Recht und Steuern

Drohnenaufnahmen

Die Nutzung von Drohnen eröffnet faszinierende Möglichkeiten, Kunstwerke aus völlig neuen Perspektiven zu betrachten. Durch Luftaufnahmen können existierende (Bau-)Werke gänzlich neu erlebt werden. Jedoch bergen solche Aufnahmen auch urheberrechtliche Probleme.

Sachverhalt

Die Klägerin, eine Verwertungsgesellschaft, vertritt die Rechte von Urhebern und Leistungsschutzberechtigten im visuellen Bereich. Die Beklagte betreibt einen Buchverlag, in dem sie Führer zu Halden des Ruhrgebiets veröffentlicht. In diesen sind Luftaufnahmen von Kunstinstallationen enthalten. Diese Aufnahmen wurden ohne die Zustimmung der Urheber in den Büchern abgedruckt.
Nach Auffassung der Klägerin stellt dies eine Verletzung des Urheberrechts dar, insbesondere in Bezug auf das Vervielfältigungs- und Veröffentlichungsrecht. Deswegen nahm sie die Beklagte auf Unterlassung, Schadensersatz und Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch.
Die Beklagte berief sich auf die sogenannte Panoramafreiheit, die die Recht der Urheber einschränkt. Diese Vorschrift erlaubt es, Werke, die sich dauerhaft an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mithilfe von Malerei, Grafik, Lichtbild oder Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Die Regelung gilt auch bei einer Nutzung der Aufnahmen zu gewerblichen Zwecken.
Der Grundgedanke liegt darin, dass solche (Bau-)Werke in gewissem Maße Gemeingut geworden sind. Ferner ist anzunehmen, dass ein Urheber, der der Platzierung oder Errichtung seines Werks an einem öffentlichen Ort zustimmt, sein Werk in gewissem Maße der Öffentlichkeit widmet.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat sich der Argumentation der Beklagten nicht angeschlossen. In einem aktuellen Urteil vom 23. Oktober 2024 (I ZR 67/23) hat er entschieden, dass Luftbildaufnahmen von urheberrechtlich geschützten Werken der Baukunst, die mithilfe von Drohnen gemacht und anschließend veröffentlicht wurden, gegen Urheberrechte verstoßen, auch wenn die Werke an öffentlichen Plätzen stehen.
Das Fotografieren und die anschließende Veröffentlichung stellen eine Vervielfältigungs- und Verbreitungs-handlung dar. Diese Handlungen verletzen das Urheberrecht der Architekten oder Künstler. Die Panoramafreiheit greife nicht, da nach der Norm nur Aufnahmen und Darstellungen des geschützten Werks privilegiert seien, die den Blick von der öffentlichen Straße oder dem öffentlichen Platz aus wiedergeben. Eine Fotografie und Verbreitung des Werkes aus dieser Perspektive müsse der Urheber hinnehmen. Sobald sich eine Person aber eines Hilfsmittels bedient, um das Objekt aus einer anderen Perspektive betrachten zu können, sei dies vom Zweck der Panoramafreiheit nicht mehr gedeckt. Das gilt beispielsweise bereits dann, wenn eine Leiter zu Hilfe genommen wird, um im Weg stehende Hindernisse zu überblicken. In diesen Fällen überwiegen die Interessen des Urhebers, an der wirtschaftlichen Nutzung ihrer Werke angemessen beteiligt zu werden.
In der Vergangenheit hatte das Landgericht Frankfurt einen ähnlichen Sachverhalt mit Urteil vom 25.11.2020 (2-06 O 136/20) noch anders bewertet. Die Frankfurter Richterinnen und Richter waren der Ansicht, dass auch Drohnenaufnahmen von der Panoramafreiheit gedeckt seien. Dies begründeten sie unter anderem mit dem technischen Fortschritt und der Verfügbarkeit solcher Hilfsmittel. Mit dieser Entscheidung steht das Landgericht Frankfurt aber allein dar.
Ob sich die Bundesrichter: innen mit der Entscheidung aus Frankfurt auseinandergesetzt haben, ist unbekannt, weil die Urteilsgründe zum Zeitpunkt der Berichterstattung noch nicht vorliegen.
In der Praxis ist man jedenfalls gut beraten, der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zu folgen.
Fazit
Das Urteil des Bundesgerichtshofs verdeutlicht, dass die Veröffentlichung von Drohnenaufnahmen urheberrechtlich geschützter Kunstwerke ohne Zustimmung der Urheber nicht zulässig ist. Dies gilt auch dann, wenn die Werke im öffentlichen Raum stehen.
Daher sollten Sie eine entsprechende Erlaubnis des Rechteinhabers einholen, wenn Sie Luftaufnahmen von geschützten Werken anfertigen und veröffentlichen wollen.
Hinweis: Die genauen Entscheidungsgründe liegen (Stand: 25.10.2024) noch nicht vor; die hier dargestellten Informationen basieren auf der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs.