Einkommensteuer

Trinkgeld

Definition

Das Trinkgeld als Ausdruck der Zufriedenheit mit der Qualität der Dienstleistung, die ausschließlich an die Person des Dienstleistenden gebunden ist, setzt eine persönliche Beziehung zwischen dem Leistenden und dem Kunden voraus. Die Gewerbeordnung definiert und konkretisiert in § 107 Abs. 3 Satz 2 Gewerbeordnung, was unter dem Begriff des Trinkgeldes zu verstehen ist:
„Trinkgeld ist ein Geldbetrag, den ein Dritter ohne rechtliche Verpflichtung dem Arbeitnehmer zusätzlich zu einer dem Arbeitgeber geschuldeten Leistung zahlt.“
Während sich die Höhe des Trinkgeldes unter gesellschaftspolitischen Aspekten im Laufe der Zeit und im gesellschaftlichen Konsens gefestigt hat (so gilt in Deutschland als Faustregel zum Trinkgeld: „Man sollte, muss aber nicht!“), ist die steuerrechtliche Einordnung und Behandlung eindeutig.

Abgabefreies Trinkgeld für Arbeitnehmer

Zum Arbeitslohn gehören alle Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gezahlt werden (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG)). Hierzu zählt auch die Zuwendung eines Dritten, wie das Trinkgeld. Dieses Entgelt wird für eine Leistung gezahlt, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll. Seit 2002 sind durch das „Gesetz zur Steuerfreistellung von Arbeitnehmertrinkgeldern“ Trinkgelder ohne betragsmäßige Begrenzung gem. § 3 Nr. 51 EStG steuerfrei:
„Trinkgelder, die anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von Dritten freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist.“
Überdies sind diese Einnahmen auch nach § 1 Abs. 1 Nr.1 der „Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt“ sozialversicherungsfrei.

Abgabepflichtiges Trinkgeld für Arbeitnehmer

Allerdings gibt es auch einige Arten von Trinkgeldern, die steuer- und sozialabgabepflichtig sind. Dies gilt jedoch nur für Trinkgelder mit Rechtsanspruch, die dann stets in voller Höhe dem Lohnsteuerabzug und dann auch der Sozialversicherungspflicht unterliegen, wie beispielsweise Metergelder im Möbeltransportgewerbe oder Trinkgeldzahlungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer.
In der Regel ist die Höhe im Arbeitsvertrag festgelegt ist und der Arbeitnehmende die Gelder zusammen mit dem Lohn auszahlt bekommt.

Trinkgeld für Einzelunternehmer

Einzelunternehmer, die von ihren Kunden oder Gästen freiwillig Trinkgelder erhalten, müssen diese Zahlungen als Betriebseinnahme erfassen. Begründet wird dies damit, dass das gezahlte Trinkgeld keine persönliche Wertschätzung darstellt, sondern eng mit der unternehmerischen Leistung verknüpft sei. Ferner ist das Trinkgeld in die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer einzubeziehen. Zum umsatzsteuerlichen Entgelt gehört gem. § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG allgemein alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, abzüglich der Umsatzsteuer.
Praxishinweis
Da im Gastronomie- und Beherbergungsgewerbe Trinkgelder üblich sind, wird im Rahmen einer Außenprüfung hier beständig ein Prüfungsschwerpunkt liegen. Zu Kontrollzwecken addieren die Betriebsprüfer die Kosten der privaten Lebensführung und stellen sie den Privatentnahmen des Unternehmers gegenüber. Übersteigen die Privatausgaben über einen längeren Zeitraum die finanziellen Möglichkeiten, muss der Unternehmer dem Finanzamt erklären, woher das Geld stammt. Im ungünstigsten Fall drohen Steuernachzahlungen; ggf. muss mit strafrechtlichen Konsequenzen gerechnet werden. Daher sollte dieses Thema bereits im Vorfeld sorgfälltigst und umfassend mit dem Steuerberater besprochen werden.

Trinkgelder als Betriebsausgabe

Der trinkgeldgebende Selbständige kann die freiwillig gezahlten Trinkgelder als Betriebsausgaben geltend machen, wenn die Kosten „durch den Betrieb veranlasst sind“. Das ist dann der Fall, wenn die Dienstleistung für den Betrieb erbracht wurde und abweichend von den vereinbarten Aufwendungen gesondert honoriert wird. Der Trinkgeldgeber hat allerdings aus dem Trinkgeld keinen Vorsteuerabzug.

Nachweise

Der trinkgeldgebende Selbständige muss die Trinkgeldzahlungen nachweisen. Hierbei gelten die allgemeinen Regelungen der Feststellungslast: da es sich um einen steuermindernden Sachverhalt handelt, muss der Trinkgeldgeber gegenüber dem Finanzamt den Nachweis führen. Folgende Möglichkeiten stehen ihm hierzu zur Verfügung:
1. gesonderter Ausweis in der maschinell erstellten und registrierten Rechnung
2. Quittierung des Trinkgeldempfänger über das erhaltene Trinkgeld
3. Erstellung eines Eigenbelegs.
Der Grundsatz der ordnungsgemäßen Buchführung „keine Buchung ohne Beleg“ gilt auch hier. Voraussetzung für die Anerkennung eines Eigenbelegs ist weiter, dass die Ausgaben tatsächlich entstanden und durch den Betrieb veranlasst sind.
Praxishinweis
Das Thema „Eigenbelege“ wird von der Finanzverwaltung oft aufgegriffen und besonders gewissenhaft geprüft. Für die Glaubhaftmachung sollten die Eigenbelege daher immer möglichst viele tatsächliche Informationen beinhalten, die den Geschäftsvorfall wahrheitsgetreu widerspiegeln und Ausnahmen bleiben.

Urteil vom FG Köln

Zahlungen von 50.000 Euro bzw. 1,3 Millionen Euro sind kein steuerfreies Trinkgeld
Zahlungen in Höhe von 50.000 Euro bzw. rund 1,3 Mio. Euro sind regelmäßig keine steuerfreien Trinkgelder. Dies hat der 9. Senat des Finanzgerichts Köln mit seinen heute veröffentlichten Urteilen vom 14.12.2022 entschieden (Aktenzeichen 9 K 2507/20 und 9 K 2814/20).
Ein an einer GmbH beteiligtes Unternehmen zahlte den beiden Prokuristen der GmbH Beträge von 50.000 Euro bzw. rund 1,3 Mio. Euro und bezeichnete die Zahlungen als "Trinkgelder". Die Prokuristen machten im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärungen geltend, dass die Zahlungen als Trinkgelder nach § 3 Nr. 51 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei seien. Die Beträge seien ihnen im Zusammenhang mit Beteiligungsveräußerungen von einem Dritten freiwillig und ohne einen Rechtsanspruch zusätzlich zu dem von der GmbH als Arbeitgeberin gezahlten Arbeitslohn gewährt worden.
Das Finanzamt behandelte die Beträge als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Freiwillige Sonderzahlungen konzernverbundener Unternehmen seien keine steuerfreien Trinkgelder. Auch wenn die für das Streitjahr geltende Fassung des Einkommensteuergesetzes keine betragsmäßige Begrenzung mehr enthalte, sei die Höhe der Zahlungen zu berücksichtigen. Der Trinkgeldbegriff werde durch den Trinkgeldempfänger geprägt. Trinkgelder würden traditionell insbesondere Kellnern, unselbstständigen Boten, Friseuren, Fußpflegern, Gepäckträgern und Taxifahrern gewährt. Es handele sich regelmäßig um Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in eher niedriger entlohnten Berufen, die solche Zusatzleistungen regelmäßig nur als geringe Beträge erhielten. Geldgeschenke von hohem Wert oder die einem Arbeitsentgelt entsprächen seien dagegen kein Trinkgeld.
Hiergegen richteten sich die von den Prokuristen erhobenen Klagen.
Die Klagen hatten keinen Erfolg. Die Richter des 9. Senats folgten der Ansicht des Finanzamts. Die Zahlungen seien schon aufgrund ihrer Höhe, aber auch mit Blick auf die Gesamtumstände keine steuerfreien Trinkgelder. Auch wenn der Gesetzgeber im Jahr 2002 die damals noch enthaltene Freibetragsgrenze in Höhe von 1.224 Euro abgeschafft habe, habe er nicht beabsichtigt, dem Begriff des Trinkgelds keinerlei betragsmäßige Begrenzung mehr zuzuschreiben. Die Zahlungen in Höhe von 50.000 Euro bzw. rund 1,3 Mio. Euro überstiegen jedenfalls deutlich den Rahmen dessen, was nach dem allgemeinen Begriffsverständnis als Trinkgeld verstanden werden könne.
Die Entscheidungen sind rechtskräftig. Vollständige Entscheidungen 9 K 2507/20 und 9 K 2814/20

Quelle: Homepage des FG Köln vom 14.02.2024

Stand: März 2024