis zum 31.12.2020
Der Zeitraum für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen ist nach § 18 Aba. 2 Satz 1 UStG grundsätzlich das Kalendervierteljahr. Beträgt die Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7.500 Euro, ist der Unternehmer verpflichtet, monatlich Voranmeldungen abzugeben. Für Existenzgründer besteht in § 18 Abs. 2 Satz 4 UStG eine besondere Regelung. Nimmt der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf, ist im laufenden und folgenden Kalenderjahr Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat.
Änderungen seit dem 01.01.2021 bis 2026
Zur Entlastung von Bürokratiekosten für Existenzgründer wird diese besondere Regelung für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2026 ausgesetzt.
Unternehmer, die ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit aufnehmen, haben in diesem Zeitraum ihrem Finanzamt nicht mehr generell monatlich eine Umsatzsteuer- Voranmeldung zu übermitteln. Stattdessen ist im Gründungsjahr zur Ermittlung des Voranmeldungszeitraums die voraussichtliche Steuer des laufenden Kalenderjahres maßgebend. Im Folgejahr kommt es auf die tatsächliche Steuer für das Gründungsjahr umgerechnet in eine Jahressteuer an. Im Übrigen gelten die allgemeinen Regelungen nach § 18 Abs. 2 Sätze 1 und 2 UStG.
In Fällen, in denen der Unternehmer einen Überschuss zu seinen Gunsten (Vorsteuererstattung) im Gründungsjahr erwartet, kann er gemäß § 18 Abs. 2a
UStG monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben, wenn der voraussichtliche Überschuss mehr als 7.500 Euro betragen wird. Im Folgejahr kommt es auf den tatsächlichen Überschuss für das Gründungsjahr umgerechnet in einen Jahresüberschuss an.

Angaben in Rechnungen (ohne Berücksichtigung von Sonderfällen):
  • Vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
  • Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers,
  • Ausstellungsdatum der Rechnung,
  • Fortlaufende Rechnungsnummer,
  • Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder Umfang und Art der sonstigen Leistung,
  • Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung,
  • Nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsseltes Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (Nettobetrag ohne Umsatzsteuer),
  • Jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, soweit sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,
  • Anzuwendender Umsatzsteuersatz sowie auf das Entgelt entfallender Steuerbetrag oder Hinweis auf Steuerbefreiung.
Rechnungen über Kleinbeträge
Für Rechnungen, deren Gesamtbetrag 250 Euro (brutto) nicht übersteigt (sog. Kleinbetragsrechnungen) gelten vereinfachte Vorschriften. Die Rechnungen müssen folgende Angaben enthalten:
  • Vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers,
  • Ausstellungsdatum der Rechnung,
  • Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder Umfang und Art der sonstigen Leistung,
  • Entgelt und darauf entfallender Steuerbetrag in einer Summe,
  • Anzuwendender Umsatzsteuersatz oder Hinweis auf Steuerbefreiung.
Ausnahme: Kleinunternehmerregelung gem. § 19 UStG
AKTUELL:
Das Jahressteuergesetz 2024 sieht Änderungen bei der Kleinunternehmerregelung und ihren Rechnungen hierzu vor, die am 22.11.24 noch durch den Bundesrat gehen müssen, bevor sie dann angewendet werden können:
  • Änderungen bei der Kleinunternehmerregelung
    Maßgeblich hierfür ist laut Gesetzesbegründung das Europarecht. Künftig gilt demnach, dass die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden kann, wenn der Umsatz im vorangegangenen Jahr nicht über 25.000 Euro (bisher 22.000 Euro) und im laufenden Jahr nicht über 100.000 Euro (bisher 50.000 Euro) liegt. Dabei gilt allerdings auch eine Verschärfung: Galt bisher, dass es sich im laufenden Jahr um einen prognostizierten Betrag handelte, dessen Überschreitung nicht zwangsläufig zum Verlust der Umsatzsteuerbefreiung für das laufende Jahr führte, kommt eine weitere Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung künftig nicht mehr in Betracht, wenn der Umsatz 100.000 Euro überschreitet. Die bis zum Zeitpunkt der Überschreitung bewirkten Umsätze sind indes steuerfrei.
  • § 34a Rechnungen von Kleinunternehmern
    "Eine Rechnung über Umsätze, die nach § 19 Absatz 1 des Gesetzes steuerfrei sind, muss mindestens folgende Angaben enthalten:
    1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
    2. . die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Kleinunternehmer-Identifikationsnummer,
    3. das Ausstellungsdatum,
    4. die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang
    und die Art der sonstigen Leistung,
    5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe mit einem Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gilt (§ 19 des Gesetzes) und
    6. in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gemäß § 14 Absatz 2 Satz 5 des Gesetzes die Angabe „Gutschrift“.
    Die §§ 33 und 34 bleiben unberührt. § 31 gilt entsprechend. Eine Rechnung nach Satz 1 kann abweichend von § 14 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes immer als sonstige Rechnung im Sinne von § 14 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes übermittelt werden.“

Nimmt der Unternehmer seine Tätigkeit im Laufe eines Kalenderjahres neu auf, schuldet er keine Umsatzsteuer, wenn der voraussichtliche Umsatz des laufenden Jahres brutto 22.000 € nicht übersteigen wird. Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des Kalenderjahres ausgeübt, so ist der tatsächliche Gesamtumsatz in einen Jahresgesamtumsatz umzurechnen. Angefangene Kalendermonate sind bei der Umrechnung grundsätzlich als volle Kalendermonate zu behandeln.
Rechtsfolgen:
- keine (fristgebundene) Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen, aber Abgabe einer USt-Jahreserklärung*!
- keine Geltendmachung der Vorsteuer
- keine Berechtigung, die Umsatzsteuer gesondert in Rechnung zu stellen
(Achtung: geschieht dies dennoch, schuldet der Unternehmer diese auch gegenüber dem Finanzamt!).
*Aktuell:
Mit der Verabschiedung des Wachstumschancengesetzes durch den Bundesrat am 22.3.2024 sind Kleinunternehmer künftig grundsätzlich von der Übermittlung von Umsatzsteuererklärungen für das Kalenderjahr befreit (§ 19 Abs. 1 Satz 4 UStG). Dies soll jedoch nicht die Fälle des § 18 Abs. 4a UStG betreffen. Auch bei Aufforderung zur Abgabe durch das Finanzamt (vgl. § 149 Abs. 1 Satz 2 AO) soll die Erklärungspflicht noch bestehen bleiben. Die Regelung ist erstmals auf den Besteuerungszeitraum 2024 anzuwenden (§ 27 Abs. 39 UStG).
Überschreitung der Grenze
Wird die Kleinunternehmergrenze von 22.000 € (netto: 18.487,40 Euro) im laufenden Jahr überschritten, hat das unmittelbare Konsequenzen fürs Folgejahr. Ohne dass das Finanzamt dazu ausdrücklich auffordern muss, unterliegt der Unternehmer ab Januar des nächsten Jahres automatisch der Regelbesteuerung: Dann muss Umsatzsteuer abgeführt werden, ganz gleich, ob Sie das rechtzeitig bemerkt haben oder nicht!
Hinweis
Der Gesetzgeber geht bei Vorliegen der Voraussetzungen automatisch von der Kleinunternehmerregelung aus (siehe auch Fragebogen zur steuerlichen Erfassung). Durch einfache Erklärung gegenüber dem Finanzamt kann der Unternehmer jedoch auf diese Regelung verzichten und die Umsätze - allerdings mit einer Bindungsfrist von fünf (!) Kalenderjahren - normal versteuern und am Vorsteuerabzugsverfahren teilnehmen.
2. Einkommensteuer
In die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer fließt der Gewinn, der im Rahmen der selbständigen Tätigkeit erzielt wird. Das Einkommensteuerrecht kennt sieben abschließende Einkunftsarten; u.a. auch die „Einkünfte aus Gewerbebetrieb” und „Einkünfte aus selbständiger Arbeit”. Erzielt der Steuerpflichtige Einkünfte einer oder mehrerer Einkunftsarten, sind für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer grundsätzlich die positiven Einkünfte, aber auch ggf. Verluste bei den einzelnen Einkunftsarten, zusammenzurechnen.
Da im Einkommensteuerrecht das Leistungsfähigkeitsprinzip gilt, sind bestimmte individuelle Sachverhalte (sach- und personenbezogene Beträge) zu berücksichtigen.
3. Körperschaftsteuer
Die Körperschaftsteuer ist die „Einkommensteuer juristischer Personen” (z.B. GmbH, AG). Steuersubjekt ist die jeweilige Gesellschaft als eigenes Rechtssubjekt. Vorauszahlungen auf die Körperschaftsteuerschuld setzt das Finanzamt nach den Angaben im „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung” fest, sofern mit einem Gewinn gerechnet wird. Der Körperschaftsteuersatz beträgt einheitlich 15 %.
4. Gewerbesteuer
Die Berechnung der Gewerbesteuer basiert auf einem Zwei-Stufen-Modell:
1. Stufe: Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrages
Berechnungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag. Dieser ist der nach den Vorschriften des EStG oder Körperschaftsteuergesetzes (KStG) zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb. Er wird gemäß den Vorschriften des GewStG korrigiert (der Gesetzgeber sieht zahlreiche Hinzurechnungen oder Kürzungen vor).
Zu beachten ist, dass der Gesetzgeber unterschiedliche Berechnungsverfahren (v.a. die Gewährung eines Freibetrags) für Einzelunternehmer und Personengesellschaften (z.B. KG, OHG) einerseits und Kapitalgesellschaften andererseits vorsieht. Allerdings beträgt die Steuermesszahl einheitlich 3,5 %. Das Finanzamt berechnet damit den Gewerbesteuermessbetrag, rundet ihn auf volle 100 Euro ab und erlässt einen Gewerbesteuermessbescheid.
2. Stufe: Ermittlung der Gewerbesteuer
Auf der zweiten Stufe ermittelt die Gemeinde die Gewerbesteuer und setzt diese durch Gewerbesteuerbescheid fest. Unterschiede entstehen erst durch die Anwendung eines von der Gemeinde festgelegten Hebesatzes auf den Steuermessbetrag:
Steuermessbetrag x Hebesatz der jeweiligen Gemeinde (Beispiel: Essen: 480 %) = Gewerbesteuer

