Informationen im Überblick
Einkommensteuer, Kirchensteuer, Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag
Allgemeines
Die Einkommensteuer ist eine Steuer, die auf das Einkommen natürlicher Personen erhoben wird. Bemessungsgrundlage ist das zu versteuernde Einkommen. Die Einkommensteuer ist eine der wichtigsten Einnahmequellen des Staates. Die zu zahlende Einkommensteuer ergibt sich durch Anwendung des Steuertarifs auf das zu versteuernde Einkommen. Die Festsetzung und Erhebung der Einkommensteuer erfolgt primär aufgrund des Einkommensteuergesetzes (EStG). Sie berücksichtigt die individuelle Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen.
So werden zum Beispiel bestimmte Aufwendungen der privaten Lebensführung (Aufwendungen für die notwendige Pflege eines nahen Angehörigen, Zahlung der Kirchensteuer und bestimmte Vorsorgeaufwendungen, etc.) aufgrund gesetzlicher Regelungen steuermindernd berücksichtigt. Viele Einzelfallregelungen und ein kompliziertes Berechnungssystem sind zu berücksichtigen, um die Frage nach einer Einkommensteuerschuld (sog. Zahllast) zu beantworten.
So werden zum Beispiel bestimmte Aufwendungen der privaten Lebensführung (Aufwendungen für die notwendige Pflege eines nahen Angehörigen, Zahlung der Kirchensteuer und bestimmte Vorsorgeaufwendungen, etc.) aufgrund gesetzlicher Regelungen steuermindernd berücksichtigt. Viele Einzelfallregelungen und ein kompliziertes Berechnungssystem sind zu berücksichtigen, um die Frage nach einer Einkommensteuerschuld (sog. Zahllast) zu beantworten.
Persönliche Steuerpflicht
Der Einkommensteuer unterliegen unbeschränkt alle natürlichen Personen (also keine Gesellschaften), die einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.
Dies gilt für ihr gesamtes Einkommen (Welteinkommen). Beispiel hierfür sind Zinsen, die der im Inland lebende Steuerpflichtige im Ausland erhält.
Dies gilt für ihr gesamtes Einkommen (Welteinkommen). Beispiel hierfür sind Zinsen, die der im Inland lebende Steuerpflichtige im Ausland erhält.
Sachliche Steuerpflicht
Die Einkunftsarten sind im EStG abschließend aufgeführt:
1.) Gewinneinkünfte
– Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
– Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Einzelunternehmer, bestimmte Gesellschaften)
– Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Ingenieure, Ärzte, Rechtsanwälte, etc.)
2.) Überschusseinkünfte
– Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
– Einkünfte aus Kapitalvermögen (Zinsen, Dividenden, ...)
– Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
– Sonstige Einkünfte i.S.d. § 22 EStG (wiederkehrende Bezüge, private
Veräußerungsgeschäfte, Unterhaltsleistungen, etc.).
1.) Gewinneinkünfte
– Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
– Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Einzelunternehmer, bestimmte Gesellschaften)
– Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Ingenieure, Ärzte, Rechtsanwälte, etc.)
2.) Überschusseinkünfte
– Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
– Einkünfte aus Kapitalvermögen (Zinsen, Dividenden, ...)
– Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
– Sonstige Einkünfte i.S.d. § 22 EStG (wiederkehrende Bezüge, private
Veräußerungsgeschäfte, Unterhaltsleistungen, etc.).
Einkünfte zu 1.) sind der Gewinn, bei den Einkünften zu 2.) der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Das zu versteuernde Einkommen als Grundlage für die tarifliche Einkommensteuer wird wie folgt ermittelt (Grobschema):
Summe der Einkünfte
. /. Abzüge (in § 2 Abs.3 EStG aufgeführt)
= Gesamtbetrag der Einkünfte
. /. Sonderausgaben
. /. außergewöhnliche Belastungen
= Einkommen
. /. Freibeträge (in § 2 Abs.5 EStG aufgeführt)
= zu versteuerndes Einkommen
. /. Abzüge (in § 2 Abs.3 EStG aufgeführt)
= Gesamtbetrag der Einkünfte
. /. Sonderausgaben
. /. außergewöhnliche Belastungen
= Einkommen
. /. Freibeträge (in § 2 Abs.5 EStG aufgeführt)
= zu versteuerndes Einkommen
Abzugsfähige Aufwendungen / Begriffsbestimmungen
- Betriebsausgaben
Alle Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind
Werbungskosten
Alle Aufwendung, die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen dienen.
Beide Arten der Aufwendungen werden direkt bei der Ermittlung der Einkünfte aus der jeweiligen Einkunftsart, bei der sie entstanden sind, abgezogen.
Sowohl Betriebsausgaben als auch Werbungskosten dienen unmittelbar der Erzielung von Einnahmen und dürfen nicht privat veranlasst sein.
Sonderausgaben
Ausgaben der privaten Lebensführung, die der Gesetzgeber ausdrücklich zum Abzug zugelassen hat.
Außergewöhnliche Belastungen
Unvermeidbare Ausgaben, die den Steuerpflichtigen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen treffen und diesen mehr belasten als andere Steuerpflichtige (Kranken-hauskosten, Unterstützung eines Verwandten, usw.).
Allerdings sind - je nach individueller wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit - zumutbare Eigenbelastungen zu berücksichtigen.
Besteuerungsverfahren
Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer. Steuererklärungen sind daher für jedes Kalenderjahr anzufertigen und grundsätzlich bis zum 31. Juli des Folgejahres abzugeben.
Fristverlängerungen können jedoch formlos beim zuständigen Finanzamt beantragt werden.
Das Finanzamt kann auf der Basis eines geschätzten zu versteuernden Einkommens Vorauszahlungen zum 10.03., 10.06., 10.09. und 10.12. festsetzen.
Eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer ist die Lohnsteuer. Sie stellt keine eigenständige Steuerart dar, sondern ist die "Einkommensteuer des Arbeitnehmers" und wird im Wege des Abzugs vom Arbeitslohn bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit direkt vom Arbeitgeber für Rechnung des Arbeitnehmers an das Finanzamt abgeführt.
Fristverlängerungen können jedoch formlos beim zuständigen Finanzamt beantragt werden.
Das Finanzamt kann auf der Basis eines geschätzten zu versteuernden Einkommens Vorauszahlungen zum 10.03., 10.06., 10.09. und 10.12. festsetzen.
Eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer ist die Lohnsteuer. Sie stellt keine eigenständige Steuerart dar, sondern ist die "Einkommensteuer des Arbeitnehmers" und wird im Wege des Abzugs vom Arbeitslohn bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit direkt vom Arbeitgeber für Rechnung des Arbeitnehmers an das Finanzamt abgeführt.
Grundfreibetrag /Steuersatz
Der Grundfreibetrag dient der Absicherung des Existenzminimums. So wird ein zu versteuerndes Einkommen bis zum Grundfreibetrag, je nach Einzel- oder Zusammenveranlagung) keiner Einkommensteuer unterworfen. Überschreitet das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag, ist Einkommensteuer zu zahlen. Der Steuersatz richtet sich nach der Höhe des zu versteuernden Einkommens und orientiert sich damit an der Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen (progressiver Steuertarif). Die Höhe der Steuer richtet sich nach der Art der gewählten Veranlagung.
Kirchensteuer (KiSt)
Die Kirchensteuer wird aufgrund von landesrechtlichen Kirchensteuergesetzen erhoben. Kirchensteuerpflichtig sind alle Mitglieder einer Kirchensteuer erhebenden kirchlichen Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Kirchsteuer wird zwar vom Staat eingezogen, ihre Einnahmen stehen jedoch den Kirchen zu. Sie wird im Allgemeinen von dem Finanzamt bei der Veranlagung der Einkommensteuer erhoben und festgesetzt; eine eigenständige Steuererklärung ist nicht erforderlich.
Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer ist die für die Zwecke der Einkommensteuer festgesetzte Steuer. Der Steuersatz beträgt je nach Kirche und Bundesland zwischen 8 % und 9 % der Einkommen- bzw. Lohnsteuer. Bei Änderung des Einkommensteuerbescheides ändert sich die Kirchensteuer entsprechend.
Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer ist die für die Zwecke der Einkommensteuer festgesetzte Steuer. Der Steuersatz beträgt je nach Kirche und Bundesland zwischen 8 % und 9 % der Einkommen- bzw. Lohnsteuer. Bei Änderung des Einkommensteuerbescheides ändert sich die Kirchensteuer entsprechend.
Körperschaftsteuer (KSt)
Die Körperschaftsteuer ist als Jahressteuer eine besondere Form der Einkommensteuer. Rechtsgrundlage ist das Körperschaftsteuergesetz (KStG), das durch die Vorschriften des EStG ergänzt wird. Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind zum Beispiel Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) und Anstalten, Stiftungen und nicht-rechtsfähige Vereine, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben.
Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auch hier grundsätzlich auf sämtliche Einkünfte (Welteinkommen).
Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auch hier grundsätzlich auf sämtliche Einkünfte (Welteinkommen).
Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage ist - wie bei der Einkommensteuer - das zu versteuernde Einkommen.
Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage selbst erfolgt jedoch hier anders. Eine Gesellschaft hat grundsätzlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung), des Anhangs und Lageberichts sind die §§ 238 ff Handelsgesetzbuch (HGB), insbesondere §§ 264 ff HGB zu beachten. Der Jahresabschluss muss nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB), die zumeist im HGB kodifiziert sind, erstellt werden. Der erstellte handelsrechtliche Jahresabschluss, der zuvor ggf. für körperschaftsteuerliche Zwecke durch Hinzurechnungen und Kürzungen korrigiert werden muss, bildet die Grundlage für die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens. Die Aufstellung einer gesonderten Steuerbilanz ist gesetzlich nicht erforderlich, bei größeren Abweichungen von der Handelsbilanz aber üblich.
Bemessungsgrundlage ist - wie bei der Einkommensteuer - das zu versteuernde Einkommen.
Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage selbst erfolgt jedoch hier anders. Eine Gesellschaft hat grundsätzlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung), des Anhangs und Lageberichts sind die §§ 238 ff Handelsgesetzbuch (HGB), insbesondere §§ 264 ff HGB zu beachten. Der Jahresabschluss muss nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB), die zumeist im HGB kodifiziert sind, erstellt werden. Der erstellte handelsrechtliche Jahresabschluss, der zuvor ggf. für körperschaftsteuerliche Zwecke durch Hinzurechnungen und Kürzungen korrigiert werden muss, bildet die Grundlage für die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens. Die Aufstellung einer gesonderten Steuerbilanz ist gesetzlich nicht erforderlich, bei größeren Abweichungen von der Handelsbilanz aber üblich.
Steuersatz
Der Körperschaftsteuersatz beträgt einheitlich 15 %.
Der Körperschaftsteuersatz beträgt einheitlich 15 %.
Solidaritätszuschlag
Der Solidaritätszuschlag wurde zum 1. Januar 2021 teilweise abgebaut.
Der Solidaritätszuschlag wurde zum 1. Januar 2021 teilweise abgebaut.
Hinweis zur Hilfestellung
Wir raten Ihnen, für Ihre steuerlichen Pflichten unbedingt einen Steuerberater hinzuzuziehen!
Die Steuerberaterkammer Düsseldorf hat auf Ihrer Internetseite einen Steuerberater-Suchdienst eingerichtet.
Die Steuerberaterkammer Düsseldorf hat auf Ihrer Internetseite einen Steuerberater-Suchdienst eingerichtet.
März 2024