Handels- und Gesellschaftsrecht
Geschäftsbezeichnungen der nicht im HR eingetragenen Gewerbetreibenden
Ein nicht in das Handelsregister eingetragenes Unternehmen ist dadurch gekennzeichnet, dass die Art der Tätigkeit einfach, der Geschäftsumfang überschaubar ist. Kaufmännische Einrichtungen wie doppelte Buchführung, Inventur und Bilanz sind für nicht eingetragene Kleingewerbetreibende nicht erforderlich. Ob ein Unternehmen kaufmännische Einrichtungen benötigt, richtet sich nach Art und Umfang seiner Geschäftstätigkeit. Abgrenzungskriterien sind u.a. Vielfalt der Erzeugnisse, Zahl der Geschäftsbeziehungen, weiträumige, insbes. internationale Tätigkeit, Umsatzvolumen, Zahl und Organisation der Betriebsstätten sowie die Anzahl der Arbeitnehmer. Der sogenannte Kleingewerbetreibende (Nichtkaufmann) haftet für Verbindlichkeiten aus seiner gewerblichen Tätigkeit unbeschränkt sowohl mit dem Betriebs- als auch mit seinem Privatvermögen.
Kleingewerbetreibende können sich eine Geschäftsbezeichnung mit einheitlichem, schlagkräftigem und werbewirksamem Namen geben, sofern hierdurch keine Firma vortäuscht wird (s. unten). Zulässig ist auch die Verwendung eines individuellen Logos zur Werbung und Abgrenzung von anderen Gewerbetreibenden.
1. Unterscheidung zwischen "Geschäftsbezeichnung" und "Firma"
Geschäftsbezeichnungen - auch Etablissementsbezeichnungen genannt - sind Wahlnamen, die eine wesentliche wirtschaftliche Bedeutung haben können, denn sie sind ein wichtiges Mittel, durch das der Namensträger in seinen Beziehungen zur Umwelt Individualität, Identität und Unterscheidbarkeit von anderen wahrt. Sie dienen einer werbewirksamen Beschreibung des Unternehmens und haben „schmückende" Funktion. Sobald ein Kleingewerbetreibender rechtsverbindliche Handlungen vornehmen will, muss stets auf den/die bürgerlichen Namen zurückgegriffen werden.
Geschäftsbezeichnungen - auch Etablissementsbezeichnungen genannt - sind Wahlnamen, die eine wesentliche wirtschaftliche Bedeutung haben können, denn sie sind ein wichtiges Mittel, durch das der Namensträger in seinen Beziehungen zur Umwelt Individualität, Identität und Unterscheidbarkeit von anderen wahrt. Sie dienen einer werbewirksamen Beschreibung des Unternehmens und haben „schmückende" Funktion. Sobald ein Kleingewerbetreibender rechtsverbindliche Handlungen vornehmen will, muss stets auf den/die bürgerlichen Namen zurückgegriffen werden.
Die Firma eines Kaufmanns im Rechtssinne ist dagegen der Name, unter dem dieser seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt (§ 17 Abs. 1 Handelsgesetzbuch). Die Firma dient dazu, den betreffenden Wirtschaftsbetrieb im Geschäftsverkehr zu kennzeichnen. Die Führung einer Firma ist allein solchen Gewerbetreibenden vorbehalten, die in das Handelsregister eingetragen sind. Auch eine Firma kann zusätzlich eine Geschäftsbezeichnung führen.
2. Wahl einer Geschäftsbezeichnung
Der Gewerbetreibende darf keine Bezeichnungen wählen, die geeignet sind, das angesprochene Publikum über maßgebliche Umstände zu täuschen. So darf die Bezeichnung nicht den Eindruck einer Größe oder Bedeutung erwecken, die das Unternehmen in Wirklichkeit gar nicht besitzt, beispielsweise „Internationaler Modeschmuckvertrieb" für einen Kleinstbetrieb mit regionalem Kundenkreis. Weiterhin darf durch die Wahl der Geschäftsbezeichnung keine Handelsregistereintragung vorgetäuscht werden. Bei unzulässigem Auftreten unter einer Firma droht sogenannte Rechtsscheinhaftung. Das bedeutet, dass der Nichtkaufmann sich dann wie ein eingetragener Kaufmann behandeln lassen muss. Ihn treffen dann die gleichen Obliegenheiten (unverzügliche Rüge von Mängeln an bezogenen Waren, Rücksichtnahme auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche usw.) wie einen Kaufmann, vor allem haftet er wie ein Kaufmann. Darüber hinaus kann ein Firmenmissbrauchsverfahren nach § 37 HGB gegen Nichtkaufleute unter Festsetzung eines Ordnungsgeldes eingeleitet werden, wenn diese zu Unrecht eine Firma führen.
Der Gewerbetreibende darf keine Bezeichnungen wählen, die geeignet sind, das angesprochene Publikum über maßgebliche Umstände zu täuschen. So darf die Bezeichnung nicht den Eindruck einer Größe oder Bedeutung erwecken, die das Unternehmen in Wirklichkeit gar nicht besitzt, beispielsweise „Internationaler Modeschmuckvertrieb" für einen Kleinstbetrieb mit regionalem Kundenkreis. Weiterhin darf durch die Wahl der Geschäftsbezeichnung keine Handelsregistereintragung vorgetäuscht werden. Bei unzulässigem Auftreten unter einer Firma droht sogenannte Rechtsscheinhaftung. Das bedeutet, dass der Nichtkaufmann sich dann wie ein eingetragener Kaufmann behandeln lassen muss. Ihn treffen dann die gleichen Obliegenheiten (unverzügliche Rüge von Mängeln an bezogenen Waren, Rücksichtnahme auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche usw.) wie einen Kaufmann, vor allem haftet er wie ein Kaufmann. Darüber hinaus kann ein Firmenmissbrauchsverfahren nach § 37 HGB gegen Nichtkaufleute unter Festsetzung eines Ordnungsgeldes eingeleitet werden, wenn diese zu Unrecht eine Firma führen.