Dies zeigt, dass neben anderen wichtigen Faktoren wie Arbeitskräftepotentiale, Verkehrsanbindungen, Erschließung, Kundennähe, etc. der unterschiedliche Hebesatz der Gemeinden für die Wahl des Standortes von Bedeutung sein kann.

5. Laufend wiederkehrende Erklärungs-, Steuer- und Zahlungspflichten (exemplarisch)
  • Lohnsteuer
Löhne und Gehälter müssen monatlich abgerechnet und die einbehaltenen Lohn- und Kirchensteuerbeträge beim Finanzamt angemeldet und abgeführt werden. Auch die Sozialversicherungsbeiträge müssen berechnet und entrichtet werden. Der Unternehmer sollte diese Aufgaben besonders ordentlich und gewissenhaft machen, da die Versicherungsträger und das Finanzamt Prüfungen durchführen und auch noch für einige zurückliegende Jahre Nachforderungen festsetzen und erheben können.
  • Umsatzsteuer
In den ersten zwei Jahren ab Gründung des Unternehmens sind die getätigten Umsätze und die darauf entfallende Steuer in der monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldung und der Umsatzsteuerjahreserklärung (bis 31.05. des Folgejahres) zu erklären. Hinweis:
  • Einkommensteuer
Die Einkommensteuervorauszahlungen richten sich zunächst nach der Höhe des von Ihnen erwarteten Einkommens (Angaben im „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung”). Das Finanzamt setzt die ersten Vorauszahlungen nach Ihren Angaben im Betriebseröffnungsbogen fest; sie sind vierteljährlich zum 10.3., 10.6., 10.9. und 10.12. zu leisten.
  • Gewerbesteuer
Bei der Gewerbesteuer sind ebenfalls vierteljährliche Vorauszahlungen am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. zu leisten, soweit die Voraussetzungen vorliegen.
  • Körperschaftsteuer
    Die Vorauszahlung auf die Körperschaftsteuer setzt das Finanzamt nach den Angaben im Betriebseröffnungsbogen fest, sofern mit einem Gewinn gerechnet wird.
Darüber hinaus werden am Jahresende zudem umfassende Abschlussarbeiten fällig. Hierzu gehören bei dem Betriebsvermögensvergleich die Inventur durch körperliche Bestandsaufnahme (zählen, messen, wiegen), die Erstellung einer Inventarliste, eines Bestandsverzeichnisses des Anlagevermögens, die Abstimmung und der Abschluss der Buchführung, die Gewinnermittlung, Abschluss der Lohnkonten, Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs bei den Arbeitnehmern und Ausfüllen der Lohnsteuerkarten. Weiterhin sind ggf. die Umsatzsteuer-, die Gewerbesteuer-, die Einkommensteuer- und die Körperschaftsteuer-Jahreserklärungen anzufertigen.