In das Handelsregister eingetragene Firmen müssen einen Rechtsformzusatz (z. B. „e. K." für einen in das Handelsregister eingetragenen Kaufmann, „OHG" usw.) enthalten, so dass eingetragene und nicht eingetragene Unternehmen hieran leicht zu erkennen sind.
Bei der Wahl einer Geschäftsbezeichnung sollte immer überprüft werden, ob nicht schon ein anderes Unternehmen in demselben geographischen Wirkungsbereich (dies wird beim Vertrieb über das Internet häufig bundesweit sein) die konkret ins Auge gefasste Geschäftsbezeichnung verwendet.
3. Pflichtangaben im rechtsgeschäftlichen Verkehr
Nicht im Handelsregister eingetragene Gewerbetreibende gelten als Nichtkaufleute. Sie sind zwar nicht generell verpflichtet, auf Geschäftsbriefen ihren Namen und ihre Anschrift anzugeben. Allerdings ergibt sich eine Pflicht zur Angaben von Name, Vorname und einer ladungsfähigen Anschrift in vielen Fällen aus speziellen gesetzlichen Regelungen wie z.B. dem Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb. Daher sollten bei Geschäftsbriefen auch bei Nichtkaufleuten immer folgende Angaben gemacht werden:
Nicht im Handelsregister eingetragene Gewerbetreibende gelten als Nichtkaufleute. Sie sind zwar nicht generell verpflichtet, auf Geschäftsbriefen ihren Namen und ihre Anschrift anzugeben. Allerdings ergibt sich eine Pflicht zur Angaben von Name, Vorname und einer ladungsfähigen Anschrift in vielen Fällen aus speziellen gesetzlichen Regelungen wie z.B. dem Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb. Daher sollten bei Geschäftsbriefen auch bei Nichtkaufleuten immer folgende Angaben gemacht werden:
- Name sowie mindestens ein ausgeschriebener Vorname,
- ladungsfähige Anschrift (nicht Postfach).
Die oben genannten Angaben sollten auf allen Geschäftsbriefen erfolgen. Hierzu gehören alle Schriftstücke wie individuelle Offerten, Bestellungen, Mängelrügen, Gewährleistungsbegehren, Telefaxe, Preislisten, Auftragsbestätigungen, Lieferscheine, Rechnungen, Quittungen etc., aber auch Mitteilungen an Arbeitnehmer, wenn sie das Arbeitsverhältnis betreffen, nicht aber der interne Schriftverkehr des Unternehmens (vgl. dazu im Detail unser Merkblatt unter der Dokumentennummer 25381).
Neben der Angabe von mindestens einem ausgeschriebenem Vor- und Nachnamen ist ein die Tätigkeit kennzeichnender Zusatz zulässig. Kleingewerbetreibende haben das Recht auf eine Geschäftsbezeichnung mit einheitlichem, schlagkräftigem und werbewirksamem Namen, sofern dieser nur nicht firmenähnlich ist. Zulässig ist auch die Verwendung eines individuellen Logos zur Werbung und Abgrenzung von anderen Gewerbetreibenden(s. oben unter 1.).
Auch Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) sind nicht in das Handelsregister eingetragen und daher keine Kaufleute im handelsrechtlichen Sinne. Gesellschaften bürgerlichen Rechts sind als Nichtkaufleute nicht berechtigt, eine Firma im oben beschriebenen Sinne zu führen. Der Name der GbR setzt sich in aller Regel aus den Namen aller oder mehrerer Gesellschafter zusammen. Hinter dieser Angabe ist die Nachstellung des Zusatzes „Gesellschaft bürgerlichen Rechts" oder einer allgemein verständlichen Abkürzung wie z. B. „GbR" zulässig.Bei diesen Grundsätzen sollte es aus Gründen des Gläubigerschutzes und der Praktikabilität auch bleiben, auch wenn es vermehrt für zulässig gehalten wird, dass die GbR sich einen einheitlichen Namen mit einer Sach- oder Geschäftsbezeichnung gibt, soweit nur durch einen Zusatz klargestellt wird, dass es sich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts handelt und der gewählte Name nicht einen Handelsregistereintrag vortäuscht (s.o).
Auch GbR haben das Recht, neben ihrem Namen eine Geschäftsbezeichnung zu führen, sofern diese nicht über das Vorliegen einer Firma täuscht.
4. Schutz der Geschäftsbezeichnung
Eine Geschäftsbezeichnung kann gem. § 12 BGB, §§ 5, 15 MarkenG geschützt sein. Einen besonders starken Schutz bietet die Eintragung einer Marke, die beim Deutschen Patent- und Markenamt in München beantragt werden muss. Eine Marke kennzeichnet jedoch nicht das Unternehmen selbst, sondern in der Regel die angebotene Dienstleistung oder Ware. Umfangreiche Informationen dazu finden Sie auf der Internetseite des Deutschen Patent- und Markenamtes.
Eine Geschäftsbezeichnung kann gem. § 12 BGB, §§ 5, 15 MarkenG geschützt sein. Einen besonders starken Schutz bietet die Eintragung einer Marke, die beim Deutschen Patent- und Markenamt in München beantragt werden muss. Eine Marke kennzeichnet jedoch nicht das Unternehmen selbst, sondern in der Regel die angebotene Dienstleistung oder Ware. Umfangreiche Informationen dazu finden Sie auf der Internetseite des Deutschen Patent- und Markenamtes.
Stand: April 2024