Für alle Jahreserklärungen ab 2019 gilt eine regelmäßige Abgabefrist bis zum 31.07.2019, wobei alle Erklärungen und Anmeldungen elektronisch abzugeben.
Die Anwender haben dabei die Wahl zwischen der kostenlosen Software Elster-Formular (www.elster.de) oder Steuerprogrammen kommerzieller Anbieter.
Zwar kann das Finanzamt „zur Vermeidung unbilliger Härten“ auf die elektronische Abgabe der Steuererklärung verzichten, die Hürde zur Anerkennung ist allerdings hoch. Die Finanzverwaltung entscheidet dies "auf zeitigen Antrag im Einzelfall“.


Rechtsformwahl, Steuerrecht und Hilfestellung

  • Die steuerlichen Konsequenzen aus Ihrer gewerblichen Tätigkeit hängen zum Teil davon ab, in welcher Rechtsform Ihr Unternehmen geführt wird. Dabei ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen Einzelunternehmer und Personengesellschaft (z.B. GbR, OHG) sowie Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH). Eine generelle Aussage, welche Rechtsform insgesamt die Günstigste ist, ist nicht möglich. Zu berücksichtigen sind neben der rein steuerrechtlichen Beurteilung auch zivilrechtliche Kriterien wie z.B. Haftungsbeschränkung, Finanzierungsbedarf, persönliche Fähigkeiten und Möglichkeiten zur Kapitalbeschaffung.
  • Wir können die steuerrechtlichen Grundsätze aufgrund der Komplexität und Kompliziertheit des deutschen Steuerrechts nur im Überblick darstellen. Haben Sie wenig oder keine Erfahrung in Buchführungs- und Steuerfragen ist es sinnvoll, rechtzeitig fachliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Unordnung im steuerlichen Bereich hat schon manchem (Jung-)Unternehmer große Schwierigkeiten bereitet und führt(e) in zahlreichen Fällen direkt in die Insolvenz, denn der Fiskus verzichtet nur in strengen Ausnahmefällen und unter besonderen Voraussetzungen auf die Zahlung der Steuerschulden! Wichtig ist also, das Thema "Steuern" im Blick zu behalten und ggf. entsprechende Rücklagen einzuplanen.
  • Als erster Ansprechpartner steht Ihnen für allgemeine steuerliche Fragen Ihr zuständiges Finanzamt zur Verfügung. In Einzelfragen und Details ist jedoch die Inanspruchnahme eines Steuerberaters und die Hilfe eines Rechtskundigen sicherlich unumgänglich und als Start für ein erfolgreiches Geschäft in jedem Fall eine gute Investition in die Zukunft Ihres Unternehmens!
  • Das FinMin NRW hat eine BROSCHÜRE:STEUERTIPPS FÜR EXISTENZGRÜNDERINNEN UND EXISTENZGRÜNDER herausgegeben.

Stand: November 2024